Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf

In welchem Umfang Flughäfen in Düsseldorf zur Grundsteuer herangezogen werden.

Würden Flughäfen keine oder eine verminderte Grundsteuer zahlen wäre diese ein Subvention für klimaschädlichen Flugverkehr.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
3. Juni 2021 15:24
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchem Umfang Flughäfen in Düsseldorf zur Grundsteuer herangezogen werden. Würden Flughäfen keine oder eine verminderte Grundsteuer zahlen wäre diese ein Subvention für klimaschädlichen Flugverkehr.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Scharfenort, bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Gemeinde an die Grundlagenbescheide …
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
9. Juni 2021 08:59
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, bei der Festsetzung der Grundsteuer ist die Gemeinde an die Grundlagenbescheide des für das jeweilige Objekt zuständigen Finanzamtes gebunden. Wird also für ein Objekt vom Finanzamt ein Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen, folgt dann auch eine entsprechende Grundsteuerfestsetzung. Auf den festgesetzten Grundsteuermessbetrag wird der vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Hebesatz angewendet. Dieser beträgt derzeit bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 156 v.H. , bei unbebauten und bebauten Grundstücken 440 v.H.. Der Flughafen Düsseldorf wird somit bei Vorliegen von Grundlagenbescheiden, wie jeder andere Steuerpflichtige auch, zur Grundsteuer herangezogen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
Sehr << Anrede >> danke für die Erläuterungen zum Steuerrecht. Liegen denn diese Grundlagenbescheide…
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Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
9. Juni 2021 11:32
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
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Sehr << Anrede >> danke für die Erläuterungen zum Steuerrecht. Liegen denn diese Grundlagenbescheide nun vor oder nicht? Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schafenort, detaillierte Auskünfte zu einer eventuellen Steuerpflicht des Flughafens Düsseld…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
10. Juni 2021 10:45
Status
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Sehr geehrter Herr Schafenort, detaillierte Auskünfte zu einer eventuellen Steuerpflicht des Flughafens Düsseldorf kann ich Ihnen leider nicht geben. Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist hier wegen der Priorität (§4 Abs. 2 IFG NRW) der spezialgesetzlichen Regelung der Abgabenordnung nicht einschlägig. Nach §30 Absatz 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Zu den geschützten Daten gehören auch die Angaben zur Steuerpflicht Dritter. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
Sehr << Anrede >> in § 30 AO, steht die Steuerpflichtigkeit nicht drin. Da alle rechtschaffenden Mens…
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Ulrich Scharfenort
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AW: Antwort: AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
10. Juni 2021 11:59
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Kommunalverwaltung Düsseldorf
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Sehr << Anrede >> in § 30 AO, steht die Steuerpflichtigkeit nicht drin. Da alle rechtschaffenden Menschen mit Grundeigentum Grundsteuerpflichtig sind, kann die Verweigerung nur das Eingeständnis darstellen, dass der Flughafen Düsseldorf sich um die Grundsteuer drückt. Daraus ergibt sich folglich ein zwingendes öffentliches Interesse. Weiterhin ist nach (4) Nr. 3 § 30 AO eine Zustimmung einholbar und eine derartige Bevorzugung würde zudem einen erheblichen Nachteil für das Gemeinwohl darstellen (vgl. (4) Nr. 5 a)) § 30 AO. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/
Ulrich Scharfenort
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf“…
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Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
6. Juli 2021 11:58
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Kommunalverwaltung Düsseldorf
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf“ vom 03.06.2021 (#221817) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Siehe auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/grundsteuerpflicht-fur-flughafen-in-dusseldorf/#nachricht-604544 Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Scharfenort, derzeit wird in unserem Haus noch juristisch geprüft, ob Ihnen über die bereits …
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
WG: AW: Antwort: AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
6. Juli 2021 14:11
Status
