Sehr geehrte antragstellende Person,
wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang, zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Der 7-Tageinzidenzwert wird anhand der für die Landkreise übermittelten Fallzahlen ermittelt, welche täglich durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht werden, s.
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4. Die Fallzahlen, sowie die Inzidenzwerte können Sie in der täglich aktualisierten Tabelle unter folgendem Link abrufen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html.
Darüber hinaus verweisen wir auf die FAQs auf unserer Webseite, abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=CE7816F1711D875407209D2A6A8AF966.internet051?nn=13490888, insbesondere zu der Frage "Wie entsteht die Diskrepanz zwischen Inzidenzen der Landkreise und den Angaben des RKI-Dashboards?". Dort heißt es u.a.:
"Diskrepanzen zwischen den berichteten Inzidenzen der Landkreise und den Daten des Dashboards können verschiedene Ursachen haben. Beispielsweise können sie durch den Übermittlungsverzug bedingt sein (z.B. wenn das Gesundheitsamt bereits Fälle an die zuständige Landesbehörde übermittelt hat, diese aber noch nicht vom Land an das RKI übermittelt worden sind, siehe „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“). In anderen Fällen kann das auch an einem anderen Datenstand liegen (das RKI verwendet den Datenstand jeweils 0 Uhr, möglicherweise nutzen die Landebehörden/Gesundheitsämter einen anderen zeitlichen Rahmen).
Die 7-Tage-Inzidenz basiert auf dem Meldedatum der Fälle, das ist der Zeitpunkt, an dem der Fall dem Gesundheitsamt bekannt wird. Durch den Übermittlungsverzug kann es zu einer Unterschätzung der 7-Tage-Inzidenz kommen, insbesondere bei dynamischen Entwicklungen, da noch nicht alle Daten vollständig vorliegen."
Wir weisen darauf hin, dass aus dem IFG kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, sind nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen