unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell"
Auf welcher Rechtsgrundlage recherchiert, filtert, überprüft, nutzt , sammelt... die Kreishandwerkerschaft Gießen peronenenbezogene Daten „auffälligen Werbeannocen“ und hinweisen von Betrieben, Fotos von Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden), "auffällige Werbung von Handwerksleistungen“ und Visitenkarten,
Wurde auch in Gießen eine Datenübertragung vom „Whats-App“ empfohlen und genutzt?
An welche Behörden und Institutionen wurden die personenbezogenen Daten weitergereicht, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage liegt vor?
Die Kreishandwerkerschaft Gießen ist eine Körperschaft des öffentliche Rechts und hat in Ihrer Satzung bzw in Ihrem Aufgabenbereich keinerlei Befugnisse für die Bekämpfung der unerlaubten Handwerksausübung
Seit 2018 geht die Kreishandwerkerschaft Gießen gemeinsam mit ihren Innungen im Rahmen des Regensburger Modells gegen Wettbewerbsverstöße durch unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit vor. Gleichzeitig wird auch für mehr Beitragsgerechtigkeit bei den Sozialkassenverfahren gesorgt.
Durch die Rückkehr zur Meisterpflicht von weiteren 12 bislang zulassungsfreien Berufen beteiligen sich nun auch die entsprechend zuständigen Innungen, darunter u.a. die Parkettleger am Regensburger Modell.
Mit der Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen sowie dem Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben, wie z.B. den Sozialkassen, der Berufsgenossenschaften, des Zolls sowie des Finanzamtes, locken solche Betriebe Kunden oftmals mit Billigangeboten. Dabei bedienen sie sich verschiedener Internetportale, wie zum Beispiel „My Hammer“ oder „E-Bay Kleinanzeigen“, und nutzen dabei gezielt die Anonymität des Internets.
Durch Recherchen der KH Gießen auf den einschlägigen Internetportalen und Hinweisen von Betrieben, werden auffällige Werbeannoncen gefiltert und die Anbieter hinsichtlich ihrer Eintragung in die Handwerksrolle überprüft. Wird mit einer Handwerksleistung geworben, für die keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt, handelt es sich bereits um eine unerlaubte Handwerksausübung, die zu einer Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt. Abmahnungsbefugt sind neben den betroffenen Mitbewerbern auch die Innungen, die unter dem Dach der Kreishandwerkerschaft von diesem Recht Gebrauch machen und dieses auch gerichtlich mehrfach durchgesetzt haben. Der Vorteil des Regensburger Modells gegenüber den oftmals schwierigen Ermittlungen der zuständigen Landkreisbehörden, denen in vielen Fällen nicht den Nachweis der „Schwarzarbeit“ gelingt, ist die konkrete Werbemaßnahme. Sie stellt als solche bereits einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies gilt auch für Werbungen auf Fahrzeugen und Visitenkarten. Auffällige Werbung mit Handwerksleistungen, Visitenkarten oder aber ein Foto der Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden) können Sie an uns weiterleiten.
Wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt, bekommt der unzulässig Werbende von der zuständigen Innung eine Abmahnung und muss eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben. Strafbewehrt deshalb, weil der Betrieb nicht nur erklären muss, dass er die Werbung und/oder die Ausübung eines Handwerks ab sofort unterlässt, sondern er verpflichtet sich auch, eine Geldstrafe zu zahlen, wenn er der erklärten Unterlassung zuwiderhandelt.
Zudem wird der betroffene Betrieb – wenn Anhaltspunkte für eine Abgabenpflicht besteht - an die Berufsgenossenschaften, an die Sozialkassen sowie an das Finanzamt gemeldet. I
Information nicht vorhanden
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Datum10. Mai 2021
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12. Juni 2021
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