Bericht der Historikerkommission über die Frühgeschichte des BND

den Bericht der Historikerkommission über die Frühgeschichte des BNDs, über den im Spiegel-Artikel „Der BND – Wichtigtuer, Blender, Nazis“ [1] geschrieben wird

[1] https://www.spiegel.de/geschichte/bundesnachrichtendienst-der-bnd-wichtigtuer-blender-nazis-a-5acd9d09-0002-0001-0000-000177330657

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Bericht der Historiker…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
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Betreff
Bericht der Historikerkommission über die Frühgeschichte des BND [#219746]
Datum
3. Mai 2021 21:38
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Bericht der Historikerkommission über die Frühgeschichte des BNDs, über den im Spiegel-Artikel „Der BND – Wichtigtuer, Blender, Nazis“ [1] geschrieben wird [1] https://www.spiegel.de/geschichte/bundesnachrichtendienst-der-bnd-wichtigtuer-blender-nazis-a-5acd9d09-0002-0001-0000-000177330657
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219746/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage nach § 1 IFG Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 3. Mai 2021 über die Plattform „fragdenstaat.d…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage nach § 1 IFG
Datum
4. Mai 2021 17:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 3. Mai 2021 über die Plattform „fragdenstaat.de“ stellen Sie eine Anfrage gem. § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Darin bitten Sie um "/den Bericht der Historikerkommission über die Frühgeschichte des BNDs, über den im Spiegel-Artikel „Der BND – Wichtigtuer, Blender, Nazis“ [1] geschrieben wird/". Ihr Antrag auf Zugang zu diesen Informationen wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des § 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gemäß §3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Der Bundesnachrichtendienst ist ein solcher Nachrichtendienst des Bundes im Sinne des § 3 Abs. 8 IFG, womit die Bereichsausnahme hier Anwendung findet. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Schirmer IFG § 3 Rn. 194). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S.12). Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des VIG und UIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen