Funkversorgungsqualität im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0

Sowohl im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0 vom 1.12.2020 als auch im Bericht aus Oktober 2002 kann ich keine Informationen über die geforderte Funkversorgungsqualität des Digitalfunknetzes finden. In diversen Publikationen wird jedoch folgenden Anforderung angegeben: Die Expertengruppe von Bund und Ländern, die „Gruppe Anforderungen an das Netz“ (GAN), hat im Jahr 2002 fünf GAN-Kategorien für das Versorgungsziel ‚Funkversorgungsqualität’ definiert:
Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN)
Funkversorgungskategorie 0 „Grundversorgung in Fahrzeugfunkgebieten“,
Funkversorgungskategorie 1 „Handfunkgeräte in Kopfhöhe außerhalb von Gebäuden“,
Funkversorgungskategorie 2 „Handfunkgeräte in Gürteltrageweise außerhalb von Gebäuden“,
Funkversorgungskategorie 3 „Handfunkgeräte in Kopfhöhe innerhalb von Gebäuden“,
Funkversorgungskategorie 4 „Handfunkgeräte in Gürteltrageweise innerhalb von Gebäuden“.
Wurde die Funkversorgungsqualität überhaupt definiert? Sind diese GAN-Kategorien in einem zusätzlichen Dokument angegeben? Welche Funkparameter in messbaren Werten (z.B. Pegel, Vektor- oder Bitfehlerrate, usw.) verbergen sich hinter der Kategoriedefinition?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sowohl im Abschlussbericht…
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Funkversorgungsqualität im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0 [#219843]
Datum
5. Mai 2021 14:02
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sowohl im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0 vom 1.12.2020 als auch im Bericht aus Oktober 2002 kann ich keine Informationen über die geforderte Funkversorgungsqualität des Digitalfunknetzes finden. In diversen Publikationen wird jedoch folgenden Anforderung angegeben: Die Expertengruppe von Bund und Ländern, die „Gruppe Anforderungen an das Netz“ (GAN), hat im Jahr 2002 fünf GAN-Kategorien für das Versorgungsziel ‚Funkversorgungsqualität’ definiert: Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN) Funkversorgungskategorie 0 „Grundversorgung in Fahrzeugfunkgebieten“, Funkversorgungskategorie 1 „Handfunkgeräte in Kopfhöhe außerhalb von Gebäuden“, Funkversorgungskategorie 2 „Handfunkgeräte in Gürteltrageweise außerhalb von Gebäuden“, Funkversorgungskategorie 3 „Handfunkgeräte in Kopfhöhe innerhalb von Gebäuden“, Funkversorgungskategorie 4 „Handfunkgeräte in Gürteltrageweise innerhalb von Gebäuden“. Wurde die Funkversorgungsqualität überhaupt definiert? Sind diese GAN-Kategorien in einem zusätzlichen Dokument angegeben? Welche Funkparameter in messbaren Werten (z.B. Pegel, Vektor- oder Bitfehlerrate, usw.) verbergen sich hinter der Kategoriedefinition?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219843/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr Antragsteller/in Ihre Auskunftsersuchen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz …
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen "Funkversorgungsqualität im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0 [#219843]" vom 5. Mai 2021
Datum
18. Mai 2021 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Auskunftsersuchen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) zur "Funkversorgungsqualität im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern, AG GAN 2.0 [#219843]" vom 5. Mai 2021 habe ich mit dem Geschäftszeichen St3-100 102/9#71 erfasst. Für die inhaltliche Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um etwas Geduld. Ich werde Ihnen die Antwort fristgemäß übersenden. Nach bisherigem Kenntnisstand handelt es sich voraussichtlich um eine einfache Auskunft, welche gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei ergehen wird. Sollten neue Erkenntnisse ergeben, dass aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwandes doch Gebühren erhoben werden müssen, werde ich Sie vorab in Kenntnis setzen. Mit freundlichem Gruß

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