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Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie

Kanadische Gesundheitsbehörden haben eine Warnung vor Gesichtsmasken herausgegeben, die Graphen oder Biographen Nanotechnologie enthalten. (1,2)
Forschungen der vergangen Jahre haben belegt, dass einige Nanomaterialien, darunter die oben erwähnte Kohlenstoffbasierte Nanotechnologie, toxisch auf Organismen wirken können. (3)
Des Weiteren wird ein Großteil der Schutzausrüstung aus China importiert, wo nach teils illegalen und/oder mit geringen qualitätsstandardisierten Herstellungsverfahren produziert wird. (4,5)

Aufgrund der oben genannten Faktenlage, stellen sich mir folgende Fragen:
a) Auf welcher Datenlage kann die BAuA, der deutschen Bevölkerung versichern, dass die, üblicherweise in Fernost hergestellte, Schutzausrüstung keine Schäden am Menschen hinterlässt?
b) Warum werden in Kanada Warnungen vor den Betroffenen Schutzmasken herausgegeben und diese nach dem Vorsorgeprinzip aus dem Verkehr gezogen, während in Deutschland keinerlei Maßnahmen (Warnmeldungen und Verkaufsstop) getroffen werden?

Quellen:
(1) https://healthycanadians.gc.ca/recall-a…
(2) https://www.produktwarnung.eu/2021/04/2…
(3) https://www.bund.net/themen/chemie/nano…
(4) https://www.stern.de/news/china-beschla…
(5) https://www.produktwarnung.eu/rubrik/atemschutzmasken

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kanadische Gesundheitsbehö…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#220643]
Datum
18. Mai 2021 22:30
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kanadische Gesundheitsbehörden haben eine Warnung vor Gesichtsmasken herausgegeben, die Graphen oder Biographen Nanotechnologie enthalten. (1,2) Forschungen der vergangen Jahre haben belegt, dass einige Nanomaterialien, darunter die oben erwähnte Kohlenstoffbasierte Nanotechnologie, toxisch auf Organismen wirken können. (3) Des Weiteren wird ein Großteil der Schutzausrüstung aus China importiert, wo nach teils illegalen und/oder mit geringen qualitätsstandardisierten Herstellungsverfahren produziert wird. (4,5) Aufgrund der oben genannten Faktenlage, stellen sich mir folgende Fragen: a) Auf welcher Datenlage kann die BAuA, der deutschen Bevölkerung versichern, dass die, üblicherweise in Fernost hergestellte, Schutzausrüstung keine Schäden am Menschen hinterlässt? b) Warum werden in Kanada Warnungen vor den Betroffenen Schutzmasken herausgegeben und diese nach dem Vorsorgeprinzip aus dem Verkehr gezogen, während in Deutschland keinerlei Maßnahmen (Warnmeldungen und Verkaufsstop) getroffen werden? Quellen: (1) https://healthycanadians.gc.ca/recall-a… (2) https://www.produktwarnung.eu/2021/04/2… (3) https://www.bund.net/themen/chemie/nano… (4) https://www.stern.de/news/china-beschla… (5) https://www.produktwarnung.eu/rubrik/atemschutzmasken
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220643/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,</p> <p>Sie haben einen IFG-Antrag an die Bundesanstalt …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 718436] Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#220643]
Datum
25. Juni 2021 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
<p>Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,</p> <p>Sie haben einen IFG-Antrag an die Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gestellt. Dieser wird hiermit abgelehnt, weil ein Anspruch darauf nicht besteht. Die von Ihnen angefragten Vorschriften und Informationen sind aus allgemein zug&auml;nglichen Quellen zu beschaffen, siehe &sect; 9 abs. 3 IFG.</p> <p>Dennoch m&ouml;chten wir Ihnen folgende Hinweise zu Ihrer Fragestellung geben.