Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG

In der Pressemitteilung vom 05.05.2021 (https://www.moenchengladbach.de/de/aktuell-aktiv/newsroom?tx_news_pi1%5Bnews%5D=20671&cHash=da93dd753ab67498478e70012278290f) ist die Rede davon, dass das Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Mönchengladbach am 12. Mai zur Kenntnis gegeben wurde.

Senden Sie mir bitte dieses Rechtsgutachten zu.

Ich bitte Sie, mir das Dokument nach Möglichkeit elektronisch via E-Mail zukommen zu lassen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Mai 2021
  • Frist
    9. Juni 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
7. Mai 2021 12:48
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Pressemitteilung vom 05.05.2021 (https://www.moenchengladbach.de/de/aktuell-aktiv/newsroom?tx_news_pi1%5Bnews%5D=20671&cHash=da93dd753ab67498478e70012278290f) ist die Rede davon, dass das Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Mönchengladbach am 12. Mai zur Kenntnis gegeben wurde. Senden Sie mir bitte dieses Rechtsgutachten zu. Ich bitte Sie, mir das Dokument nach Möglichkeit elektronisch via E-Mail zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219985 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der …
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
9. Juni 2021 02:33
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG“ vom 07.05.2021 (#219985) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219985/
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Sache ist es so, dass das Rechtsgutachten an sich bisla…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
10. Juni 2021 14:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Sache ist es so, dass das Rechtsgutachten an sich bislang lediglich im nicht-öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Rates der Stadt Mönchengladbach behandelt worden ist. Im Zusammenhang mit der zusammenfassenden Berichterstattung im öffentlichen Teil hat der Rat die Verwaltung beauftragt, die Veröffentlichung des Gutachtens bzw. die dabei zu beachtenden Rechte und ggf. erforderlichen Maßnahmen zu deren Wahrung im Rahmen einer Veröffentlichung zu prüfen. Da diese Prüfung noch andauert, bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich Ihnen das Gutachten derzeit bzw. in der aktuell vorliegenden Fassung nicht übersenden kann. Sobald mir das Ergebnis dieser Prüfung vorliegt, komme ich auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen Felix Heinrichs Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt] (*[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Das IFG NRW sieht eigentlich …
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
10. Juni 2021 15:54
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Das IFG NRW sieht eigentlich eine Bescheidungsfrist unverzüglich, spätestens in 1 Monat (§ 4 Abs. 2 Satz 1) vor. In Anbetracht der derzeitigen Umstände in der nationalen pandemischen Lage und das ich Ihrer Antwort entnehme, dass Sie gewillt sind das Gutachten nach Prüfung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und gerade die nötigen Schritte unternehmen dieses Ziel umzusetzen, räume ich gerne eine Verlängerung der Bescheidungsfrist um 6 Wochen bis zum 22. Juli 2021 ein. Ich denke, das ist nur fair. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten im Gutachten erkläre ich mich natürlich ebenfalls einverstanden, damit keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden oder sich die abschließende Bearbeitung aus diesen Gründen verzögert. Ich habe Sie seit Beginn ihrer Amtszeit als einen Oberbürgermeister schätzen gelernt, der zu dem steht, was er sagt und dem Bürgeranliegen wichtig sind. Daher vertraue ich darauf das Sie sich selbstständig in der Angelegenheit nach Prüfung oder falls absehbar ist das bis zum Abschluss der Prüfung die 6-wöchige Frist nicht eingehalten werden kann und eine weitere Verlängerung notwendig ist, wenn möglich, mit konkreteren Zeitangaben wann die Prüfung endgültig abgeschlossen werden soll zurückmelden. Vielen Dank für ihre Zeit und Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219985 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie mö…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach
Datum
10. Juni 2021 15:54
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Tipp: Einige Dienstleistungen können Sie im ServicePortal der Stadtverwaltung auf www.moenchengladbach.de ( http://www.moenchengladbach.de/ ) rund um die Uhr erledigen. Auf dieser Website finden Sie auch viele Informationen zur Stadt und zur Verwaltung. Am besten gleich probieren. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch erstellte Mail. Freundliche Grüße
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht und die gewährte Fristverlängerung. In meiner Zwische…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
19. Juli 2021 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht und die gewährte Fristverlängerung. In meiner Zwischennachricht vom 10. Juni 2021 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass der Rat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 die Verwaltung beauftragt hatte, die Veröffentlichung des Gutachtens bzw. die dabei zu beachtenden Rechte und ggf. erforderlichen Maßnahmen zu deren Wahrung im Rahmen einer Veröffentlichung zu prüfen. Eine daraufhin von der auch mit dem grundlegenden Rechtsgutachten in Sachen "share2drive" befassten Kanzlei erstellte Stellungnahme wurde dem Rat im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung vom 30. Juni 2021 vorgestellt. Zusammengefasst hat die Kanzlei ausgeführt, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse der NEW AG als auch schutzwürdige Interessen einzelner Personen einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Dem könne auch nicht durch die Einholung von Einwilligungen oder durch Schwärzungen abgeholfen werden. Insoweit sei zweifelhaft, ob die Sinnhaftigkeit des Gutachtens nach umfassender Schwärzung erhalten bleibe. Dies zugrunde legend muss ich Ihnen daher zunächst mitteilen, dass ich Ihnen das vollständige Rechtsgutachten aus den vorgenannten Gründen leider nicht zusenden darf. Soweit Sie in Ihrer Nachfrage bereits erklärt haben, dass Sie mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden wären, weise ich vorsorglich auf den möglichen Fortfall der Sinnhaftigkeit des verbleibenden Gutachtentextes hin. Insbesondere muss ich insofern aber auch darauf hinweisen, dass die Schwärzung des Gutachtentextes mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der gemäß § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Ziff. 1.3.3 der Anlage "Gebührentarif" voraussichtlich Gebühren i.H.v. mindestens 500,- € auslösen würde. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag weiterhin aufrechterhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen Felix Heinrichs Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt] (*[geschwärzt], *[geschwärzt], *[geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht, ihre Mühe in der Angelegenheit und Ihre Z…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
19. Juli 2021 17:25
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht, ihre Mühe in der Angelegenheit und Ihre Zeit. Ich interpretiere ihre Eingabe "Dies zugrunde legend muss ich Ihnen daher zunächst mitteilen, dass ich Ihnen das vollständige Rechtsgutachten aus den vorgenannten Gründen leider nicht zusenden darf." dahin gehend, das Sie meine IFG Anfrage nach dem vollständigen Gutachten unter den nachfolgenden von Ihnen geltend gemachten Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der NEW AG als auch schutzwürdigen Interessen einzelner Personen einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden, (teilweise) ablehnen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen liegt mir natürlich auch sehr am Herzen, genauso wie die schutzwürdigen Interessen der einzelnen beteiligten Personen. Leider lässt sich aus ihrer Antwort das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen nicht überprüfen. Ich verweise daher auf die Publikation der wissenschaftlichen Dienste - Sachstand WD 3 - 3000 - 004/21, S.6: , Die Behörde muss gegenüber dem Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen, dass und warum die begehrten Informationen aufgrund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind.(Schoch, in: derselbe, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 109 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.) ,Die Begründung muss es insbesondere ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können’’.(VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.)’’ Außerdem sind für die Unkenntlichmachung meines Erachtens keine Gebühren zu erheben, da die Unkenntlichmachung auf die teilweise Ablehnung des Antrages zurückzuführen ist, für welche gemäß IFG NRW § 11 (1) die Ablehnung eines Antrages gebührenfrei ist. Der Erhebung von Gebühren von "mindestens 500,- €" widerspreche ich damit eindeutig, weil diese meiner Meinung nach gesetzeswidrig wären und nur dadurch entstehen, das mein Antrag auf vollständige Übersendung des Gutachtens abgelehnt wird. Im Zuge der (Teil)Ablehnung wäre daher das geschwärzte Dokument nach IFG NRW § 11 und meiner Rechtsauffassung kostenfrei zu übersenden. Mein Vorschlag wäre, Sie übersenden das geschwärzte Gutachten gebührenfrei und dazu eine substantiierte und plausible Auflistung welche Passagen des Gutachtens aus welchem Grund unkenntlich gemacht worden sind, damit ich das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von substantiierten und plausibel dargelegten Tatsachen überprüfen kann. Sollten die von Ihnen gemachten Angaben in ihrer Antwort aus den übersandten Dokumenten wie zu erwarten stimmig sein, könnten wir uns beide weiteren Aufwand und evtl. Zuhilfenahme von Rechtsmitteln ersparen und ich würde einfach im Laufe des Sommers 2023 in dieser Angelegenheit noch einmal auf Sie zukommen, da dann gemäß (BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – Az. 10 C 18/19) aufgrund der Tatsache, dass die Angelegenheit aus dem Gutachten im Juni 2018 stattgefunden hat, nach ca. fünf Jahren die Geschäftsgeheimnisse die zur Schwärzung geführt haben, typischerweise nicht mehr aktuell sein dürften. Es dürfte dann für uns beide leichter sein eine ungeschwärzte Version der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, die die Sinnhaftigkeit des Gutachtens erhält und die schutzwürdigen Interessen einzelner berücksichtigt. Im Fall, dass Sie sich nicht mit diesem Vorschlag anfreunden können und weiterhin an den meiner Ansicht nach unrechtmäßigen Gebühren für die Schwärzung festhalten wollen, verweise ich auf VerwGebO IFG NRW § 2 und beantrage hiermit von der Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Vermeidung sozialer Härten abzusehen oder diese so weit zu reduzieren, dass diese keine unbillige soziale Härte für mich darstellen. Ich erachte den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen als Möglichkeit zur persönlichen politischen Bildung, in diesem Fall mit dem zusätzlichen Effekt der Gemeinnützigkeit. Für Bildung stehen mir aus dem Regelsatz monatlich €1,58 zur Verfügung, die ich natürlich gerne bereit bin der Stadt Mönchengladbach in dieser Angelegenheit vollständig zukommen zu lassen. Sollten Sie diesen Antrag ablehnen, bitte ich dies ebenfalls ausführlich zu begründen. Entsprechende Nachweise, die meinen Antrag stützen, sende ich auf Verlangen gerne zu. Ich bitte um Verständnis, dass ich diese nicht bereits mit dieser E-Mail anhänge, da es sich um hochsensible Sozialdaten handelt und eine unverschlüsselte E-Mail dem Schutz dieser Daten nicht gerecht wird. ... Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219985 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie mö…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach
Datum
19. Juli 2021 17:25
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Tipp: Einige Dienstleistungen können Sie im ServicePortal der Stadtverwaltung auf www.moenchengladbach.de ( http://www.moenchengladbach.de/ ) rund um die Uhr erledigen. Auf dieser Website finden Sie auch viele Informationen zur Stadt und zur Verwaltung. Am besten gleich probieren. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch erstellte Mail. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> In der Sache Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW …
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
25. August 2021 19:36
