Kfz Kennzeichen Nummernschild

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

warum muss am Auto vorne ein Nummernschild angebracht werden, aber beim Motorrad nicht?

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde zwar schnell und umfangreich beantwortet, aber für einen normalen Bürger war die Antwort nur schwer verständlich, da es sehr nach Verwalntungsdeutsch klang und mir vielen Paragraphen gespickt war.
Aber trotzdem ist "fragdenstaat" eine gute Idee und es sind sicher nicht alle Antworten so unverständlich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum muss am Auto vorne e…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kfz Kennzeichen Nummernschild [#220943]
Datum
24. Mai 2021 16:36
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum muss am Auto vorne ein Nummernschild angebracht werden, aber beim Motorrad nicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220943/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
Az.: 212-130.01.21 Sehr Antragsteller/in eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen aufgeworfene …
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Kfz Kennzeichen Nummernschild [#220943]
Datum
26. Mai 2021 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 212-130.01.21 Sehr Antragsteller/in eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen aufgeworfene Frage die Bedingungen der von Ihnen benannten Informationsfreiheitsrechte nicht erfüllt. Nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG findet das VIG Anwendung auf Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, sowie auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Diese Voraussetzungen erfüllt Ihre Anfrage nicht. Es liegt keine Verbraucherinformation nach §§ 1,2 Abs. 2 VIG vor. Nach § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen, Einflussfaktoren sowie Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umwelttatbestandteile auswirken können. Bei Ihrer Frage handelt es sich folglich auch nicht um derartige Umweltinformationen. Um einen Antrag nach dem IFG zu begründen, müsste die von Ihnen erbetene Information eine amtliche Information sein. Dies wäre nach § 2 S. 1 Nr. 1 IFG jede (zur Aufgabenerledigung im Kraftfahrt-Bundesamt) amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Die Ihre Frage beantwortende Rechtsauskunft anhand aktueller Gesetzes- bzw. EU Rechtsauszüge stellt jedoch keine amtliche Information nach IFG und somit keinen Antrag hiernach dar. Dennoch möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen. Nach § 10 Absatz 5 Satz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) genügt bei Krafträdern die Anbringung von Kennzeichen an deren Rückseite. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 10 Absatz 6 FZV. Nach den EG Typgenehmigungsvorschriften der EU Verordnung 168/2013 für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge i.V.m der delegierten EU Verordnung 44/2014, Anhang XIV Nr. 1.3.1. gelten demnach vordere amtliche Kennzeichen für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e als ungeeignet, diese (Fahrzeuge) müssen daher keine entsprechenden Stellen aufweisen. Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen