Sehr
Antragsteller/in
mit Ihrer Mail vom 3. Mai 2021 über die Plattform „
fragdenstaat.de“
stellen Sie eine Anfrage gem. § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz
(VIG). Darin bitten Sie um "/den Bericht der Historikerkommission über
die Frühgeschichte des BNDs, über den im Spiegel-Artikel „Der BND –
Wichtigtuer, Blender, Nazis“ [1] geschrieben wird/".
Ihr Antrag auf Zugang zu diesen Informationen wird aus den folgenden
Gründen abgelehnt.
Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des § 1 IFG gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen
zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gemäß §3
Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10
Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen.
Der Bundesnachrichtendienst ist ein solcher Nachrichtendienst des Bundes
im Sinne des § 3 Abs. 8 IFG, womit die Bereichsausnahme hier Anwendung
findet. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde
und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf
an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information
nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat
(vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Schirmer IFG § 3 Rn. 194).
Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der
Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen (vgl.
BT-Drs. 15/4493 S.12).
Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des VIG und UIG eröffnet,
wurde von Ihnen nicht vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen