Kontrollbericht zu Lidl, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Lidl
Wilhelminenhofstraße 83-85
12459 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Lidl, Berlin [#221898]
Datum
5. Juni 2021 11:54
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Lidl Wilhelminenhofstraße 83-85 12459 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 221898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221898/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf eine E-Mail vom 05.06.2021, die uns über eine Platttorm …
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
7. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

geschwärzt
2,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf eine E-Mail vom 05.06.2021, die uns über eine Platttorm mit der Bezeichnung Jragdenstaat" erreichte und in der der Name Arne Semsrott unter der Anschrift Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstr.109; 10179 Berlin angegeben ist und in der ein Antragsbegehren nach VIG tormuliert ist. Dieser Antrag ist so nicht bearbeitungsfähig, denn es bestehen zum einen Zweifel an der Identität des Antragstellers und zum anderen wurde der Antrag faktisch mit einer Bedingung versehen, die wir für nicht-erfüllbar halten (1 ). Bitte beachten Sie auch die angegebenen Hinweise zum Verbot der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen (2) und zur Antragsbearbeitungszeit (3). Im Antrag ist formuliert: ,,Ich weise darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Drifte i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn der betroffene Drifte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragt. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf zurückziehe. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen.• Diese Bitte hat einen bedingenden Charakter (vgl.§ 133 BGB). Die Verhinderung der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an den Dritten -hier an den Inhaber des Betriebes Lidl; Wilhelminenhofstr. 83-85 in 12459 Berlin- durch vorherige Rücknahme Ihres Antrags, kann nicht sichergestellt werden. Die Behörde ist gegenüber Dritten gern. § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage jederzeit auskunftspflichtig und der Dritte würde von Ihrem Antrag in Falle einer Beteiligung, spätestens Anhörungsverfahren (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 VIG i.V.m. § 28 VwVfG) oder Bescheidung Ihres Antrags erfahren können. Der Auskunftsanspruch des Dritten ist durch das VIG, insbesondere durch § 5 Abs. 2 S. 4 VIG zeitlich nicht begrenzt. Er richtet sich auf den (richtigen) Namen und die Anschrift des Antragstellers. Daher benötigen wir binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Ihre Erklärung, dass Ihre Daten jederzeit gem. § 5 Absatz 4 VIG oder aber gem. § 28 VwVfG entsprechend herausgegeben werden können und um Herreichen einer Fotokopie eines geeigneten Identitätsnachweises. Darauf muss erkennbar sein Ihr Name, Ihr Geburtsdatum, Ihre Unterschrift sowie Ihre ladungsfähige Anschrift. Es steht Ihnen frei andere Angaben auf Ihrem Personalausweis zu schwärzen. Würde innerhalb dieser Frist die Erklärung und der Identitätsnachweis nicht beim Ordnungsamt eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag gar nicht gestellt haben oder aber nicht mehr daran festhalten wollen. Für den Fall, dass Sie der Antragsteller sind und Ihrem Antrag entsprochen werden würde und Sie beabsichtigen, die erhaltenen Informationen zum Aufbau einer Datenbank an Dritte, z. B. foodwatch, weiterzugeben, weise ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az.: BvF 1/13) hin. Danach ist es einer Behörde verboten, der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung durch Gesetz geregelt werden muss (BVerfG - RD 58), wobei ein solches Gesetz bisher nicht in Kraft gesetzt wurde. Die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze können auch auf nicht behördliche Datenbanken - wie z.B. die von foodwatch geplante - angewandt werden. Betroffene Unternehmen können dagegen vorgehen. In diesen Streit kann auch derjenige verwickelt werden, welcher unternehmensbezogene Daten zum Aufbau einer Datenbank weitergegeben hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag unter Ihrem Namen über die Internetplattform „fragdenstaat" gestellt wurde, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der unter Ihrem Namen beantragten Informationen oder Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) aber, sieht ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Bewertung, die durch die Plattform zu einem etwaigen Veröffentlichungsrecht vertreten wird (siehe u.a. unter https://www.foodwatch.org/de /informieren/topf-secret/fragen-und-antworten/: Fragen und Antworten bei Frage: ,,Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?") nicht zutreffend ist. Für den Fall einer Herausgabe von Informationen, die Sie aufgrund eines Antrags nach VIG erlangt haben, weisen wir daher vorsorglich auch noch darauf hin, dass es Ihnen die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer weiteren Verwendung der erlangten Informationen selbst obliegt. Schließlich bitten wir bereits jetzt um Verständnis dafür, dass die weitere Bearbeitung des- unter Ihrem Namen gestellten Antrages etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach dem VIG - insbesondere§ 5 Absätze. 1 und 4 Satz 2- sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 4 Satz 2 VIG). Die von § 5 Absatz 2 VIG vorgegebene Bearbeitungsfrist stellt dabei lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren ist eine Überschreitung des in § 5 Absatz 2 VIG genannten Zeitraums unvermeidbar.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Ihr Zeichen: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 Sehr << Anrede >> vielen …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Datum
25. Juni 2021 09:42
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.06.2021. Ich möchte Sie bitten, meinen Antrag umgehend weiter zu bearbeiten. Weder wurde er bedingt gestellt (siehe unter 1.a.), noch können Sie die Bearbeitung von Informationsanträgen nach § 2 Abs. 1 VIG von der Übersendung von Identiätsnachweisen (siehe unter 1.b.) abhängig machen. Ihre Ausführungen zur Veröffentlichung der übersandten Informationen ignorieren die herrschende Rechtsprechung zu Topf Secret und sind geeignet abschreckend zu wirken (siehe unter 2.). Ihre vorgefertigte Antwort kann daher dazu führen, dass Interessierte ihren Informationsantrag nicht weiter verfolgen. Damit verkürzen Sie den umfassenden Informationsanspruch in rechtswidriger Weise. 1. Sie machen eine Weiterbearbeitung der Anträge von einer Rückmeldung der Antragstellerinnen oder Antragsteller zur Weitergabe ihrer Daten nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG und der Übersendung eines Identitätsnachweises abhängig. a. Bitte schauen Sie sich den Wortlaut der über „Topf Secret“ gestellten Anträge an, bevor Sie Antworten versenden, die allein dem Zweck dienen, die Antragsbearbeitung zu verzögern. Der Informationsantrag steht unter keiner Bedingung. Vielmehr heißt es: „Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags.“ b. Die Herausgabe der beantragten Informationen darf darüber hinaus nicht von der Übersendung eines Identitätsnachweises abhängig gemacht werden. Denn dieses Vorgehen findet im Gesetz keine Stütze. Anspruchsberechtigt ist nach § 2 Abs. 1 VIG schlicht „jeder“ und die Geltendmachung eines Informationszugangsanspruchs ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Dies können Sie auch der umfangreichen Rechtsprechung zu „Topf Secret“ entnehmen, die den umfassenden und voraussetzungslosen Informationsanspruch bejaht (vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06.03.2020, 12 S 17/19 und 12 S 25/19; VGH München, Beschluss vom 15.4.2020, 5 CS 19.2087; VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19; VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 – 1 L 103/19.MZ; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 – Au 1 K 19.242; VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. April 2019 und 15. Mai 2019 – VG 1 L 97/19 und VG 1 L 156/19; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 We; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 29 L 1226/19, VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 4 L 1902/19, VG München, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1345 und M 32 SN 19.1389, VG Karlsruhe , Beschluss vom 16.09.2019 - 3 K 5407/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 5 K 3162/19). 2. Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 I a LFGB vom 21.03.2018 (Az.: BvF 1/13) und Ihre Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der übersandten Informationen, führt nicht weiter. Ich verweise erneut auf die umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, die überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Veröffentlichung vom Gesetzeszweck umfasst ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Öffentlichkeitsarbeit [also die kampagnenartige Weiterverwendung der Informationen solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolge und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt werde, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig sei (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019, 7 C 29.17, Rn. 29). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind daher auf private Veröffentlichungen nicht übertragbar. Mit dem aktiven Informationshandeln wirke der Staat unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein; die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen blieben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Einer anschließend erfolgenden Veröffentlichung Privater mit einer gewissen Breitenwirkung fehle die Autorität einer staatlichen Publikation (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 – 7 B 22/14 – NVwZ 2015, 1297). Auch das für Ihren Bezirk zuständige Verwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse vom 11. März 2021, VG 14 L 363/20, VG 14 L 417/20 und VG 14 L 600/20) sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 06.03.2020, 12 S 17/19 und 12 S 25/19) haben sich dieser Auffassung angeschlossen: „Mit dem Gesetzeszweck steht es zunächst im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2021, VG 14 L 417/20 m.w.N.). 3. Ich bitte daher um Weiterbearbeitung meines Antrags. Darüber hinaus erwarte ich, dass Ihr Umgang mit VIG-Anfragen sich grundsätzlich ändert, sodass Antragstellerinnen und Antragsteller ihren Informationsanspruch in vollem Umfang wahrnehmen können. Anderenfalls behalte ich mir vor, die Rechtswidrigkeit Ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis gerichtlich feststellen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 221898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221898/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontro…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Datum
3. Mai 2022 07:40
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lidl, Berlin“ vom 05.06.2021 (#221898) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 299 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontro…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Datum
29. Juli 2022 18:27
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lidl, Berlin“ vom 05.06.2021 (#221898) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 386 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lidl, B…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ord Vetleb 33 - L 9791 21 [#221898]
Datum
24. Januar 2023 18:04
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Lidl, Berlin“ vom 05.06.2021 (#221898) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 565 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Ihre Anfrage nach dem VIG Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.06.2021, ich welche…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem VIG
Datum
8. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
528,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.06.2021, ich welcher Sie an Ihrem Informationsbegehren nach dem VIG zum Objekt: LIDL, -Wilhelminenhofstr. 83-85 in 12459 Berlin-, festhalten. Wir geben Ihnen folgende Informationen: 1. Zeitpunkt der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen a) am 01.12.2020 und b) am 22.03.2021 2.Frage nach Beanstandungen zu a) es wurden keine lebensmittelrechtlichen Beanstandungen festgestellt zu b) es wurden keine lebensmittelrechtlichen Beanstandungen festgestellt Mit freundlichen Grüßen