Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus denen S…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221443]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221443/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Berlin
Ihr Auskunftsbegehren nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443] SB 31 - 10 00 11 - 02/21 Sehr …
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
Ihr Auskunftsbegehren nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443]
Datum
2. Juni 2021 11:43
Status
Warte auf Antwort
SB 31 - 10 00 11 - 02/21 Sehr Antragsteller/in Ihr Auskunftsbegehren nach dem IFG vom 31. Mai 2021 (22:19 Uhr) über fragdenstaat.de ist bei der Bundespolizeidirektion Berlin eingegangen und wird derzeit unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, das Aktenzeichen stets anzugeben, damit eine zeitnahe Zuordnung zu dem betreffenden Vorgang erfolgen kann. Es wird versucht, Ihre Anfrage spätestens bis zum 30. Juni 2021 zu beantworten. Jedoch weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage aufgrund des erheblichen Umfangs Ihres Auskunftsbegehrens voraussichtlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Es wird im Einzelnen geprüft, in welchem Umfang die begehrte Auskunft nach dem IFG erteilt werden kann. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich aufgrund des erheblichen Umfangs Ihres Auskunftsbegehrens nicht mehr um eine "einfache Auskunft" nach dem IFG handeln dürfte. In der Folge gehe ich derzeit davon aus, dass voraussichtlich Gebühren und Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 und 3 IFG i.V.m. den Bestimmungen der IFGGebV erhoben werden. Die konkrete Höhe der zu erhebenden Gebühren wird von dem tatsächlichen Umfang der erteilten Auskunft, insbesondere von dem Umfang der zur Übersendung erbetenen Dokumente, abhängen. Soweit Sie eine Befreiung oder Ermäßigung hinsichtlich der Gebührenerhebung geltend machen wollen, bitte ich um nähere Darlegung entsprechender Umstände, aus denen sich Gründe i.S.d. § 2 IFGGebV ergeben können. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeidirektion Berlin
Bitte um Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443] SB …
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
Bitte um Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443]
Datum
2. Juni 2021 17:41
Status
Anfrage abgeschlossen
SB 31 - 10 00 11 - 02/21 Sehr Antragsteller/in unter Bezugnahme auf meine unten stehende E-Mail vom heutigen Tag (11:44 Uhr) bitte ich zunächst um Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens. Aus Ihrer Anfrage geht bislang nicht zweifelsfrei hervor, welche konkreten Auskünfte und Informationen Sie im Einzelnen begehren, insbesondere aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Berlin. Insoweit bitte ich vor allem um Konkretisierung und Benennung der Objekte, auf welche sich Ihre Anfrage bezieht. Darüber hinaus bitte ich Sie um Mitteilung einer zustellfähigen Adresse (Postanschrift). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bitte um Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443]…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bitte um Konkretisierung Ihres Auskunftsbegehrens nach dem IFG vom 31. Mai 2021 über fragdenstaat.de [#221443]
Datum
9. Juni 2021 23:31
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachrichten. Im Bezug auf Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren teile ich Ihnen mit, dass die Informationen für ein Projekt eines gemeinnützigen Vereins (siehe Postanschrift) genutzt werden, um diese im Rahmen einer europäischen Bürger:inneninitiative (EBI) aufzubereiten und zu präsentieren. Link zur EBI: https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2021/000001_de Link zur Kampagne: https://reclaimyourface.eu/de/ Gerne konkretisiere ich die Anfrage, ich begehre die Informationen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Berlin. Falls diese Konkretisierung nicht ausreichend sein sollte, unterstützen Sie mich bitte dabei. Die Anschrift finden Sie anbei. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221443/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Kein Nachrichtentext
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 16. Juli 2021 - Az.: 71 - 10 00 11 - 0008 - 21-05 [#221443] Sehr <<…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 16. Juli 2021 - Az.: 71 - 10 00 11 - 0008 - 21-05 [#221443]
Datum
20. Juli 2021 17:34
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihren Bescheid vom 16. Juli 2021. Ich habe in meiner E-Mail vom 31. Mai darum gebeten im Falle einer Ablehnung die Dokumententitel zu übermitteln und möchte diese Bitte wiederholen. Zusätzlich möchte ich Sie bitten die Begründung Ihres Bescheids mit den nachfolgenden Hinweisen zu ergänzen. Die Ausschlussgründe der §§ 3 ff. sind laut Gesetzesbegründung (vgl. Schoch, IFG, Vorb §§ 3-6, Rn. 65 ff.) eng auszulegen, Sie müssen mir ausführlich und konkret darlegen weshalb die Informationsfreiheit eingeschränkt wird. Die Argumentation mit der kriminologischen Doppelfunktion ist Abstrakt und konkrete Gefahren durch Herausgabe von Informationen sind nicht nachvollziehbar. Ich gehe davon aus dass es sich bei der Videoüberwachung um eine offene Videoüberwachung handelt, daher sollte zumindest der Ort und die überwachte Bereich keine Gefährdung im Sinne der § 3 Nr 1 c bzw. Nr 2 IFG darstellen. In der Vergangenheit wurden diese Informationen bereits Herausgegeben (vgl. BfDI, 4. TB zur Informationsfreiheit [2021/2013], Tz. 5.3.7). Leider geht aus dem Bescheid nicht hervor unter welcher rechtlichen Grundlage die begehrten Dokumente als VS-NfD eingestuft sind. Ich bitte auch hier um Ergänzung. Zusätzlich möchte ich die ernsthafte Überprüfung, ob die vollständige Einstufung aller Dokumente notwendig ist um Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren, anregen. Insbesondere aus den schon genannten Gründen ist diese Einstufung unwahrscheinlich. Der Energieverbrauch und auch der Ort der Kameras stellen Informationen dar, die die Umwelt betreffen. In meiner E-Mail vom 31. Mai habe ich Sie darum gebeten, auch das Umweltinformationsgesetz zu berücksichtigen und bitte Sie erneut um Ergänzung. Abschließend möchte ich Sie auch darum bitten genau zu erläutern welche Ausschlussgründe wann und wo für welche von mir angefragten Informationen greifen. Im Hinblick auf die ablaufende Frist für einen Widerspruch bitte ich um kurzfristige Mitteilung (gerne per E-Mail) bis zum 27. Juli ob Sie die Begründung ergänzen möchten. Falls ich keine Antwort erhalte werde ich den BfDI um Vermittlung bitten und einen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vorbereiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221443/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ [#221443]
Datum
27. Juli 2021 23:54
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/221443/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bundespolizei im Bescheid vom 16. Juli meinen Antrag vollständig abgelehnt hat und die Ablehnung pauschal mit dem Schutz einer "kriminologischen Doppelfunktion" und der Einstufung aller Dokumente als VS-NfD begründet. Weshalb diese Begründung für mich nicht nachvollziehbar ist habe ich in der E-Mail vom 20. Juli an die Bundespolizei erläutert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 221443.pdf - 2021-07-16_1-ifg-bpol-ryf-2021-07-16.pdf Anfragenr: 221443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221443/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/007 II#0600 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ [#221443] # 25-725/007 II#0600
Datum
2. August 2021 15:46
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
638,6 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/007 II#0600 Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin:https://www.bfdi.bund.de/datenschutz Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/007 II#0600 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ [#221443] # 25-725/007 II#0600
Datum
9. August 2021 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,3 MB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/007 II#0600 Sehr Antragsteller/in in der Anlage übersende ich mein Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen