Kraftfahrt-Bundesamt
223-201
Sb.: Bert Mangels
Sehr Antragsteller/in
für Ihre u. a. E-Mail danke ich Ihnen. Sie wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet.
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt entsprechend § 31 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) über Fahrzeuge, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde.
Gegenstand im Abschnitt V. des Straßenverkehrsgesetzes (Fahrzeugregister) ist die Festlegung von genau umschriebenen Voraussetzungen und von konkret bestimmten Zwecken für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten.
Da für das ZFZR spezialgesetzliche Regelungen gelten, kann das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) als Anspruchsgrundlage für das Recht auf Informationszugang nicht herangezogen werden (§ 1 Absatz 3 IFG Bund).
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 1 Absatz 1 StVG).
Entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen.
Wie bereits dargestellt, führt das Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend § 31 Absatz 2 StVG das ZFZR über Fahrzeuge, für die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde.
Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG werden im ZFZR Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wurde, gespeichert (Halterdaten).
Da somit zu allen im ZFZR geführten Kennzeichen personenbezogene Daten (Halterdaten) gespeichert sind, sind folglich auch zu Kennzeichen, zu denen im ZFZR Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen gespeichert sind (§ 30 Absatz 9 FZV), personenbezogene Daten gespeichert.
In diesem Zusammenhang weise ich obligatorisch darauf hin, dass das Kennzeichen eines Fahrzeugs nach § 45 Satz 2 StVG zu den Daten gehört, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen.
Somit finden im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (als datenschutzrechtliches Spezialgesetz) unmittelbare Anwendung.
Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen bzw. zu übermitteln sind, ergibt sich abschließend aus den Rechtsvorschriften der §§ 35 ff. StVG.
Aus Ihrer Anfrage lassen sich keine Anhaltspunkte ableiten, die eine Übermittlung von Daten aus dem ZFZR rechtfertigen würden. Mithin ist die Datenübermittlung nach den Regelungen des StVG unzulässig.
Ich bedauere, Ihnen nicht weiter behilflich sein zu können.
Mit freundlichen Grüßen