Maßnahmen vor Umstellung auf Nichttolierung Gehwegparken

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Weingarten wurde ja im April 2021 die Tolerierung von Gehwegparken eingestellt. Es gab aber ja da auch noch ein großes Mobilitätskonzept, das angeblich die Voraussetzung für die Aufgabe der Tolerierung war. Nur konnten wir bisher keine einzige Stelle erkennen, wo jetzt Gehwegparken erlaubt worden wäre. Es wird einfach auf der Straße geparkt, die ja auch breit genug ist. Die einzige Stelle ist bei der Straße nach Jöhlingen, wo ein paar Markierungen auf der Straße eingerichtet wurden.

Daher stellt sich die Frage: wurde überhaupt was angepasst?

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Stellen, wo im Zuge des Konzepts Gehwegparken erlaubt wurde oder das Parken auf der Straße mit Verbotsschildern geregelt wurde.

Alternativ reicht es mir auch, wenn ich Einsicht in die Akten bekomme.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Fragen wurden mir beantwortet, aber einer Veröffentlichung wurde ausdrücklich widersprochen. Weingarten ist wohl verstimmt, weil der Zwang zur Umsetzung der seit langem bekannten gesetzlichen Regelungen wohl überraschend kamen. Vielleicht hat man die Rechtsstaatlichkeit von Deutschland unterschätzt oder einfach die Zeit nicht früh genug genutzt, um vorher umzustellen.

Am besten daher einfach die Ergebnisse der Maßnahmen auf der Internetseite verfolgen:

https://www.weingarten-baden.de/wirtsch…

Stand heute (17.05.2021) war der letzte Eintrag war im Anfang Oktober 2020. Wir sind gespannt, wann es weitergeht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in in Weingarten wurde ja im April 2021 die Tolerierung von Geh…
An Gemeinde Weingarten (Baden) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maßnahmen vor Umstellung auf Nichttolierung Gehwegparken [#220491]
Datum
16. Mai 2021 20:21
An
Gemeinde Weingarten (Baden)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in in Weingarten wurde ja im April 2021 die Tolerierung von Gehwegparken eingestellt. Es gab aber ja da auch noch ein großes Mobilitätskonzept, das angeblich die Voraussetzung für die Aufgabe der Tolerierung war. Nur konnten wir bisher keine einzige Stelle erkennen, wo jetzt Gehwegparken erlaubt worden wäre. Es wird einfach auf der Straße geparkt, die ja auch breit genug ist. Die einzige Stelle ist bei der Straße nach Jöhlingen, wo ein paar Markierungen auf der Straße eingerichtet wurden. Daher stellt sich die Frage: wurde überhaupt was angepasst? Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Stellen, wo im Zuge des Konzepts Gehwegparken erlaubt wurde oder das Parken auf der Straße mit Verbotsschildern geregelt wurde. Alternativ reicht es mir auch, wenn ich Einsicht in die Akten bekomme. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220491/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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