Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe in der Stadt Dortmund

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen nur in Bezug auf die Stadt Dortmund. Sollte eine andere Stelle für die Beantwortung zuständig sein, bitte ich freunflich um einen Hinweis.

1) Welche maximalen Kosten werden derzeit pro Zeitstunde im Rahmen der Lernförderung (Bildungs- und Teilhabepaket) von der Stadt Dortmund anerkannt (bitte differenziert angeben: Gruppenunterricht, Einzelunterricht, Qualifikation der Lehrkraft)

2) Wer legt die maximalen Kosten pro Zeitstunde fest?

3) Welche Kriterien werden bei dieser Festsetzung berücksichtigt?

4) Wann erfolgt eine Anpassung bzw. Überprüfung und ggf. Anhebung der Stundensätze?

5) Sind Leistungsanbieter an diese Festsetzung gebunden (wenn ja, auf welcher Grundlage?) oder können Sie die ortsüblichen Marktpreise der Selbstzahler in Rechnung stellen?

6) Welche Kosten hatte die Stadt Dortmund in den Jahren 2011 - 2019 (bitte einzeln auflisten) im Rahmen der Lernförderung des Bildung- und Teilhabepaketes?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe in der Stadt Dortmund [#221243]
Datum
28. Mai 2021 15:01
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen nur in Bezug auf die Stadt Dortmund. Sollte eine andere Stelle für die Beantwortung zuständig sein, bitte ich freunflich um einen Hinweis. 1) Welche maximalen Kosten werden derzeit pro Zeitstunde im Rahmen der Lernförderung (Bildungs- und Teilhabepaket) von der Stadt Dortmund anerkannt (bitte differenziert angeben: Gruppenunterricht, Einzelunterricht, Qualifikation der Lehrkraft) 2) Wer legt die maximalen Kosten pro Zeitstunde fest? 3) Welche Kriterien werden bei dieser Festsetzung berücksichtigt? 4) Wann erfolgt eine Anpassung bzw. Überprüfung und ggf. Anhebung der Stundensätze? 5) Sind Leistungsanbieter an diese Festsetzung gebunden (wenn ja, auf welcher Grundlage?) oder können Sie die ortsüblichen Marktpreise der Selbstzahler in Rechnung stellen? 6) Welche Kosten hatte die Stadt Dortmund in den Jahren 2011 - 2019 (bitte einzeln auflisten) im Rahmen der Lernförderung des Bildung- und Teilhabepaketes?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221243/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Fragen 1 bis 5 liegen dem…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021
Datum
1. Juni 2021 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
ATT00001.png
7,5 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Fragen 1 bis 5 liegen dem MAGS NRW keine Daten vor. Die Stadt Dortmund ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB II Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Zu Ihrer Frage 6 liegen dem MAGS NRW folgende Ausgaben für die Lernförderung der Stadt Dortmund vor, wobei sie sich auf die beiden Rechtskreise SGB II und BKGG beschränken. Die Auflistung beginnt mit dem Jahr 2013, da für das Jahr 2012 keine validen Daten für den Bereich der Lernförderung vorliegen. [cid:_4_172E5F28172E5AC400476B06C12586E7] Ich hoffe mit diesen Angaben ausreichend gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021 [#221243] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Bi…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021 [#221243]
Datum
1. Juni 2021 20:39
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Bitte erlauben Sie mir folgende Nachfrage: Das MAGS ist für die Aufsicht bzgl. der Umsetzung des Bildung- und Teilhabepaketes zuständig. Vergleichen Sie die Umsetzung und insbesondere die Höhe der Stundensätze in NRW überhaupt nicht? Wer kann mir bzgl. der Situation in Dortmund Auskunft geben? Vielen Dank vorab Antragsteller/in Antragsteller/in ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221243 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221243/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021 [#221243] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Angemessen ist…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 28. Mai 2021 [#221243]
Datum
9. Juni 2021 08:22
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen (BT-Drucksache 17/3404). Aufgrund der gesetzlich festgelegten Höhe der Vergütung nach den ortsüblichen Sätzen, ist seitens des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW eine landesweite Erhebung über die Höhe der Vergütungssätze rechtlich nicht zulässig. Um konkret die Situation in Dortmund zu erfragen, müssen Sie sich an die Stadt Dortmund selbst wenden. Mit freundlichen Grüßen