</p> <p>Die BAuA ber&auml;t als Ressortforschungseinrichtung das Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Aufgaben der Markt&uuml;berwachung z&auml;hlen gem&auml;ß dem Erlass &uuml;ber die BAuA nicht zu unseren Aufgaben. Dar&uuml;ber hinaus ist auch keine technische oder stoffliche Pr&uuml;fung, Bewertung oder Empfehlung von Produkten im Einzelfall durch die BAuA m&ouml;glich.</p> <p>Die BAuA hat bisher keine Informationen dar&uuml;ber, dass aufgrund von Stoffen in Schutzmasken nachweislich Risiken f&uuml;r die Tragenden ausgehen und kann diese deshalb weder best&auml;tigen noch ausschließen. Die M&auml;ngel, die &uuml;ber die europ&auml;ischen Meldeverfahren zu gef&auml;hrliche Produkten bekannt wurden, umfassen f&uuml;r Masken in den meisten F&auml;llen eine nicht ausreichende Filterwirkung und eine nichtkonforme Kennzeichnung. Diese Informationen finden Sie u.a. in unserem Produktsicherheitsportal:</p> <p><a href="https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendu...">https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendu...</a></p> <p>Zur Sicherheit von viruzid/antiviral ausgestatteten Mund-Nase-Bedeckungen und anderen Masken hat die BAuA folgende Empfehlung ausgesprochen: <a href="http://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsg...">www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltu...</a></p> <p>Grunds&auml;tzlich gilt, dass gem&auml;ß Produktsicherheitsgesetz der Inverkehrbringer f&uuml;r die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich ist und ein Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgem&auml;ßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gef&auml;hrden darf. Dies gilt auch f&uuml;r partikelfilternde Halbmasken (z.B. FFP 2), die als Pers&ouml;nliche Schutzausr&uuml;stung einem umfangreichen Zulassungsverfahren unterliegen.</p> <p>Auch die Europ&auml;ische Verordnung (EU) 2016/425 &uuml;ber das Inverkehrbringen von Pers&ouml;nlicher Schutzausr&uuml;stung sieht hierzu vor, dass keine Gesundheitsgefahren von den Produkten ausgehen. Eine Kennzeichnung der Inhaltsstoffe oder Ausgangsstoffe ist dagegen nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Die Verordnung trifft zur Sch&auml;digungslosigkeit von PSA bspw. die folgenden Regelungen:</p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>&bdquo;Artikel 4 Bereitstellung auf dem Markt</strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>PSA d&uuml;rfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgem&auml;ßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gef&auml;hrden.</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"> </p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>Artikel 5 Grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen </strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>PSA m&uuml;ssen die auf sie anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gem&auml;ß Anhang II erf&uuml;llen.</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>&hellip;</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>Artikel 32 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit</strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>&hellip;</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II oder die entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen nicht erf&uuml;llt hat, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung oder Zulassung aus.</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>&hellip;</em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>Anhang II</strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>&hellip;</strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em><strong>1.2.1.1. Geeignete Ausgangswerkstoffe </strong></em></p> <p style="margin-left:35.4pt;"><em>Die Ausgangswerkstoffe der PSA und ihre m&ouml;glichen Zersetzungsprodukte d&uuml;rfen Gesundheit und Sicherheit des Nutzers nicht beeintr&auml;chtigen</em>.&ldquo;</p> <p>Auch hier ergibt sich f&uuml;r den Hersteller die grundlegende Verpflichtung, dass die von ihm hergestellte PSA die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer_innen nicht beeintr&auml;chtigen darf. Es ist ebenfalls festgelegt, dass diese Anforderungen bereits im Zulassungsverfahrens zu ber&uuml;cksichtigen sind und durch die notifizierten Stellen (bspw. im Rahmen der Baumusterpr&uuml;fung und der internen Fertigungskontrolle mit &uuml;berwachten Produktpr&uuml;fungen bzw. Qualit&auml;tssicherung) zu &uuml;berpr&uuml;fen bzw. zu bem&auml;ngeln sind.</p> <p>Da Atemschutzmasken f&uuml;r den l&auml;ngeren Kontakt vorgesehen sind, d.h. nicht nur vor&uuml;bergehend mit dem menschlichen K&ouml;rper in Ber&uuml;hrung kommen, ließe sich nach unserer Einsch&auml;tzung in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise f&uuml;r Bedarfsgegenst&auml;nde zum Vergleich heranziehen. Hier kommen hinsichtlich der stofflichen Risiken auch die chemikalienrechtlichen Reglungen zum Tragen. Insbesondere in Anhang VXII (Beschr&auml;nkungen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) findet sich eine Auflistung reglementierter Stoffe, die regelm&auml;ßig auch von den europ&auml;ischen Markt&uuml;berwachungsbeh&ouml;rden bei der stofflichen Risikobewertung von Produkten angewendet wird. Die dort genannten Stoffe sind entweder mit Grenzwerten oder mit Verwendungsverboten in Produkten belegt.</p> <p>Daneben bestehen auch Ausnahmeregelungen f&uuml;r bestimmte Verwendungen von einzelnen Stoffen, d.h. in Einzelf&auml;llen k&ouml;nnen diese unter bestimmten Bedingungen dennoch in Produkten verwendet werden. So werden etwa im Rahmen der REACH Verordnung (EU) 1907/2006 f&uuml;r einen bestimmten Stoff Produkte, die unter die PSA-VO fallen, von einer Beschr&auml;nkung ausgenommen. Erg&auml;nzend wird im Leitfaden CA/44/2018 darauf verwiesen, dass es sich bei der Entscheidung, ob Produkte von der Beschr&auml;nkung betroffen oder nicht betroffen anzusehen sind, um Einzelfallentscheidungen handeln sollte. Diese Entscheidung ist somit in erster Linie Sache des Herstellers, der diese Anforderung im Rahmen seiner Risikobewertung entsprechend zu ber&uuml;cksichtigen hat (s. Anhang II PSA-VO Vorbemerkung Nr. 4).</p> <p>Es gilt daher immer, dass gem&auml;ß PSA-VO Anhang II Nr. 1.2.1.1. &bdquo;Geeignete Ausgangswerkstoffe&ldquo; Ausgangswerkstoffe f&uuml;r PSA und auch Atemschutzmasken gew&auml;hlt werden m&uuml;ssen, die die Sicherheit und die Gesundheit des Nutzers nicht beeintr&auml;chtigen d&uuml;rfen. Gleiches gilt auch f&uuml;r R&uuml;ckst&auml;nde der Produktionsprozesse.</p> <p>Ist also bspw. bekannt, dass es bei der Aufnahme eines bestimmten Ausgangswerkstoffes &uuml;ber die Atemwege und die Haut u. a. zu Reizungen der Schleimh&auml;ute der Augen und des Atemtraktes kommen kann, so ist dies im Rahmen der obligatorischen Risikobewertung durch den Hersteller zu ber&uuml;cksichtigen. Da Atemschutzmasken per Definition k&ouml;rpernah im Bereich der oberen Atemwege getragen werden, kann nach unserer Einsch&auml;tzung abgeleitet werden, dass die Verwendung des Stoffes in Atemschutzmasken nur dann zul&auml;ssig ist, wenn entsprechende Nachweise zur Verwendung in der PSA gef&uuml;hrt wurden und deren Unbedenklichkeit in diesem Rahmen best&auml;tigt ist.</p> <p>Die dem Zulassungsverfahren in der Regel zugrundeliegende Norm EN 149 Atemschutzger&auml;te - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Pr&uuml;fung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 ist eine harmonisierte Norm und l&ouml;st speziell im Rahmen der Anwendung der PSA-VO die Vermutungswirkung aus. Die Norm sieht zwar keine Konkretisierungen hinsichtlich der Ausgangsstoffe f&uuml;r eine filtrierende Halbmasken vor, da sie keinerlei Stoffe f&uuml;r die Verwendung empfiehlt oder ausschließt, dennoch spezifiziert sie die Anforderungen der PSA-Verordnung bzgl. mechanischer und stofflicher Risiken, die von den Ausgangsstoffen ausgehen k&ouml;nnten. Sie fordert bspw. hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften, dass kein <em>&bdquo;durch die Luftstr&ouml;mung mitgerissener Werkstoff des Filtermediums &hellip; f&uuml;r den Ger&auml;ttr&auml;ger eine Gef&auml;hrdung oder Bel&auml;stigung darstellen&ldquo;</em> darf. D.h. es d&uuml;rfen sich keine Fasern des Filtermediums l&ouml;sen und von diesen d&uuml;rfen zudem keinerlei Gef&auml;hrdungen ausgehen. Dar&uuml;ber hinaus d&uuml;rfen die <em>&bdquo;Werkstoffe, die mit der Haut des Ger&auml;ttr&auml;gers in Ber&uuml;hrung kommen k&ouml;nnen, &hellip; nicht daf&uuml;r bekannt sein, dass sie wahrscheinlich eine Reizwirkung oder irgendeine andere negative Wirkung auf die Gesundheit haben.&ldquo;</em></p> <p>Bei den verwendeten Grundmaterialien f&uuml;r FFP 2-Masken und auch medizinische Gesichtsmasken handelt es sich nach dem Stand der Technik um mehrere Lagen sogenannter Meltblown- oder Spunbond-Filtervliese, die aus geschmolzenen Kunststoffen in unterschiedlichen Prozessen hergestellt werden und in der Regel in mehreren Lagen, mit unterschiedlicher Funktionalit&auml;t, mittels Ultraschallschweißen miteinander verbunden werden. Eine gute &Uuml;bersicht bietet das Fraunhofer-Institut f&uuml;r Produktionstechnologie (IPT) unter <a href="https://www.ipt.fraunhofer.de/de/gesc...">https://www.ipt.fraunhofer.de/de/gesc...</a></p> <p>H&auml;ufig sind unangenehme Ger&uuml;che ein Indiz f&uuml;r Schadstoffe. Einige Hersteller geben hierzu an, dass insbesondere die verwendeten elastischen Ohrb&auml;nder einen solchen Eigengeruch verstr&ouml;men, der in diesen F&auml;llen jedoch nicht auf gesundheitsgef&auml;hrdende Stoffe hinweist. F&uuml;r regelhaft hergestellte und zugelassene Masken besteht f&uuml;r die Hersteller die Verpflichtung, dass von der Maske keine weiteren Gef&auml;hrdungen ausgehen d&uuml;rfen.</p> <p>Bitte wenden Sie sich zu Ihrer konkreten Schutzmaske an die f&uuml;r Sie fachlich und &ouml;rtlich zust&auml;ndige Markt&uuml;berwachungsbeh&ouml;rde, die Sie unter <a href="https://webgate.ec.europa.eu/icsms/pu...">https://webgate.ec.europa.eu/icsms/pu...</a> ausfindig machen k&ouml;nnen.</p> <p>Bitte beachten Sie, dass diese Information eine Interpretation der genannten Verordnungen durch die Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist. Sie wurde mit gr&ouml;ßtm&ouml;glicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen des Produktsicherheitsrecht. Etwaige rechtliche Empfehlungen, Ausk&uuml;nfte und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet ausdr&uuml;cklich nicht statt.</p> <p>Auf dem Markt finden sich aktuell zum Teil falsch deklarierte, irref&uuml;hrend gekennzeichnete, nicht gepr&uuml;fte oder nicht zertifizierte Produkte, die als Schutzausr&uuml;stung verkauft werden und nur &uuml;ber eine verminderte oder keine Schutzleistung verf&uuml;gen k&ouml;nnen.</p> <p>Link zur Quelle:</p> <p>https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeits...</p> <p>Nachfolgend finden Sie Informationen &uuml;ber beh&ouml;rdliche Meldungen zu Schutzausr&uuml;stungen die nicht konform bzw. unsicher sind. Wir haben diese Informationen in unser <strong>Produktsicherheitsportal</strong> aufgenommen, &uuml;bersetzt und verlinkt:</p> <p>https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendu...</p> <p> </p> <p>Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken finden Sie unter folgendem Link: <a href="https://www.baua.de/DE/Angebote/Publi...">https://www.baua.de/DE/Angebote/Publi...</a></p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p>
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