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> In der Sache Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985] wird höflich nach dem Sachstand gefragt. Begründung: Am 19.07.2021 wurde von Ihrem Büro der Eingang meiner Antwort an den OB bestätigt, nachdem dieser um weitere Eingaben in der Angelegenheit gebeten hat. Seit dieser Zeit ist nichts mehr passiert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219985/
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie mö…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach
Datum
25. August 2021 19:36
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Tipp: Einige Dienstleistungen können Sie im ServicePortal der Stadtverwaltung auf www.moenchengladbach.de ( http://www.moenchengladbach.de/ ) rund um die Uhr erledigen. Auf dieser Website finden Sie auch viele Informationen zur Stadt und zur Verwaltung. Am besten gleich probieren. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch erstellte Mail. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG“ [#219985]
Datum
9. September 2021 06:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/219985/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Kommunalverwaltung die gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten weiterhin massiv überschreitet und der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach persönlich durch Untätigkeit die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids verzögert und durch die Festsetzung meines Erachtens unrechtmäßiger Gebühren für eine (Teil)Ablehnung meines Antrags versucht, den wirksamen Zugang zu den angefragten Informationen zu verhindern, ohne dass ich das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von substantiierten und plausibel dargelegten Tatsachen überprüfen kann. Auch auf höfliche Nachfragen zum Sachstand wird ebenfalls nicht reagiert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 219985.pdf Anfragenr: 219985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219985/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.09.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG“ [#219985]
Datum
9. September 2021 06:58
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.09.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang, hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2dr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang, hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2dribe GmbH durch die NEW AG
Datum
21. Oktober 2021 13:53
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn [geschwärzt] vom 05.05.2021 auf Informationszugang, hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2dribe GmbH durch die NEW AG Sehr geehrter [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang ([geschwärzt] ) gestellt zu haben. Mit email vom 19.07.2020 haben Sie seinen Antrag unter Hinweis auf § 8 IFG NRW teilweise abgelehnt und mitgeteilt, dass voraussichtlich Gebühren i.H.v. mindestens 500 € anfallen. Eine Aufschlüsselung, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, erfolgte nicht. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung „die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben“. Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem o.g. Schreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten. Aus Ihrer email geht nicht hervor, welche konkreten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Falle der Offenlegung des Vergleichs betroffen wären. Sollten die von Herrn [geschwärzt] beantragten Informationen tatsächlich schutzbedürftige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, wäre die Offenbarung der Dokumente vor der vollständigen Ablehnung des Antrags durch entsprechende Schwärzungen etwaiger Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Sie zu prüfen. Auch wird nicht deutlich, inwieweit ein wirtschaftlicher Schaden durch die Offenbarung entstehen würde. Soweit Sie auf eine nicht vorliegende Einwilligung des betroffenen Unternehmens verweisen, möchte ich darauf aufmerksam machen, dass § 8 IFG NRW eine solche nicht vorsieht. Vor Offenbarung ist dem Dritten zwar Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine Entscheidung über den Antrag kann jedoch nicht von der vorliegenden/ nicht vorliegenden Einwilligung abhängig gemacht werden. Daher bitte ich Sie, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 8 IFG NRW tatsächlich vorliegen. Falls dies zutrifft, wären dem Antragsteller die Gründe konkret und nachvollziehbar darzulegen. Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands wäre hingegen der Informationszugang zu ermöglichen. Desweiteren fehlen nähere Ausführungen, welche Prüfungen nach dem IFG NRW in welchem Umfang erfolgt sind. Der Bescheid lässt darüber hinaus nicht hinreichend erkennen, wie der Betrag von 500 EUR konkret ermittelt wurde und welche Erwägungen zugrunde lagen. Weder wurde der genaue Prüfungsaufwand im Bescheid bezeichnet noch ist erkennbar geworden welchen konkreten Zeitaufwand eines Mitarbeiters aus welcher Laufbahngruppe im Einzelnen berücksichtigt wurde. Es muss eine konkrete Darlegung des tatsächlichen Aufwandes erfolgen. Ich bitte daher um Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Rückantwort zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2di…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2dive GmbH durch die NEW AG
Datum
18. November 2021 09:07
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2dive GmbH durch die NEW AG Mein Auskunftsersuchen vom 21.10.2021 Sehr [geschwärzt], ich habe die auskunftspflichtige Stelle mit Schreiben von heute an die Erledigung/Beantwortung meines Auskunftsersuchens vom 21.10.2021 erinnert. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Wie bereits mit Mail an Herrn XX vom 19.07.2021 mitgeteilt, verbleibt es bei der hiesigen Bewertung, dass das erwü…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Mein AZ: XX Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG
Datum
23. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Wie bereits mit Mail an Herrn XX vom 19.07.2021 mitgeteilt, verbleibt es bei der hiesigen Bewertung, dass das erwünschte Rechtsgutachten im Rahmen des IFG NRW nicht (auch nicht mit Schwärzungen im Gutachtentext) zur Verfügung gestellt werden kann. Bereits in der Mail an Herrn Antragsteller/in vom 19.07.2021 wurde darauf hingewiesen, dass für diese rechtliche Bewertung ursächlich ist, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse der NEW AG als auch schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Unterstellt man gleichwohl einmal, dass die Übermittlung des Gutachtens mit Schwärzungen eine vertretbare Handlungsoption wäre, sind die in meiner Mail vom 19.07.2021 genannten 500,- € nach wie vor als mindestens zu erwartende Gebühr anzunehmen. Angesichts des notwendigen Umfangs der Schwärzungen und insbesondere der zu beachtenden rechtlichen Bezüge (s.o.) wäre ein Zeitrahmen nicht unter 15 Stunden für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 14 anzunehmen. Soweit Herr XX in seiner Mail vom 19.07.2021 darauf hinweist, dass die Überlassung eines geschwärzten Gutachtens als (Teil-)Ablehnung gebührenfrei bleibt, dürfte diese Rechtsauffassung als nicht vertretbare Überdehnung des § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW zu bewerten sein Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, Herrn XX meine Rückantwort zur Kenntnis zu geben. Ich halte es jedoch nicht für zielführend, den innerbehördlichen Austausch über ein Internetportal zu führen, sodass ich ausdrücklich darum bitte, die beabsichtigte Kenntnisgabe nicht über das Portal fragdenstaat bzw. die darüber von Herrn XX generierte Mailadresse vorzunehmen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die LDI NRW hat mir ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der LDI gesandt und im Z…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlungsverfahren IFG NRW - Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG [#219985]
Datum
5. Dezember 2021 02:17
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die LDI NRW hat mir ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der LDI gesandt und im Zuge der Vermittlung vorgeschlagen, Ihnen meine Antwort und Einwände, die ich der LDI mitgeteilt habe, ebenfalls zuzusenden, damit Sie die Chance haben, sich zu äußern. Ich komme diesem Vorschlag hiermit gerne auch im Sinne der Transparenz nach. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass Sie die Veröffentlichung ihrer Antwort auf Fragdenstaat.de nicht verhindern können, indem Sie das LDI darum bitten ihre Antwort nicht an die generierte Fragdenstaat.de E-Mail zu senden. Zur Verteidigung der LDI, das liegt auch gar nicht in der Entscheidungskompetenz der LDI. Ist aber eine nette Idee gewesen, funktioniert nur leider nicht und sieht, ehrlich gesagt, richtig schlecht aus. Das sind ja nicht ihre Privatmails, sondern als Chef der Verwaltung, der sich gegenüber einer Aufsichtsbehörde äußert. Ich verstehe daher nicht wo ihr Problem mit Fragdenstaat.de ist und das unser Schriftverkehr beidseitig öffentlich zugänglich ist. Das ist doch nur fair. Wenn Sie sich mit der LDI "innerbehördlich" "zielführend" hinter verschlossenen Türen austauschen wollen, was immer "zielführend" für Sie auch heißen mag, steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, sich von der LDI ausführlich beraten zu lassen, wie man die Abläufe in der Verwaltung bzgl. IFG und Datenschutzanfragen verbessern kann. Das habe ich übrigens auch der LDI vorgeschlagen, da bei der Stadt Mönchengladbach offensichtlich nach meinen bisherigen Erfahrungen eklatante Defizite im Umgang mit diesen Angelegenheiten bestehen. Zu ihrem Schreiben. In ihrer Antwort an die LDI schreiben Sie: "Wie bereits mit Mail [...] vom 19.07.2021 mitgeteilt, verbleibt es bei der hiesigen Bewertung, dass das erwünschte Rechtsgutachten im Rahmen des IFG NRW nicht (auch nicht mit Schwärzungen im Gutachtentext) zur Verfügung gestellt werden kann." Man hat doch angeboten, das geschwärzte Gutachten gegen eine Gebühr zu versenden und jetzt, wo ich die Aufsichtsbehörde eingeschaltet habe, soll das nicht mehr möglich sein? Das ist aber kurios. Also wurde aus der (Teil)Ablehnung vom 19.07.2021 jetzt eine vollständige Ablehnung? Weshalb? Und wo ich schon die Chance habe mit dem Chef der Verwaltung zu reden, der darüber hinaus meinen IFG Antrag von Anfang an bearbeitet und meinen Antrag auf Kostenreduzierung am 19.07.2021 entgegengenommen hat. Was ist eigentlich eine angemessene Bescheidungsfrist von Anträgen auf die Vornahme von Verwaltungsakten, so rein verwaltungsrechtlich gesehen? Also ab wie viel Monaten wäre das rechtswidriges Verhalten nach Verwaltungsgerichtsordnung? Sie können mir das doch sicher sagen. Und was man macht eigentlich gegen eine Behörde, die sich rechtswidrig verhält, um durchzusetzen, dass man einen Antrag nicht ewig durch Untätigkeit verschleppt? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten mit ihrer Expertise. In ihren Ausführungen zu rechtlichen Bewertungen schreiben Sie folgendes: "Bereits in der Mail [...] vom 19.07.2021 wurde darauf hingewiesen, dass für diese rechtliche Bewertung ursächlich ist, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse der NEW AG als auch schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Zur Konkretisierung wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gutachten nimmt an verschiedenen Stellen auf Beratungs-, Beschluss und Ergänzungsvorlagen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der NEW AG Bezug und zitiert daraus (Vorstandssitzung vom 29.01.2018; Aufsichtsratssitzungen vom 22.02.2018 und vom 07.06.2018). Insbesondere zur Aufsichtsratssitzung vom 07.06.2018 enthält das Gutachten Bezugnahmen über deren Verlauf und Beschlussfassung mit einer Vielzahl von direkt personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten (z.B. Namen, Amts-/Berufsbezeichnungen, verknüpfbarer Kontext). Angesichts der Tatsache, dass sich das Gutachten mit der zentralen Frage der persönlichen Haftung für (mögliche) aktienrechtliche Pflichtverstöße befasst, liegt Letzteres im Rahmen des erteilten Prüfungsauftrages in der Natur der Sache." Sie sprechen hier vom Schutz personenbezogener u. personenbeziehbarer Daten (z.B. Namen, Amts-/Berufsbezeichnungen, verknüpfbarer Kontext) in Bezug auf den Vorstand und Aufsichtsrat der NEW AG und damit verbundenen Sitzungen (Vorstandssitzung vom 29.01.2018; Aufsichtsratssitzungen vom 22.02.2018 und vom 07.06.2018). Die Veröffentlichung der von Ihnen angeführten personenbezogenen Daten sind allerdings bereits durch die Publizitätspflicht