Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlicher IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2

1. Sämtliche Richtlinien, Dienstvereinbarungen, Hausanordnungen und vergleichbare Regelungsdokumente zur Nutzung dienstlicher IT-Endgeräte und zum Dienst im Homeoffice

2. Sämtliche Richtlinien, Dienstvereinbarungen, Hausanordnungen und vergleichbare Regelungsdokumente zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit SARS-CoV-2

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    9. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlicher IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 [#220101]
Datum
9. Mai 2021 20:49
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sämtliche Richtlinien, Dienstvereinbarungen, Hausanordnungen und vergleichbare Regelungsdokumente zur Nutzung dienstlicher IT-Endgeräte und zum Dienst im Homeoffice 2. Sämtliche Richtlinien, Dienstvereinbarungen, Hausanordnungen und vergleichbare Regelungsdokumente zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit SARS-CoV-2
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220101/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlichen IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 14…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlichen IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2
Datum
17. Mai 2021 07:40
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 21/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 09.05.2021 Anlage 1 Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag ist am 09.05.2021 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW jedenfalls die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Köln, Urteile vom 18.03.2021 - 13 K 1189/20 und 1190/20 - in juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Ich weise insoweit darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und eine Prüfung Ihres Antrages nicht erfolgen wird. Vorsorglich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2, Nr. 1.3.2 und Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs treffen Regelungen zur Höhe der zu erhebenden Gebühr. Ob nach diesen Vorschriften im Falle eines rechtswirksam gestellten Antrags Gebühren zu erheben sind oder ob der Tatbestand einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs erfüllt ist, die gebührenfrei bleibt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlichen IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dienstvereinbarungen zur Nutzung dienstlichen IT-Geräte, Heimarbeit und Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 [#220101]
Datum
17. Mai 2021 10:57
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte entnehmen Sie meine (ladungsfähige) Anschrift dieser Nachricht. Meiner Meinung nach handelt es sich bei meiner Anfrage um eine einfache schriftliche Auskunft. Sollten Sie zu einer anderen Auffassung gelangen, bitte ich vor der Auskunftserteilung um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220101/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
2. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) 1451 E - Z. 21/21 Mit freu…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
4. Juni 2021 13:51
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 21/21 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#220101] Sehr << …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) [#220101]
Datum
7. Juni 2021 12:14
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung und dem damit verbundenen Hinweis auf die Dokumente des Rechtsausschusses zum Thema "Corona in der Justiz". Sie haben mir mitgeteilt, dass für eine Auskunftserteilung fünf Abteilungen Ihres Hauses mit teilweise mehreren Organisationseinheiten zu beteiligen seien und daher keine einfache Auskunft vorläge. Da dies bedeuten würde, dass beinahe alle Abteilungen Ihres Hauses zu beteiligen wären, vermute ich, dass hier ggf. ein Missverständnis über die angefragten Informationen vorliegt. Mein Antrag beschränkt sich ausschließlich auf Richtlinien, Dienstvereinbarungen, Hausanordnungen und vergleichbare Regelungsdokumente, die für das Justizministerium selbst gelten. NICHT umfasst sind sämtliche nachgeordnete Bereiche (Gerichte, Staatsanwaltschaften, JVA etc.). Die Dokumente müssten Ihnen daher unmittelbar vorliegen und die Beantwortung demnach nicht länger als 15 Minuten erfordern, die regelmäßig als Grenze für eine einfache Auskunft gelten (Vgl. Sponer/Steger/Stubenrauch/Winkel/Klang/Bülow/Dieter/Haßenkamp/Zimmermann, Praxis der Kommunalverwaltung NRW, Band E 4b NW, § 7 GebG NRW Rn. 6). Ich bitte um Rückmeldung, ob ein Missverständnis vorgelegen hat und ob sich Ihre zuvor mitgeteilte Einschätzung bezüglich der Auskunftsart durch die Klarstellung nun mit meiner Einschätzung dahingehend deckt, dass es sich um eine einfache schriftliche Auskunftserteilung handelt, die gebührenfrei erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220101/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
18. Juni 2021 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) [#220101] Sehr <<…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) [#220101]
Datum
21. Juni 2021 11:33
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meinen o.g. Antrag ziehe ich zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220101/