Geschätzte Gruppengröße der Gruppen in CoronaImpfV §2-4 und Missbrauchsverhinderung

- Ihre Abschätzung über die Größe der in der Coronaimpfverordnung §2, §3 und §4 genannten (Teil-)Gruppen.

Hintergrund ist meine Verwunderung darüber, dass Stand heute (10.5.2021) bereits 32.8%=27 Mio. Erstimpfungen vergeben wurden; die laienhafte Abschätzung der priorisierten Gruppen aber wohl nur ~0.5 Mio (Polizisten+BW) + ~0.5 Mio (sonstige Prio-2 Funktionsträger in Behörden) + ~2 Mio Pflegekräfte + ~23 Mio. Ü60-Jährige ergibt (insgesamt 26 Mio).

Da in meinem Bekanntenkreis kaum ein Mensch der Ü60/U70-Kategorie geimpft wurde, in anderen Teilen allerdings große Freude darüber herrscht, dass man nun seine Großmutter "pflegt" und sich die Nichtanmeldung seines eigentlichen Wohnsitzes nun endlich gelohnt hat, würde mich auch interessieren:
- welche Maßnahmen getroffen werden/wurden, um missbräuchliche Nutzung, insbesondere des §3 Abs. 3, zu verhindern, da die nicht-geimpften nun ja auch von Seiten der Exekutive mit erheblicher Ungleichbehandlung zu rechnen haben.
- wie sie das Risiko der Entstehung möglicher (Schadensersatz-)Ansprüche aufgrund unzureichender Umsetzung von §3 Abs. 3 im Hinblick auf entstehende Schäden an Leib und Leben von eigentlich priorisierten Gruppen einschätzen.