von börsennotierten Kapitalgesellschaften gedeckt, siehe z. B. Das Handelsgesetzbuch § 325. Im Bundesanzeiger befinden sich öffentlich und online verfügbar für jedermann jederzeit abrufbar im Jahresbericht der NEW AG ab Seite 13 alle Organe der Gesellschaft mit vollständigem Namen, Funktion und sogar Bezügen für das entsprechende Geschäftsjahr. Da stehen viele interessante Dinge drin, z. B. wer doppelt so viel Geld kassiert wie Sie für die gleichen Aufgabenbereiche. Wenn diese personenbezogenen Daten per Publizitätspflicht gesetzlich zu veröffentlichen sind, können die Mitglieder der Organe der Gesellschaft wie z. B. der Vorstand und Aufsichtsrat sich meiner Auffassung nach auch nicht auf den Schutz der durch Sie explizit aufgeführten Merkmale (z.B. Namen, Amts-/Berufsbezeichnungen, verknüpfbarer Kontext) berufen. Denn genau diese Merkmale sind für jeden bereits öffentlich einsehbar und verpflichtend veröffentlicht. Ein Aufsichtsrat / Vorstand arbeitet nicht anonym, wieso diese Daten dann geschwärzt werden sollen, erschließt sich mir nicht, wenn sie ohnehin einer Publizitätspflicht unterliegen und bereits öffentlich verfügbar sind. Ich möchte auch noch einmal folgenden Satz von Ihnen aufgreifen: "Angesichts der Tatsache, dass sich das Gutachten mit der zentralen Frage der persönlichen Haftung für (mögliche) aktienrechtliche Pflichtverstöße befasst, liegt Letzteres im Rahmen des erteilten Prüfungsauftrages in der Natur der Sache." Sie wissen ja am besten, es geht sich bei der rechtswidrigen Beteiligung an der share2Drive GmbH durch die NEW AG um eine Angelegenheit, bei der im Raum steht, dass vermutlich mehr als eine Million Euro Steuergelder in den Sand gesetzt wurden. An dem gesamten Vorgang waren Sie in ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der NEW AG von 2015 bis 2021 beteiligt und haben meines Wissens nach auch in den Aufsichtsratssitzungen vom 22.02.2018 und vom 07.06.2018 mitgewirkt, die hier explizit von ihnen erwähnt werden. Die Bewertung, dass ein rechtswidriges Verhalten stattgefunden hat, ergibt sich primär durch die Eingaben der Landesregierung vom 20.12.2019, die dies explizit erwähnt. Aus der Drucksache 17/8334 der Landesregierung geht hervor: "Frage: Wie beurteilt die Landesregierung diese Beteiligung unter der rechtlichen Würdigung der §§ 107, 108 und 115 Gemeindeordnung NRW? Antwort der Landesregierung: Die anfragegegenständliche Beteiligung wurde durch die zuständige Kommunalaufsicht, in diesem Falle die Bezirksregierung Düsseldorf, umfassend geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Beteiligung als gemeindewirtschaftsrechtlich unzulässig zu bewerten ist. Die Landesregierung teilt diese Bewertung." Immer dann, wenn ein rechtliches Verhalten unzulässig ist, ist es rechtswidrig. Das ist nun mal so der Definition nach. Insofern ist überhaupt fraglich, ob dem Vorstand und Aufsichtsrat der NEW AG ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bereits öffentlich bekannter personenbezogener Daten oder Geschäftsgeheimnisse zuzubilligen wäre, da es ein außerordentliches öffentliches Interesse gibt, den Vorgang zu verstehen, der dazu geführt hat, dass auch den Bürgern der Stadt Mönchengladbach ein Schaden entstanden ist und es steht immer noch vermutetes rechtswidriges Verhalten von an diesem Entscheidungsprozess beteiligten im Raum. Aus der IFG Kommentierung von Mecklenburg / Pöppelmann ist die dazu im Kapitel § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen aufgeführte Rechtsauffassung: "Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung rechtswidrigen Verhaltens wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ist dem Betroffenen nicht zuzubilligen." S.98 / 46 Dieses Rechtsgutachten, das ich per IFG Anfrage in ungeschwärzter Form ersuche, trägt maßgeblich dazu bei, dem Bürger ein Verständnis dafür ermöglichen, in welchem Umfang und durch welche Personen Pflichtverletzungen stattgefunden haben könnten und erörtert haftungsrechtliche Fragen. Ebenso hat es den Steuerzahler 181.264,16 EUR gekostet, wird aber unter rechtlich fragwürdigen Ausführungen der Öffentlichkeit vollständig vorenthalten. Von Transparenz, auch von Ihrer Person ausgehend kann man gar nicht mehr reden Herr Heinrichs. Selbst die IFG Anfrage zu den Kosten des Gutachtens wurde von Ihrer Verwaltung mit Untätigkeit beantwortet und erst nachdem ich die Aufsichtsbehörde eingeschaltet habe beantwortet, und zwar nicht von der Kämmerei, sondern aus ihrem Büro. Ich halte es für höchst bedenklich, dass alle Informationen und Anfragen zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG in ihrer Verwaltung auf wundersame Weise durch ihre Hände zu wandern scheinen. Sie haben sich sofort persönlich in meine Anfrage involviert, als auch die Prüfung der IFG Anfrage vorgenommen, diese dann durch Untätigkeit verschleppt und bescheiden einfach gestellte Anträge im Zug der Anfrage nicht (z.B. Kostenermäßigung) oder legen dem Informationszugang Hürden auf, die den Informationszugang für mich unmöglich machen sollen, und das alles wo Sie persönlich durch ihre frühere und derzeitige Tätigkeit im Aufsichtsrat der NEW AG am Gesamtkomplex, um den es hier geht, beteiligt sind und waren. Natürlich dürfen Sie als Chef der Verwaltung einiges, aber aus Neutralitätsgründen finde ich das bedenklich und hätte mir gewünscht, dass Sie nicht aktiv Einfluss nehmen. Bezüglich der Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse schreiben Sie: "Mit Blick auf die o.g. Sitzungsunterlagen für Vorstand und Aufsichtsrat der NEW AG liegt es so, dass diese Unterlagen als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der NEW AG anzusehen sind, da sie sich auf die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung und eine konkrete Transaktion beziehen." Diese Ausführung ist meines Erachtens nicht konkret genug, um einer substantiierten und plausiblen Darlegung gerecht zu werden und das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können. Die Tatsachen lassen sich ohne Einblick in das Gutachten oder zumindest eine ausführliche Dokumentation der Schwärzungen nicht überprüfen. Des Weiteren lässt sich aus ihrer Eingabe nicht erkennen, inwiefern die Freigabe dieser Informationen eine konkrete wirtschaftliche Auswirkung negativer Art hat. Ob es sich bei der erwähnten "Transaktion" um eine Pizza Bestellung des Aufsichtsrates während der Sitzung handelt, oder eine Angelegenheit im Kontext mit der share2drive GmbH lässt sich für mich als Antragssteller nicht erkennen oder anhand von Tatsachen überprüfen. Die reine Behauptung des Vorliegens eines solchen Grundes ist ja kein Nachweis, dass dieser auch tatsächlich existiert. Soweit sich die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung auf die share2drive GmbH bezieht, weise ich darauf hin, dass die NEW AG sich von der Beteiligung an der share2drive GmbH bereits im Jahr 2020 getrennt hat. https://www.new.de/presse/news-detail... Wie die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung von 2018 aus einer bereits 2020 abgestoßenen Beteiligung negative Auswirkungen wirtschaftlicher Art zum jetzigen Zeitpunkt haben kann, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens Ende 2021 / Anfang 2022 nachhaltig beeinflussen und damit ein Geschäftsgeheimnis wären, erschließt sich mir aus ihren Eingaben und rein logisch betrachtet ebenfalls nicht. Aber selbst wenn ihre Ausführungen stimmig wären, ist es fraglich, ob eine Geheimhaltung der von ihnen beanstandeten Geschäfts & Betriebsgeheimnisse wegen der durch die Landesregierung festgestellten Rechtswidrigkeit des Gesamtvorgangs überhaupt zuzubilligen wäre. Siehe auch Mecklenburg/Pöppelmann S.98 / 45 - 47: "Hat die Freigabe der Information keine negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Art, so liegt begrifflich kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor und der Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen besteht nicht. Unerhebliche Interessen sind unbeachtlich, weil die wirtschaftlichen Interessen berechtigt sein müssen. Informationen, die aus anderen rechtlichen Gründen offen gelegt werden müssen, können ebenfalls nicht einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen. Schließlich sind hier auch die Fälle rechtswidrigen Verhaltens zu erfassen: Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung rechtswidrigen Verhaltens wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben und ist dem Betroffenen nicht zuzubilligen. Was die Schwärzungen angeht, schreiben Sie: "Für das vorliegende Gutachten würde dies so umfangreiche Schwärzungen erforderlich machen, dass die Sinnhaftigkeit des Gutachtens so reduziert ist, dass der Erkenntnisgewinn für den Antragsteller nicht mehr gegeben ist. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Umfang bzw. Aufwand und Erkenntnisgewinn wäre nicht mehr gegeben." Wenn man meine oben gemachten Ausführungen zum Anlass nimmt zu glauben, dass ein Großteil der Schwärzungen weder rechtlich geboten, noch notwendig sind, entfällt auch das Argument der Verhältnismäßigkeit zwischen Umfang bzw. Aufwand und Erkenntnisgewinn, dass sie anführen. Weiterhin ist der Anspruch auf Informationsfreiheit nicht daran geknüpft, dass die ersuchte Behörde eigenständig Abwägungen für den Antragsteller trifft, welchen Erkenntnisgewinn der Antragsteller aus der beantragten Information gewinnt und steht auch dem bedingungslosen Zugriff auf vorhandene Daten, die durch öffentliche Mittel finanziert werden entgegen. Bezüglich der Gebühren führen Sie aus: "Unterstellt man gleichwohl einmal, dass die Übermittlung des Gutachtens mit Schwärzungen eine vertretbare Handlungsoption wäre, sind die in meiner Mail vom 19.07.2021 genannten 500,- € nach wie vor als mindestens zu erwartende Gebühr anzunehmen. Angesichts des notwendigen Umfangs der Schwärzungen und insbesondere der zu beachtenden rechtlichen Bezüge (s.o.) wäre ein Zeitrahmen nicht unter 15 Stunden für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 14 anzunehmen. Soweit Herr [..] in seiner Mail vom 19.07.2021 darauf hinweist, dass die Überlassung eines geschwärzten Gutachtens als (Teil-)Ablehnung gebührenfrei bleibt, dürfte diese Rechtsauffassung als nicht vertretbare Überdehnung des § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW zu bewerten sein." Ich möchte hier noch einmal darauf hinweisen, dass ich in meiner E-Mail vom 19.07.2021 an Sie einen expliziten Antrag gestellt habe, für den Fall, dass an den Gebühren festgehalten wird, die Kosten zu reduzieren, der einfach ignoriert wird. VerwGebO IFG NRW § 2 sagt ausdrücklich: Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag, insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ich bin vom Jobcenter Mönchengladbach und dem Gesetzgeber an wirtschaftliches Verhalten gebunden, ein unwirtschaftliches Verhalten eines Leistungsempfängers ist nach § 31 SGB II eine rechtswidrige Pflichtverletzung und ein Sanktionsgrund. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Eine Festlegung der Gebühren von €500 aufwärts würde für mich heißen, dass ich über 100 % meines monatlichen Regelbedarfs verschieben müsste, was einen Informationszugang effektiv unmöglich macht. Ebenso würde ich mich wie oben erwähnt gesetzeswidrig verhalten, wenn ich das tun würde. Eine Behörde kann mich nicht dazu zwingen, mich gesetzeswidrig zu verhalten, um mein Recht auf Informationsfreiheit effektiv wahrzunehmen. Jegliche Kosten über die 1,61 € hinaus, die mir für Bildung aus dem Regelsatz zur Verfügung stehen und die ich für IFG Anfragen im Zuge wirtschaftlichen Verhaltens auslegen darf, wären unangemessene soziale Härte. Selbst das gesamte Jahresbudget für Bildung in Höhe von €19,32 wäre unangemessen, da dies hieße, dass ich das gesamte Jahr 2022 kein Budget mehr für Bildung zur Verfügung hätte. Dass der Gesetzgeber lediglich einen Betrag von weniger als 20 € im Jahr für Bildung einräumt, dafür kann ich ja nichts. Vielleicht sollten Sie sich als Bürgermeister dafür einsetzen, dass ein angemessenes Budget für Bildung für Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird, damit man auch die angemessenen Bearbeitungsgebühren für eine IFG Anfrage bezahlen kann. Überdies halte ich auch an meiner Auffassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW fest. Eine (Teil)Ablehnung ist auch eine Ablehnung. Wenn die Schwärzung nur im Zuge dieser Ablehnung erfolgen muss und der Behörde dadurch ein Aufwand entsteht, dass sie den Antrag auf ungeschwärzte Veröffentlichung ablehnt, dann ist das in erster Linie Problem der Behörde und Kosten, die nur durch die Ablehnung entstehen und nicht durch die IFG Anfrage nach dem ungeschwärzten Gutachten. § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW ist dahin gehend meiner Meinung nach eindeutig und meiner Rechtsauffassung zuträglich formuliert. Dort heißt es in einem Satz. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei. Ohne jegliche Interpretationsspielräume. Informationsfreiheit ist letztendlich ein kritisches Instrument, das es dem Bürger ermöglicht, nicht nur an Demokratieprozessen teilzuhaben und diese besser zu verstehen, sondern sich auch eine wichtige demokratische Meinung bilden zu können. Die öffentliche Verwaltung ist doch ein Prozess gelebter Demokratie und Demokratiekosten sind Kosten der Allgemeinheit. Der Wähler an der Urne wird ja schließlich auch nicht abkassiert oder ihm wird das Recht vorenthalten zu wählen, weil er behindert oder sozial benachteiligt ist. Ich darf nicht aufgrund meiner Schwerbehinderung oder meinem Sozialstatus von diesen Rechten pauschal ausgeschlossen sein. Ansonsten nehmen Sie und die Stadt Mönchengladbach hier obendrein eine mittelbare Diskriminierung an meiner Person vor. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219985/
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie mö…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Autoantwort der Stadt Mönchengladbach
Datum
5. Dezember 2021 02:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen. Tipp: Einige Dienstleistungen können Sie im ServicePortal der Stadtverwaltung auf www.moenchengladbach.de ( http://www.moenchengladbach.de/ ) rund um die Uhr erledigen. Auf dieser Website finden Sie auch viele Informationen zur Stadt und zur Verwaltung. Am besten gleich probieren. Bitte antworten Sie nicht auf diese automatisch erstellte Mail. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Heinrichs, 258 Tage ist jetzt meine Anfrage her und ich habe immer noch keine vernünftigen, be…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG“ vom 07.05.2021 (#219985) [#219985]
Datum
21. Februar 2022 12:22
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr Heinrichs, 258 Tage ist jetzt meine Anfrage her und ich habe immer noch keine vernünftigen, begründeten rechtsmittelfähigen Bescheide, sowohl über den IFG Antrag als auch auf meinen Antrag auf Kostenreduktion vom Juli 2021, die mir zustehen. Bald können wir zwei ein Jubiläum feiern. Vielleicht darf ich Sie ja dazu auf ein Stück Kuchen bei Heinemann einladen. [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt]? Es muss ja wenigstens einer von uns beiden vernünftig sein, deswegen bitte ich Sie letztmalig freundlich, die gestellten Anträge rechtsmittelfähig zu bescheiden, wie es Ihnen auch schon die Aufsichtsbehörde nahe gelegt hat und mein Wink mit dem § 75 VwGO. Ich habe mir die 500 € Verfahrensgebühr für die Untätigkeitsklage in den letzten Monaten vom Mund abgespart. Machen Sie nicht den Fehler und verwechseln meine Freundlichkeit mit Schwäche. Der einzige Grund wieso ich Ihnen nicht längst eine Klage reingedrückt habe, ist, dass ich es nicht einsehe, wieso ihretwegen den Bürgern der Stadt Mönchengladbach ein Schaden entstehen soll. Für Sie ist das vielleicht keine große Sache 181.264,16 EUR für ein Rechtsgutachten zu bezahlen aus der Tasche der Steuerzahler. Aber für mich ist es eine, wenn meine Mitbürger 500 € bezahlen sollen, [geschwärzt] Ich räume ihnen bis Freitag, den 25. Februar um 12:00 ein, das Unrecht, das Sie mir bis hierhin angetan haben zu korrigieren. Danach kommen die Samthandschuhe runter. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219985 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der Share2dr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der Share2drive GmbH durch die New AG
Datum
8. März 2022 08:55
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 05.05.2021 Sehr [geschwärzt], im Rahmen des Aktenabschlusses zu Ihrem vorgenannten Antrag auf Informationszugang habe ich gesehen, dass Sie am 21.02.2022 über die Internetplattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> geschrieben haben, dass die Aufsichtsbehörde Ihnen nahe gelegt habe zu klagen. Aus meiner Sicht dürfte es sich hier um ein Missverständnis handeln. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gibt generell keine rechtlichen Empfehlungen dieser Art. Bei ihrem Anruf am 03.02.2022 teilten Sie mit, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang für erledigt erklären, jedoch in Erwägung zögen, Untätigkeitsklage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach zu erheben. Diese Aussage habe ich zur Kenntnis genommen und erläutert, dass Ihnen diese Möglichkeit freisteht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der Shar…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: [geschwärzt] Antrag auf Informationszugang; hier: Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der Share2drive GmbH durch die New AG [#219985]
Datum
8. März 2022 12:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ihre E-Mail habe ich zur Kenntnis genommen und der von Ihnen bemängelte Absatz bietet nach erneuter Durchsicht tatsächlich Raum für eine falsche Interpretation, daher habe ich sowohl den entsprechenden Absatz geschwärzt als auch einen Kommentar unter den Beitrag geschrieben, der das widerspiegelt und korrigiert. Eine Falschinterpretation war weder beabsichtigt, noch gewollt. Ich bitte daher um Entschuldigung. Da der OB sämtliche Kommunikation mit mir verweigert, sind mir leider die Hände gebunden, das auch beim OB selber entsprechend zu korrigieren. Ich bin mir aber sicher, auch wenn Herr Heinrichs nicht gerne auf FragDenStaat antwortet, liest er hier mit. Ansonsten nutze ich die Gelegenheit, wenn Herr Heinrichs mal wieder lächelnd auf seinem Fahrrad an mir vorbeifährt, ihn um eine Minute seiner Zeit zu bitten und das richtigzustellen. Nur damit keine weiteren Missverständnisse entstehen, ich habe den Antrag auf Informationszugang telefonisch zu keinem Zeitpunkt von meiner Seite für erledigt erklärt. Wir waren uns lediglich einig, dass ein Vermittlungsverfahren keinen weiteren Sinn ergibt, wenn der LDI rechtlich die Hände gebunden sind, mich weiter beim Erlangen der begehrten Informationen zu unterstützen, weil der Oberbürgermeister offensichtlich