Verweigerung des Stimmrechts bei der Aktionärsversammlung von Gamestop durch die ING-DiBa AG

Im Rahmen der anstehenden Aktionärsversammlung von Gamestop haben bereits viele Kunden bei der ING-DiBa AG ihre Wahlunterlagen angefragt, welche ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die BaFin wurde auf diese Problematik schon mehrfach hingewiesen und hat auch schon bestätigt mit der ING-DiBa AG im Austausch zu sein.

Welche konkreten Schritte hat die BaFin diesbezüglich bisher unternommen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
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Tim Buchholz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen der ans…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
Tim Buchholz
Betreff
Verweigerung des Stimmrechts bei der Aktionärsversammlung von Gamestop durch die ING-DiBa AG [#221070]
Datum
26. Mai 2021 14:59
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen der anstehenden Aktionärsversammlung von Gamestop haben bereits viele Kunden bei der ING-DiBa AG ihre Wahlunterlagen angefragt, welche ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die BaFin wurde auf diese Problematik schon mehrfach hingewiesen und hat auch schon bestätigt mit der ING-DiBa AG im Austausch zu sein. Welche konkreten Schritte hat die BaFin diesbezüglich bisher unternommen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tim Buchholz Anfragenr: 221070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221070/
Mit freundlichen Grüßen Tim Buchholz

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ihre Eingabe vom 26.05.2021 / GZ: VBS 5-K 5404-100088-2021/0001 Sehr geehrter Herr Buchholz, mit E-Mail vom 26.0…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Ihre Eingabe vom 26.05.2021 / GZ: VBS 5-K 5404-100088-2021/0001
Datum
9. Juni 2021 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Buchholz, mit E-Mail vom 26.05.2021 haben Sie o. g. Antrag gestellt. Sie führen aus, dass die ING-DiBa AG Ihnen die Ausübung Ihres Stimmrechts bei der Aktionärsversammlung der Gamestop Corp. verwehren würde. Sie bitten um folgende Auskunft: "Welche konkreten Schritte hat die BaFin diesbezüglich bisher unternommen?" Ihren Vorwürfen gehe ich im Rahmen meiner Aufsichtstätigkeit nach. Unter anderem habe ich eine Stellungnahme der ING-DiBa AG eingeholt. Die Frage, ob es Ihrer Bank faktisch möglich ist, die Ausübung der Stimmrechte zu ermöglichen, ist gegenwärtig noch Gegenstand weiterer Prüfungen. Ich möchte Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt letztlich nur aufsichtsrechtlich und im Rahmen meiner gesetzlichen Zuständigkeit beurteilen und aufsichtsrechtlichen Verstößen gegenüber Instituten nachgehen kann. Die BaFin nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr und dient dem kollektiven Verbraucherschutz. Unabhängig von den konkreten Einzelheiten Ihres geschilderten Sachverhalts ist die ING-DiBa AG als Wertpapierdienstleistungsunternehmen i. S. v. § 2 Abs. 10 WpHG aufsichtsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Aktionären von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten, wie dies bei der Gamestop Corp. der Fall ist, eine Stimmrechtsausübung zu ermöglichen. Sofern einzelne Banken diese Dienstleistung anbieten, basiert dies regelmäßig auf einer geschäftspolitischen Entscheidung der jeweiligen Bank und wird auf freiwilliger Basis erbracht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verarbeitet im Rahmen der Beschwerdebearbeitung personenbezogene Daten. Dabei hält sich die BaFin insbesondere an die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die BaFin informiert Sie über die näheren Umstände, wie Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutzgrundverordnung). Die weiteren Informationen zur Datenverarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter: https://www.bafin.de/dok/11888132 Mit freundlichen Grüßen