Auskunft aus der ZFZR über gesperrte Kennzeichen

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

eine Auflistung aus dem Zentralen Fahrzeugregister über aller im Zulassungsbezirk Hamburg gesperrten Kennzeichen/Kennzeichenkombinationen mit dem jeweiligen Ablaufdatum der Sperrungen.

Nach §30(9) FZV werden Kennzeichen im für 10 Jahre gesperrt und im ZFZR gespeichert wenn diese gestohlen wurden oder anderweitig abhanden gekommen sind.
Das Ablaufdatum der Sperrung richtet sich nach dem Fahndungsbeginn, demnach darf ein Kennzeichen nicht vor Ablauf von zehn Jahren wieder zugeteilt werden dürfen.

Personenbezogene Daten werden zu diesen Kennzeichen nach §30 FZV nicht gespeichert.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung aus dem Ze…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auskunft aus der ZFZR über gesperrte Kennzeichen [#219770]
Datum
4. Mai 2021 14:19
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aus dem Zentralen Fahrzeugregister über aller im Zulassungsbezirk Hamburg gesperrten Kennzeichen/Kennzeichenkombinationen mit dem jeweiligen Ablaufdatum der Sperrungen. Nach §30(9) FZV werden Kennzeichen im für 10 Jahre gesperrt und im ZFZR gespeichert wenn diese gestohlen wurden oder anderweitig abhanden gekommen sind. Das Ablaufdatum der Sperrung richtet sich nach dem Fahndungsbeginn, demnach darf ein Kennzeichen nicht vor Ablauf von zehn Jahren wieder zugeteilt werden dürfen. Personenbezogene Daten werden zu diesen Kennzeichen nach §30 FZV nicht gespeichert.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219770/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr Antragsteller/in für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. …
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Auskunft aus der ZFZR über gesperrte Kennzeichen [#219770]
Datum
25. Mai 2021 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
2,6 KB


Kraftfahrt-Bundesamt 223-201 Sb.: Bert Mangels Sehr Antragsteller/in für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. Sie wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt entsprechend § 31 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) über Fahrzeuge, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde. Gegenstand im Abschnitt V. des Straßenverkehrsgesetzes (Fahrzeugregister) ist die Festlegung von genau umschriebenen Voraussetzungen und von konkret bestimmten Zwecken für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten. Da für das ZFZR spezialgesetzliche Regelungen gelten, kann das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) als Anspruchsgrundlage für das Recht auf Informationszugang nicht herangezogen werden (§ 1 Absatz 3 IFG Bund). Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 1 Absatz 1 StVG). Entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Wie bereits dargestellt, führt das Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend § 31 Absatz 2 StVG das ZFZR über Fahrzeuge, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde. Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG werden im ZFZR Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wurde, gespeichert (Halterdaten). Da somit zu allen im ZFZR geführten Kennzeichen personenbezogene Daten (Halterdaten) gespeichert sind, sind folglich auch zu Kennzeichen, zu denen im ZFZR Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen gespeichert sind (§ 30 Absatz 9 FZV), personenbezogene Daten gespeichert. In diesem Zusammenhang weise ich obligatorisch darauf hin, dass das Kennzeichen eines Fahrzeugs nach § 45 Satz 2 StVG zu den Daten gehört, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. Somit finden im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (als datenschutzrechtliches Spezialgesetz) unmittelbare Anwendung. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen bzw. zu übermitteln sind, ergibt sich abschließend aus den Rechtsvorschriften der §§ 35 ff. StVG. Aus Ihrer Anfrage lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, die eine Übermittlung von Daten aus dem ZFZR rechtfertigen würden. Mithin ist die Datenübermittlung nach den Regelungen des StVG unzulässig. Ich bedauere, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können. Mit freundlichen Grüßen