mit Untätigkeit reagiert und auch nicht mehr transparent kommunizieren will. Sie haben in Ihrer E-Mail vom 2. Dezember 2021 es für sinnvoll erachtet, dass ich meine Einwände gegen die Antwort des OBs, die ich auch an die LDI NRW übermittelt habe, ebenfalls Herrn Heinrichs zukommen lasse und um Zitat: "Entscheidung (bei Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid) über meinen Antrag vom 19.07.2021 bitte" Alternativ könnten Sie anbieten - mein Einverständnis vorausgesetzt - dass Sie meinen Schreiben an Herrn Heinrichs weiterleiten, mit der Bitte um Entscheidung Ihres Antrags vom 19.07.2021. Die Arbeit wollte ich Ihnen kurz vor Weihnachten ersparen und habe es daher wie angeraten selbst erledigt. Ich glaube auch nicht das der OB ihnen geantwortet hätte. Darauf basierend bin ich davon ausgegangen, dass die LDI nicht mit der Antwort des Bürgermeisters und dem Umgang mit mir als Antragssteller in dieser Angelegenheit zufrieden ist, weil bisher kein rechtsmittelfähiger Bescheid oder eine Entscheidung bzgl. des Antrags vom 19.07.2021 erfolgt ist. Nachdem sich vonseiten des OBs über mehrere Monate hinweg nichts mehr getan hat, habe ich Sie wie erwähnt am 03.02.22 telefonisch kontaktiert. Aus meinen Gesprächsnotizen geht hervor, dass ich Sie um Einschätzung vonseiten der LDI gebeten habe, was vonseiten der LDI noch in dem Verfahren möglich ist, um mich zu unterstützen, worauf Sie mir mitgeteilt haben, dass der LDI die Hände gebunden sind, weil die LDI keinerlei Befugnisse hat, den Oberbürgermeister zum tätig werden und Bescheiden meiner Anträge zu verpflichten. Daraufhin kamen wir auf entsprechende Untätigkeitsklage zu sprechen und Sie haben mir gesagt, dass mir in diesem Fall die Möglichkeit offen steht. Eine rechtliche Beratung oder Empfehlung von Ihrer Seite hat nicht stattgefunden. Ich habe soweit ich mich erinnere lediglich den § 75 VwGO angesprochen und es gab von Ihnen keinen Widerspruch, dass nach Legaldefinition mein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist zum Zeitpunkt unseres Gesprächs sachlich nicht entschieden worden ist. Korrekterweise merken Sie daher an, dass die LDI NRW mir nicht nahe gelegt hat zu klagen. Abschließend wollten Sie sich laut Gesprächsnotizen zu den Optionen der LDI mich zu unterstützen, aber noch einmal mit ihren Kollegen beraten und innerhalb einer Woche auf mich zukommen, wenn sich noch eine Möglichkeit dazu ergibt. Nachdem keine Rückmeldung diesbezüglich erfolgt ist, bin ich davon ausgegangen, dass die LDI das Vermittlungsverfahren als gescheitert ansieht, weil der Oberbürgermeister zu keinerlei Reaktion zu bewegen war, sowohl den IFG Antrag, als auch den Antrag auf Kostenreduktion (rechtsmittelfähig) oder überhaupt zu bescheiden und der LDI die rechtlichen Möglichkeiten fehlen ein entsprechendes Verhalten zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219985 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bezirksregierung Düsseldorf
Ihre E-Mail vom 19. April 2022 Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt den Eingang meiner F…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. April 2022
Datum
21. April 2022
Status
Warte auf Antwort
Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt den Eingang meiner Fach & Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Mönchengladbach und den Oberbürgermeister Felix Heinrichs bezüglich der verzögerten Bearbeitung eines IFG Antrags und fehlendem rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Kommunalaufsicht nimmt die Ausführungen und eingereichten Unterlagen zum Anlass, die Angelegenheit zu prüfen.
Bezirksregierung Düsseldorf
Ihre E-Mail vom 19. April 2022 | Beschwerde gegen die Stadt Mönchengladbach Ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 1…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. April 2022 | Beschwerde gegen die Stadt Mönchengladbach
Datum
20. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
653,9 KB
Ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 19. April 2022, in der Sie sich mit einer Beschwerde über die Stadt Mönchengladbach an die Bezirksregierung Düsseldorf als Kommunalaufsichtsbehörde gewandt haben. Konkret monieren Sie die Bearbeitung eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Stadt und gehen hier insbesondere darauf ein, dass Ihnen auch ein Jahr nach Antragstellung kein förmlicher, rechtsmittelfähiger Bescheid bezüglich der Entscheidung über Ihren Antrag zugegangen sei. Wie in meiner Eingangsbestätigung vom 21. April 2022 angekündigt, habe ich die Stadt Mönchengladbach in der Angelegenheit zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stadt hat heute Kontakt zu mir aufgenommen und zugesagt, dass auf Ihren Antrag vom 07. Mai 2021 nunmehr ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Ich gehe davon aus, dass dieser Sie in den nächsten Tagen erreichen wird und Ihrem Anliegen insoweit abgeholfen ist.
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Der Stadtrechtsdirektor hat im Auftrag der Stadt Mönchengladbach meine Anfrage rechtsmittelfähig abgelehnt. Die B…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Rechtsgutachten zur Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG - Ihre E-Mail Nachrichten vom 07.05.2021 und 21.02.2022
Datum
24. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Der Stadtrechtsdirektor hat im Auftrag der Stadt Mönchengladbach meine Anfrage rechtsmittelfähig abgelehnt. Die Begründung enthält im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe wie aus den vorherigen Schreiben. Eine Übersendung des geschwärzten Gutachtens ist nun abschließend auch nicht gegen eine Gebühr möglich. Die Stadt Mönchengladbach lehnt ebenfalls eine Ermäßigung der Gebühren nach §2 VerwGebO IFG NRW ab, mit der Begründung, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen. Zitat: "Es wäre nicht billig i.S. der Verordnung, von einer Gebührenerhebung abzusehen, um ein für den Anfragenden nutzloses Dokument zu erstellen." Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

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Kommunalverwaltung Mönchengladbach
K
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
17. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort

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