unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell"

Auf welcher Rechtsgrundlage recherchiert, filtert, überprüft, nutzt , sammelt... die Kreishandwerkerschaft Gießen peronenenbezogene Daten „auffälligen Werbeannocen“ und hinweisen von Betrieben, Fotos von Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden), "auffällige Werbung von Handwerksleistungen“ und Visitenkarten,

Wurde auch in Gießen eine Datenübertragung vom „Whats-App“ empfohlen und genutzt?

An welche Behörden und Institutionen wurden die personenbezogenen Daten weitergereicht, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage liegt vor?

Die Kreishandwerkerschaft Gießen ist eine Körperschaft des öffentliche Rechts und hat in Ihrer Satzung bzw in Ihrem Aufgabenbereich keinerlei Befugnisse für die Bekämpfung der unerlaubten Handwerksausübung

Seit 2018 geht die Kreishandwerkerschaft Gießen gemeinsam mit ihren Innungen im Rahmen des Regensburger Modells gegen Wettbewerbsverstöße durch unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit vor. Gleichzeitig wird auch für mehr Beitragsgerechtigkeit bei den Sozialkassenverfahren gesorgt.

Durch die Rückkehr zur Meisterpflicht von weiteren 12 bislang zulassungsfreien Berufen beteiligen sich nun auch die entsprechend zuständigen Innungen, darunter u.a. die Parkettleger am Regensburger Modell.

Mit der Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen sowie dem Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben, wie z.B. den Sozialkassen, der Berufsgenossenschaften, des Zolls sowie des Finanzamtes, locken solche Betriebe Kunden oftmals mit Billigangeboten. Dabei bedienen sie sich verschiedener Internetportale, wie zum Beispiel „My Hammer“ oder „E-Bay Kleinanzeigen“, und nutzen dabei gezielt die Anonymität des Internets.

Durch Recherchen der KH Gießen auf den einschlägigen Internetportalen und Hinweisen von Betrieben, werden auffällige Werbeannoncen gefiltert und die Anbieter hinsichtlich ihrer Eintragung in die Handwerksrolle überprüft. Wird mit einer Handwerksleistung geworben, für die keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt, handelt es sich bereits um eine unerlaubte Handwerksausübung, die zu einer Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt. Abmahnungsbefugt sind neben den betroffenen Mitbewerbern auch die Innungen, die unter dem Dach der Kreishandwerkerschaft von diesem Recht Gebrauch machen und dieses auch gerichtlich mehrfach durchgesetzt haben. Der Vorteil des Regensburger Modells gegenüber den oftmals schwierigen Ermittlungen der zuständigen Landkreisbehörden, denen in vielen Fällen nicht den Nachweis der „Schwarzarbeit“ gelingt, ist die konkrete Werbemaßnahme. Sie stellt als solche bereits einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies gilt auch für Werbungen auf Fahrzeugen und Visitenkarten. Auffällige Werbung mit Handwerksleistungen, Visitenkarten oder aber ein Foto der Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden) können Sie an uns weiterleiten.

Wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt, bekommt der unzulässig Werbende von der zuständigen Innung eine Abmahnung und muss eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben. Strafbewehrt deshalb, weil der Betrieb nicht nur erklären muss, dass er die Werbung und/oder die Ausübung eines Handwerks ab sofort unterlässt, sondern er verpflichtet sich auch, eine Geldstrafe zu zahlen, wenn er der erklärten Unterlassung zuwiderhandelt.

Zudem wird der betroffene Betrieb – wenn Anhaltspunkte für eine Abgabenpflicht besteht - an die Berufsgenossenschaften, an die Sozialkassen sowie an das Finanzamt gemeldet. I

https://kh-giessen.de/neues-aus-br-dem-handwerk/artikel/news/innungshueter-ahnden-erfolgreich-wettbewerbsverstoesse/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=d50ae6d888aad97b45895187f9ae9881

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  • Datum
    10. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
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Jonas Kuckuk
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welcher R…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell" [#220142]
Datum
10. Mai 2021 14:29
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage recherchiert, filtert, überprüft, nutzt , sammelt... die Kreishandwerkerschaft Gießen peronenenbezogene Daten „auffälligen Werbeannocen“ und hinweisen von Betrieben, Fotos von Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden), "auffällige Werbung von Handwerksleistungen“ und Visitenkarten, Wurde auch in Gießen eine Datenübertragung vom „Whats-App“ empfohlen und genutzt? An welche Behörden und Institutionen wurden die personenbezogenen Daten weitergereicht, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage liegt vor? Die Kreishandwerkerschaft Gießen ist eine Körperschaft des öffentliche Rechts und hat in Ihrer Satzung bzw in Ihrem Aufgabenbereich keinerlei Befugnisse für die Bekämpfung der unerlaubten Handwerksausübung Seit 2018 geht die Kreishandwerkerschaft Gießen gemeinsam mit ihren Innungen im Rahmen des Regensburger Modells gegen Wettbewerbsverstöße durch unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit vor. Gleichzeitig wird auch für mehr Beitragsgerechtigkeit bei den Sozialkassenverfahren gesorgt. Durch die Rückkehr zur Meisterpflicht von weiteren 12 bislang zulassungsfreien Berufen beteiligen sich nun auch die entsprechend zuständigen Innungen, darunter u.a. die Parkettleger am Regensburger Modell. Mit der Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen sowie dem Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben, wie z.B. den Sozialkassen, der Berufsgenossenschaften, des Zolls sowie des Finanzamtes, locken solche Betriebe Kunden oftmals mit Billigangeboten. Dabei bedienen sie sich verschiedener Internetportale, wie zum Beispiel „My Hammer“ oder „E-Bay Kleinanzeigen“, und nutzen dabei gezielt die Anonymität des Internets. Durch Recherchen der KH Gießen auf den einschlägigen Internetportalen und Hinweisen von Betrieben, werden auffällige Werbeannoncen gefiltert und die Anbieter hinsichtlich ihrer Eintragung in die Handwerksrolle überprüft. Wird mit einer Handwerksleistung geworben, für die keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt, handelt es sich bereits um eine unerlaubte Handwerksausübung, die zu einer Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt. Abmahnungsbefugt sind neben den betroffenen Mitbewerbern auch die Innungen, die unter dem Dach der Kreishandwerkerschaft von diesem Recht Gebrauch machen und dieses auch gerichtlich mehrfach durchgesetzt haben. Der Vorteil des Regensburger Modells gegenüber den oftmals schwierigen Ermittlungen der zuständigen Landkreisbehörden, denen in vielen Fällen nicht den Nachweis der „Schwarzarbeit“ gelingt, ist die konkrete Werbemaßnahme. Sie stellt als solche bereits einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies gilt auch für Werbungen auf Fahrzeugen und Visitenkarten. Auffällige Werbung mit Handwerksleistungen, Visitenkarten oder aber ein Foto der Fahrzeugwerbung (möglichst mit Kontaktdaten des Werbenden) können Sie an uns weiterleiten. Wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt, bekommt der unzulässig Werbende von der zuständigen Innung eine Abmahnung und muss eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben. Strafbewehrt deshalb, weil der Betrieb nicht nur erklären muss, dass er die Werbung und/oder die Ausübung eines Handwerks ab sofort unterlässt, sondern er verpflichtet sich auch, eine Geldstrafe zu zahlen, wenn er der erklärten Unterlassung zuwiderhandelt. Zudem wird der betroffene Betrieb – wenn Anhaltspunkte für eine Abgabenpflicht besteht - an die Berufsgenossenschaften, an die Sozialkassen sowie an das Finanzamt gemeldet. I https://kh-giessen.de/neues-aus-br-dem-handwerk/artikel/news/innungshueter-ahnden-erfolgreich-wettbewerbsverstoesse/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=d50ae6d888aad97b45895187f9ae9881
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 220142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220142/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Kuckuck, Ihrem Informationsfreiheitsantrag (§ 85 HDSIG) kann nicht entsprochen werden (§ 87 HD…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell" [#220142]
Datum
11. Mai 2021 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kuckuck, Ihrem Informationsfreiheitsantrag (§ 85 HDSIG) kann nicht entsprochen werden (§ 87 HDSIG). Das hessische Informationsfreiheitsrecht betrifft nur allgemeine Verwaltungsaufgaben der Datenschutzaufsichtsbehörde , nicht aber deren Datenschutzbereich/Datenschutztätigkeit (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG. Eine juristische Befassung mit der Kreishandwerkerschaft ist hier aber ohnehin nicht vorhanden (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 HDSIG). Vielleicht kann Ihnen das Hessische Wirtschaftsministerium mit Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sorry, tut mir leid: Habe gerade Ihren Namen falsch geschrieben: Herr Kuckuk Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell" [#220142]
Datum
11. Mai 2021 16:29
Status
Sorry, tut mir leid: Habe gerade Ihren Namen falsch geschrieben: Herr Kuckuk Mit freundlichen Grüßen

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Jonas Kuckuk
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Piendl, Danke für Ihren Hinweis, aber die Rechstaufsicht der Kre…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
AW: unzulässige Datennutzung der Kreishandwerkerschaft Gießen nach dem "Regensburger Modell" [#220142]
Datum
12. Mai 2021 12:23
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrter Herr Piendl, Danke für Ihren Hinweis, aber die Rechstaufsicht der Kreishandwerkerschaft liegt bei der Handwerkskammer. Und diese wird durch das Wirtschaftsministerium kontrolliert. Bei chronischen Datenverstößen, also Sammlungen, Nutzungen und Weitergaben sollte aber ihre Behörde eine klare Zuständigkeit haben. Hier stellt sich also die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage findet in Gießen der Datentausch statt. ... Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 220142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220142/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>