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, derzeit wird in unserem Haus noch juristisch geprüft, ob Ihnen über die bereits erteilten Auskünfte hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Sobald diese Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie weitere Nachricht. Bis dahin bitte ich von weiteren Anfragen abzusehen. Freundliche Grüße
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre weitere Anfrage möchte ich Ihnen nach juristischer Prüfung wie folgt beantw…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
WG: AW: Antwort: AW: Antwort: WG: Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf [#221817]
Datum
15. Juli 2021 07:29
Status
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre weitere Anfrage möchte ich Ihnen nach juristischer Prüfung wie folgt beantworten: Ihrem Informationsrecht gemäß § 4 IFG NRW geht das einschlägige Steuergeheimnis gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) als besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Steuergeheimnis umfasst den Datenschutz in Steuersachen. Dabei gilt der Grundsatz der umfassenden Geheimhaltung aller personenbezogenen Daten sowie aller fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von natürlichen Personen. Durch die Rechtsgrundverweisung in § 2a Abs. 5 AO sind auch die personenbezogenen Daten von juristischen Personen sinngemäß geschützt. Demzufolge sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche oder juristische Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche oder juristische Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen oder juristischen Person sind, identifiziert werden kann. Der Begriff schließt dabei die bloße Existenz des Steuerpflichtigen ein, erst recht die Tatsache seiner steuerlichen Erfassung oder Beteiligung an etwaigen steuerlichen Verfahren. Die steuerliche Erfassung umfasst dabei auch die Angabe einer vorliegenden Steuerpflichtigkeit. Für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob die betroffenen Gegebenheiten wirklich vorliegen oder jemandem zu Unrecht unterstellt werden. Ihre Fragestellung bezieht sich auf einen identifizierbaren Personenkreis („Flughäfen in Düsseldorf“). Hierzu gehören auch Informationen und Verhältnisse von potentiellen Steuerpflichtigen oder auch vorhandenen Steuerpflichtigen. Selbst die Offenbarung einer (potentiellen) Steuerpflichtigkeit an sich ist daher vom Steuergeheimnis umfasst, da sie Aufschluss zu personenbezogenen Daten gibt. Das Steuergeheimnis wird verletzt, sobald unbefugt geschützte Informationen offenbart werden (§ 30 Abs. 2 AO). Eine Offenbarungspflicht gemäß § 30 Abs. 4 AO ist vorliegend nicht eröffnet. Im Übrigen stellt das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO auch ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr.4 Alt. 4 IFG Bund dar. Darüber hinaus kann dem Antrag auf Informationszugang auch deshalb nicht entsprochen werden, da durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Landes ohne deren Zustimmung offenbart würden (§ 6 c) IFG NRW). Denn Grundlagenbescheide in Form von Grundsteuermessbescheiden werden, wie bereits erläutert, von dem zuständigen Finanzamt und nicht durch das hiesige Steueramt erlassen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zu etwaigen Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 2 UIG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist aus dem dargestellten Antrag nicht ersichtlich. Das Geheimhaltungsinteresse basierend auf den oben dargestellten Gesichtspunkten zum bestehenden Steuergeheimnis überwiegt. Es bleibt Ihnen unbenommen, sich direkt an die Düsseldorfer Flughäfen für Ihre Fragen zu wenden. Da die weitere Beantwortung Ihrer Anfrage etwas mehr Zeit in Anspruch genommen hat, danke ich Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf“ [#221817]
Datum
19. Juli 2021 08:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/221817/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ein öffentliches Interesse besteht ob Flughäfen überhaupt Grundsteuern bezahlen müssen. Zudem ist die Verweigerung der Auskunft eigentlich schon ein Eingeständnis, dass kein Steuern bezahlt werden, denn eigentlich zahlen alle Grundstückseigentümer Grundsteuer. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 221817.pdf - 2021-06-09_1-E-Mail_Footer_Corona_neu.jpg - 2021-06-10_1-E-Mail_Footer_Corona_neu.jpg - 2021-07-06_2-E-Mail_Footer_Corona_neu.jpg - 2021-07-15_1-E-Mail_Footer_Corona_neu.jpg Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/
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Ulrich Scharfenort
Sehr << Anrede >> danke, verwunderlich, dass da die Stadt Düsseldorf eine Antwort verweigert hat. Mi…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Grundsteuerpflicht für Flughäfen in Düsseldorf“ [#221817]
Datum
22. Juli 2021 08:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> danke, verwunderlich, dass da die Stadt Düsseldorf eine Antwort verweigert hat. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 221817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221817/