Satzungen der Stiftungen im Stiftungsverzeichnis

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Satzungen der derzeit 1.019 Stiftungen im Stiftungsverzeichnis (vgl. https://www.berlin.de/sen/justiz/service/stiftungsaufsicht/stiftungsverzeichnis_12-05-2021.pdf).

Die Stiftungsaufsicht hat bereits Satzungen auf Anfrage zugänglich gemacht (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-der-westerwelle-foundation/, https://fragdenstaat.de/anfrage/satzungen-stiftungen/)
Personenbezogene Daten wie Kontaktdaten und Unterschriften können geschwärzt werden. Satzungen von Stiftungen können keine Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran zu kontrollieren, ob die Stiftungsaufsicht ihre Aufsicht rechtskonform nachkommt. Da die Stiftungsaufsicht nach dem Willen des Senats künftig vom IFG ausgenommen werden sollen, bestehen ernsthafte Bedenken, dass dies der Fall ist. Ich bitte um zügige Bearbeitung meiner Anfrage und halte auch trotz Gebühren an meinem Antrag fest.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
  • 15 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Satzungen der Stiftungen im Stiftungsverzeichnis [#220579]
Datum
18. Mai 2021 08:03
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Satzungen der derzeit 1.019 Stiftungen im Stiftungsverzeichnis (vgl. https://www.berlin.de/sen/justiz/service/stiftungsaufsicht/stiftungsverzeichnis_12-05-2021.pdf). Die Stiftungsaufsicht hat bereits Satzungen auf Anfrage zugänglich gemacht (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/satzung-der-westerwelle-foundation/, https://fragdenstaat.de/anfrage/satzungen-stiftungen/) Personenbezogene Daten wie Kontaktdaten und Unterschriften können geschwärzt werden. Satzungen von Stiftungen können keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran zu kontrollieren, ob die Stiftungsaufsicht ihre Aufsicht rechtskonform nachkommt. Da die Stiftungsaufsicht nach dem Willen des Senats künftig vom IFG ausgenommen werden sollen, bestehen ernsthafte Bedenken, dass dies der Fall ist. Ich bitte um zügige Bearbeitung meiner Anfrage und halte auch trotz Gebühren an meinem Antrag fest. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 220579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220579/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Satzungen der Stiftungen im Stiftungsverzeichnis - Anfrage Nr. 220579 Sehr geehrter Herr Semsrott, gern komme ic…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Satzungen der Stiftungen im Stiftungsverzeichnis
Datum
20. Mai 2021 14:05
Status
Warte auf Antwort
Satzungen der Stiftungen im Stiftungsverzeichnis - Anfrage Nr. 220579 Sehr geehrter Herr Semsrott, gern komme ich Ihrer Bitte um Übersendung einer Empfangsbestätigung nach. Ihr Antrag in o.g. Angelegenheit ist hier am 18. Mai 2021 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 3416/7/1/2 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 Satzungen der Stiftungen im Berline…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579
Datum
1. Juni 2021 13:20
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen im Anhang vorab per E-Mail mein heutiges Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 [#220579] -- per Fax u…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 [#220579]
Datum
1. Juni 2021 13:56
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Sehr << Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen II D - 3416/7/1/2 vom 31.05.2021 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag auf Zugang zu den Satzungen der derzeit 1.019 Stiftungen im Stiftungsverzeichnis im Wesentlichen mit Spekulationen darüber ab, was ich mit den Dokumenten nach Herausgabe tun würde. Wie Sie sicherlich wissen, ist ein Zugang zu Informationen nach dem IFG allerdings voraussetzungslos. Nach dem IWG und der EU-Open-Data-Richtlinie ist eine Weiterverwendung der Informationen ausdrücklich erlaubt. Es ist nicht Aufgabe einer Behörde, darüber zu spekulieren, wie Bürger*innen mit Informationen umgehen. Es ist Aufgabe der Behörde, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Es stimmt, dass die Stiftungsaufsicht bisher nicht verpflichtet ist, die begehrten Informationen von sich aus zu veröffentlichen. Sie ist aber verpflichtet, die begehrten Informationen herauszugeben. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum Satzungen von Stiftungen Geschäftsgeheimnisse darstellen sollen. Dass Stiftungen Spenden einwerben, mag ja sein, aber die Verbindung zu Satzungen und Geschäftsgeheimnissen bleibt bei den kursorischen Ausführungen schleierhaft. Bereits im Ausgangsantrag habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass personenbezogene Daten wie Kontaktdaten und Unterschriften geschwärzt werden können. Ich gehe davon aus, dass in Hinblick auf andere Daten eine Herausgabe möglich ist. Nichts Gegenteiliges wurde vorgetragen. Ich bitte um zügige Bescheidung meines Widerspruchs, damit die Sache notfalls vom Verwaltungsgericht geklärt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 220579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220579/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 [#220579]
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch: Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis – Anfrage Nr. 220579 [#220579]
Datum
1. Juni 2021 13:57
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
43,7 KB
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis - Anfrage Nr. 220579 Satzungen der Stiftungen im Berline…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis - Anfrage Nr. 220579
Datum
26. August 2021 11:40
Status
Warte auf Antwort
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis - Anfrage Nr. 220579 Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen im Anhang vorab per E-Mail den hiesigen Widerspruchsbescheid vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis Sehr geehrter Herr Semsrott, mit hier am 1. Juni 2021 a…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Satzungen der Stiftungen im Berliner Stiftungsverzeichnis
Datum
26. August 2021
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit hier am 1. Juni 2021 als Telefax eingegangenem Schreiben vom selben Tag haben Sie Widerspruch gegen den hiesigen Bescheid vom 31. Mai 2021 eingelegt, mit dem Ihr Antrag vom 18. Mai 2021 auf Übersendung sämtlicher Satzungen der von hier beaufsichtigten Stiftungen abgelehnt worden ist. Auf Ihren Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Zur Begründung führe ich Folgendes aus: Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der mit Ihrer E-Mail vom 18. Mai 2021 geltend gemachte Informationsantrag, mit dem Sie um Übersendung sämtlicher Satzungen der von hier beaufsichtigten Stiftungen gebeten haben, ist mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2021 zutreffend abgelehnt worden, weil ein diesbezüglicher Informationsanspruch nicht besteht. Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem hiesigen Bescheid vom 31. Mai 2021 Bezug genommen. Zu den in der Widerspruchsbegründung von Ihnen im Einzelnen angesprochenen Gesichtspunkten ist sodann ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Soweit Sie ausführen, dass der Zugang zu Informationen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) voraussetzungslos zu gewähren sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass trotz der inhaltlichen Weite des gesetzlich garantierten Informationszugangsrechts das Informationsfreiheitsrecht dennoch nicht uneingeschränkt gilt und neben den ausdrücklich im IFG geregelten Einschränkungen des Informationsrechts sich auch auf der Grundlage allgemeiner Rechtsgrundsätze Grenzen insbesondere dort ergeben, wo eine Anfrage erkennbar über den Gesetzeszweck des IFG hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit einer Anfrage letztlich andere Ziele als die Ausübung eines individuellen Informationsrechts verfolgt werden und/oder die Gewährung des Informationszugangs zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung führen würde. Auch nach nochmaliger Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unter Berücksichtigung Ihrer diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben halte ich daran fest, dass hier ein solcher Fall gegeben ist, in dem das Informationsrecht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze im vorgenannten Sinne