B 5 Richtung Nauen Auszeichnung als Kraftfahrstraße ab Dallgow-Döberitz

Die amtliche Begründung (Widmungsverfügung o.ä.) zur Ausweisung der B5 ab der Ausfahrt Dallgow-Döberitz in Richtung Nauen als Kraftfahrstraße und Kennzeichnung mit dem Schild Nr. 331.1.
Bis zur Ausfahrt Dallgow-Döberitz ist die B5 aus Richtung Berlin-Spandau (wie auch in der Gegenrichtung) nicht als Kraftfahrstraße ausgewiesen.
Der bauliche Zustand ist zumindest augenscheinlich der Gleiche - also Fahrbahnbreite, Anzahl der Fahrspuren und dergleichen mehr.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte sen…
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
B 5 Richtung Nauen Auszeichnung als Kraftfahrstraße ab Dallgow-Döberitz [#220775]
Datum
20. Mai 2021 18:04
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die amtliche Begründung (Widmungsverfügung o.ä.) zur Ausweisung der B5 ab der Ausfahrt Dallgow-Döberitz in Richtung Nauen als Kraftfahrstraße und Kennzeichnung mit dem Schild Nr. 331.1. Bis zur Ausfahrt Dallgow-Döberitz ist die B5 aus Richtung Berlin-Spandau (wie auch in der Gegenrichtung) nicht als Kraftfahrstraße ausgewiesen. Der bauliche Zustand ist zumindest augenscheinlich der Gleiche - also Fahrbahnbreite, Anzahl der Fahrspuren und dergleichen mehr.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220775/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Straßenwesen
Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775] Ihr Antrag auf Akteneinsicht und I…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775]
Datum
31. Mai 2021 11:25
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 betreffend B5 Richtung Nauen Bezeichnung als Kraftfahrstraße ab Dallgow-Döberitz Az: 17/2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages auf Informationserteilung nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) mit E-Mail vom 20.05.2021. Ich habe den zuständigen Fachbereich gebeten, mir die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Welcher Aufwand hiermit verbunden ist, kann ich derzeit noch nicht beurteilen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 10 des AIG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIGGebO) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten in Form von Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren, bestimmt sich unter anderem nach dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Für die Erteilung einer Auskunft bzw. die Gewährung von Akteneinsicht in einfachen Fällen besteht gemäß dem Gebührentarif der AIGGebO ein Gebührenrahmen von 0 - 100,00 EUR. Sobald die Rückäußerung des Fachbereiches vorliegt, werde ich Sie über die voraussichtliche Höhe, der zu erhebenden Gebühren, informieren. Freundliche Grüße
Landesbetrieb Straßenwesen
Antrag vom 20.05.2021 zu Auszeichnung B5 als Kraftfahrstraße Zuständigkeitsbereich geändert - nun Straßenverkehrsb…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag vom 20.05.2021 zu Auszeichnung B5 als Kraftfahrstraße
Datum
17. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Zuständigkeitsbereich geändert - nun Straßenverkehrsbehörde Nauen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775] Sehr << Anrede >>
An Landesbetrieb Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775]
Datum
23. Juni 2021 07:32
An
Landesbetrieb Straßenwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „B 5 Richtung Nauen Auszeichnung als Kraftfahrstraße ab Dallgow-Döberitz“ vom 20.05.2021 (#220775) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220775/

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Landesbetrieb Straßenwesen
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775] Sehr Antragsteller/in mit Zwi…
Von
Landesbetrieb Straßenwesen
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Informationserteilung vom 20.05.2021 [#220775]
Datum
23. Juni 2021 16:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Zwischenbescheid vom 17.06.2021 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass mir eine Entscheidung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, da mir die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorliegen. Es handelt sich um archivierte Unterlagen vor dem Jahr 2000. Einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1999 habe ich heute erhalten, inwieweit dieser die von Ihnen abgeforderte Erklärung beinhaltet, kann ich auf Grund des Umfangs der Unterlage noch nicht beurteilen. Ihr Antrag wird in der nächsten Woche beschieden werden. Freundliche Grüße