Darüber hinaus wäre es hilfreich, um den vorherigen Punkt ins Verhältnis zu setzen
- die Zahl der pflegebedürftigen Personen nach §3 Abs. 3 insgesamt zu erfassen. Die Pflegekassen sollten diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen können, da die Pflegebedürftigkeit von diesen festgestellt werden muss.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ihre Abschätzung über di…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschätzte Gruppengröße der Gruppen in CoronaImpfV §2-4 und Missbrauchsverhinderung [#220178]
Datum
10. Mai 2021 20:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ihre Abschätzung über die Größe der in der Coronaimpfverordnung §2, §3 und §4 genannten (Teil-)Gruppen. Hintergrund ist meine Verwunderung darüber, dass Stand heute (10.5.2021) bereits 32.8%=27 Mio. Erstimpfungen vergeben wurden; die laienhafte Abschätzung der priorisierten Gruppen aber wohl nur ~0.5 Mio (Polizisten+BW) + ~0.5 Mio (sonstige Prio-2 Funktionsträger in Behörden) + ~2 Mio Pflegekräfte + ~23 Mio. Ü60-Jährige ergibt (insgesamt 26 Mio). Da in meinem Bekanntenkreis kaum ein Mensch der Ü60/U70-Kategorie geimpft wurde, in anderen Teilen allerdings große Freude darüber herrscht, dass man nun seine Großmutter "pflegt" und sich die Nichtanmeldung seines eigentlichen Wohnsitzes nun endlich gelohnt hat, würde mich auch interessieren: - welche Maßnahmen getroffen werden/wurden, um missbräuchliche Nutzung, insbesondere des §3 Abs. 3, zu verhindern, da die nicht-geimpften nun ja auch von Seiten der Exekutive mit erheblicher Ungleichbehandlung zu rechnen haben. - wie sie das Risiko der Entstehung möglicher (Schadensersatz-)Ansprüche aufgrund unzureichender Umsetzung von §3 Abs. 3 im Hinblick auf entstehende Schäden an Leib und Leben von eigentlich priorisierten Gruppen einschätzen. Darüber hinaus wäre es hilfreich, um den vorherigen Punkt ins Verhältnis zu setzen - die Zahl der pflegebedürftigen Personen nach §3 Abs. 3 insgesamt zu erfassen. Die Pflegekassen sollten diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen können, da die Pflegebedürftigkeit von diesen festgestellt werden muss.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220178 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220178/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Geschätzte Gruppengröße der Gruppen in CoronaImpfV §2-4 und Missbrauchsverhinderung [#220178]
Datum
11. Mai 2021 10:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf unten stehende Nachricht teile ich mit, dass die eingereichten Fragen bea…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Geschätzte Gruppengröße der Gruppen in CoronaImpfV §2-4 und Missbrauchsverhinderung [#220178]
Datum
12. Mai 2021 11:19
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf unten stehende Nachricht teile ich mit, dass die eingereichten Fragen beantwortet werden, soweit diese dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechen. Meinungsbekundungen werden nicht kommentiert. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen im Sinne des Petenten werden nicht aufbereitet. Es steht Ihnen frei, die von Ihnen selbst angegebene Quelle („Pflegekasse“) zu kontaktieren oder die gewünschten Daten auf der Website des Deutschen Statistischen Bundesamtes zu recherchieren (https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... ). Bereits ein Blick auf das breite Spektrum der Personen, die den drei Priorisierungsgruppen der Coronaimpfverordnung zugeordnet werden können, zeigt die Problematik, diese äußerst heterogenen Gruppen zahlenmäßig abzuschätzen (https://www.zusammengegencorona.de/im...). Eine sehr umfassende Darstellung der Priorisierungsempfehlung der STIKO wurde im Epidemiologischen Bulletin des RKI mit dem Titel „Beschluss der STIKO zur 1. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/..., S. 55: Schätzungen der Gruppengrößen). Der bis jetzt erreichte Zwischenstand der Impfkampagne lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Priorisierung der Ständigen Impfkommission für die COVID-19-Impfung hat dazu beigetragen, dass besonders gefährdete Personen zuerst geimpft wurden und dadurch schwere COVID-19- Verläufe und Todesfälle deutlich reduziert werden konnten. Daten aus dem Impfquotenmonitoring der ersten vier Monate der Impfkampagne zeigen, dass Bewohnerinnen und Bewohner aus Altenpflegeheimen mittlerweile zu nahezu 100% einmal (85% vollständig) und Personen im Alter ≥80 Jahre zu 80% einmal (62% vollständig) geimpft sind. Bei zwei Befragungsstudien des RKI gaben etwa 75% des Personals in medizinischen Einrichtungen an einmal (32% vollständig) geimpft zu sein. In den am höchsten priorisierten Gruppen sind damit bereits große Fortschritte erzielt worden. Der deutliche Erfolg der Priorisierung zeigt sich auch in den sehr deutlich gesunkenen Todesfallzahlen in den priorisierten Personengruppen mit hohem Risiko für schwere Erkrankungen. So ist die Anzahl der COVID-19 bedingten Todesfälle bei den ≥80-Jährigen von 33/100.000 Anfang Dezember 2020 auf 9 Todesfälle pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern Ende März 2021 gesunken. Nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) sollte an der Priorisierung zunächst festgehalten werden. Neben den ausstehenden Impfungen für einen vollständigen Impfschutz in der höchsten Altersstufe (≥ 80 Jahre) sind 3,5 Mio. der 70-79-Jährigen (46% der Altersgruppe) und 7,3 Mio. der 60-69-Jährigen (69% der Altersgruppe) bisher nicht geimpft (Stand: 28.4.2021). Auch bei den jüngeren Personen mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sind nur etwa ein Viertel einmal geimpft. Bei anhaltend hoher Impfbereitschaft (bei den ≥60-Jährigen 80-90% und bei den <60-Jährigen 75-80%) gibt es somit einen noch beträchtlichen Anteil an impfbereiten Personen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf, die noch keine Möglichkeit zur Impfung hatten. Die Durchführung der Impfkampagne ist Aufgabe der Länder. Diesen obliegt es, das Impfgeschehen zu organisieren und auf die Einhaltung der Priorisierung zu achten. Mit freundlichen Grüßen