eingeschränkt ist. Insbesondere handelt es sich keineswegs, wie von Ihnen vorgetragen, um bloße "Spekulationen", wenn hier davon ausgegangen wird, dass Ihre Anfrage darauf abzielt, die Satzungen zu erhalten, um sie auf der Internetplattform FragdenStaat zu veröffentlichen. Abgesehen davon, dass auch die bisherige Korrespondenz in dieser Angelegenheit umgehend auf dieser Internetplattform veröffentlicht wurde und zudem — wie in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt — auf der Internetplattform FragdenStaat auch bereits Satzungen von hier beaufsichtigten Stiftungen veröffentlicht sind, die im Rahmen zuvor hier geltend gemachter, auf die jeweilige Stiftung bezogener Anträge nach dem IFG herausgegeben wurden, handelt es sich bei dieser Veröffentlichung um die spezifische Vorgehensweise von FragDenStaat, der auf der Internetplattform sogar ausdrücklich damit wirbt. So heißt es unter https://fragdenstaat.de/info/ueber/te... "Jegliche Kommunikation sowie die befreiten Dokumente werden in unserem Wissensarchiv veröffentlicht. Mit der Zeit bildet es einen Teil des kollektiven Gedächtnisses. Somit profitieren alle von den Ergebnissen der Anfragen." In Ihrem Antrag vom 18. Mai 2021 haben Sie ausgeführt, es bestehe "ein hohes öffentliches Interesse daran zu kontrollieren, ob die Stiftungsaufsicht ihrer Aufsicht rechtskonform nachkommt". Soweit Sie dann weiter darauf verweisen, dass "die Stiftungsaufsicht nach dem Willen des Senats künftig vom IFG ausgenommen" sein solle, belegt dies vor dem Hintergrund Ihrer sich auf sämtliche hier beaufsichtigte Stiftungen beziehenden Anfrage nur umso deutlicher, dass die Übersendungsbitte im Wesentlichen auf dem Anliegen beruht, die Satzungen einer dauerhaften Veröffentlichung auf der Internetplattform FragdenStaat zuzuführen. Dementsprechend jedoch verfolgt Ihre Anfrage letztlich andere Ziele als die Ausübung eines individuellen Informationsrechts. Zudem würde die Gewährung des Informationszugangs zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung führen und damit einen allgemeinen Maßstab verletzen, der für das gesamte private und öffentliche Recht gilt und daher auch das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG einschränkend überlagert. Wie im angegriffenen Ausgangsbescheid zutreffend ausgeführt wird, entstünde für den Fall einer positiven Bescheidung Ihres Antrags eine als solches gegenüber den betroffenen Stiftungen gesetzlich nicht legitimierte Datenbank, in der die Satzungen sämtlicher derzeit von hier beaufsichtigter Stiftungen von jedermann öffentlich einsehbar wären — und dies, ohne dass zuvor ein individuelles Informationszugangsrecht nach dem IFG geltend gemacht werden müsste. Hierdurch würde nicht nur der verfahrensmäßige Schutz umgangen, der durch die Bestimmungen des IFG gerade auch gegenüber den Betroffenen bewirkt wird, sondern die Veröffentlichung der Satzungen würde die Stiftungen zugleich einer Publizität unterwerfen, der sie von Gesetzes wegen gerade nicht unterliegen. Die gesetzgeberische Entscheidung, Stiftungen keinen erhöhten Publizitätspflichten zu unterwerfen, insbesondere keine Veröffentlichungspflicht für ihre Satzungen vorzusehen, würde unterlaufen, wenn über eine erkennbar auf eine solche Veröffentlichung abzielende Anfrage auf der Grundlage des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts eine Veröffentlichung von privater Seite herbeigeführt werden könnte. Soweit Sie daher in der Begründung Ihres Widerspruchs darauf verweisen, dass die Stiftungsaufsicht nicht dazu verpflichtet sei, die Satzungen von sich aus zu veröffentlichen, trifft dies zwar fraglos zu, geht jedoch an dem entscheidenden Punkt vorbei, dass nämlich gerade auch die betroffenen Stiftungen nicht verpflichtet sind, ihre Satzungen zu veröffentlichen. Bei der Satzung handelt es sich um das Organisationsstatut der Stiftung, das als Teil des Stiftungsgeschäfts die Verfassung der Stiftung bestimmt und damit zugleich Teil des (ausschließlich) privatrechtlichen einseitigen Rechtsgeschäfts der Stifterin oder des Stifters ist, mit der diese/r die Stiftung errichtet hat. Dementsprechend ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Satzungen von Stiftungen ihrer Natur nach regelmäßig eine Vielzahl an personenbezogenen Daten enthalten. Letztlich wohnt der Satzung als privatautonomer Erklärung bereits im Ausgangspunkt ein untrennbarer personaler Bezug inne, der einer generellen Veröffentlichung entgegensteht. Gleichermaßen gilt dies im Hinblick auf die in Satzungen enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Anders als in Ihrer Widerspruchsbegründung ausgeführt, geht es dabei nicht darum, dass es sich bei der Satzung als solches um ein Geschäftsgeheimnis handele, sondern darum, dass auch in Satzungen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sein können. Auch wenn Stiftungen in der Regel keiner auf Gewinn angelegten erwerbswirtschaftlichen Betätigung nachgehen, stehen sie dennoch im Wettbewerb mit anderen Organisationen, insbesondere soweit es um die Akquisition von Spenden geht, und können Stiftungssatzungen im Zusammenhang etwa mit Regelungen zur Vermögensausstattung und -anlage aber auch im Hinblick auf sonstige Vorgaben etwa zu Zusammensetzung und Geschäftsabläufen vielfältige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Soweit Sie schließlich darauf verweisen, dass nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und der EU-Open-Data-Richtlinie eine Weiterverwendung der Informationen ausdrücklich erlaubt sei, führt auch dies zu keiner abweichenden Bewertung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli 2021 (BGBl. IS. 2941) am 23. Juli 2021 außer Kraft getreten ist. Maßgeblich ist nunmehr das als Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes verkündete Datennutzungsgesetz. Abgesehen indes davon, dass nach der Definition der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Daten (nur) dann als "offen" (Open Data) in diesem Sinne anzusehen sind, wenn diese Daten "von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können" (vgl. Erwägungsgrund 16), was auf privatautonome Erklärungen wie Stiftungssatzungen von vornherein nicht zutrifft, begründet das Datennutzungsgesetz (DNG) bereits im Ausgangspunkt weder eine Bereitstellungspflicht noch einen Anspruch auf Zugang zu Daten (vgl. § 1 Absatz 2 DNG). Da die Anwendung dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 1 DNG vielmehr das Vorliegen von Daten voraussetzt, die aufgrund insbesondere eines anderweitigen gesetzlichen Anspruchs bereitgestellt werden, können die Regelungen des Datennutzungsgesetzes nicht dazu herangezogen werden, einen solchen gesetzlichen Anspruch — der wie vorstehend ausgeführt hier gerade nicht besteht — überhaupt erst zu begründen. Nichts Anderes galt für das frühere Informationsweiterverwendungsgesetz, das in seinem § 1 Absatz 2a ebenfalls ausdrücklich anordnete, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen durch jenes Gesetz nicht begründet werde. Eine beschränkte Akteneinsicht nach § 12 IFG kommt hier — wie im Ausgangsbescheid zutreffend ausgeführt — im Hinblick auf den Antragsgegenstand, der auf die Gesamtheit der einzelnen Stiftungssatzungen der von hier beaufsichtigten Stiftungen abzielt, von vornherein nicht in Betracht. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein Informationsrecht bereits im Ausgangspunkt nicht besteht, kann auch von vornherein dahinstehen, dass Sie mit der Schwärzung personenbezogener Daten wie Kontaktdaten oder Unterschriften einverstanden wären. Auch ist das Verbraucherinformationsgesetz hier — wie gleichermaßen zutreffend im Ausgangsbescheid ausgeführt wird — unter keinem Gesichtspunkt einschlägig, da sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes (nur) auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Verbraucherprodukte nach & 2 des Produktsicherheitsgesetzes bezieht. Nach alledem ist der von Ihnen geltend gemachte Antrag mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2021 daher zutreffend versagt worden und war der hiergegen gerichtete Widerspruch dementsprechend zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid vom 31. Mai 2021 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids ist die Klage zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nur gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen