Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit zu Schutzmasken ohne CE-Kennzeichen, welche im Rahmen eines Sonderzulassungsverfahren in Kooperation mit dem TÜV Nord zugelassen wurden, insbesondere (aber nicht ausschließlich) zu deren Zulassung, Verteilung an verschiedene Bevölkerungsgruppierungen (u.a. Sozialleistungsempfänger*innen, Obdachlose, Behinderte) und Aufnahme in und Entfernung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (sowie ggrf. weiteren Verordnungen und Gesetzen).

Teile der Korrespondenz werden u.a. in einem Artikel in DER SPIEGEL 23/2021 vom 04.06.2021, «So will Jens Spahn unbrauchbare Masken für eine Milliarde Euro verschwinden lassen», erwähnt. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses bitte ich um zeitnahe Bearbeitung meines Antrags.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Desweiteren bitte ich aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Sämtlicher Schriftverkehr zwischen BMAS und BMG zu den unwirksamen Masken, welche Bundesgesundheitsminister Jens Spahn an Bedürftige, Obdachlose und andere unliebsame Bevölkerungsschichten verteilen wollte.

Primärquelle: https://www.spiegel.de/politik/deutschl…
Sekundärquelle (ohne Paywall): https://www.welt.de/politik/deutschland…

Dieselbe Anfrage habe ich auch an das Gesundheitsministerium gestellt: https://fragdenstaat.de/a/221902

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Korrespondenz zw…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
5. Juni 2021 13:37
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit zu Schutzmasken ohne CE-Kennzeichen, welche im Rahmen eines Sonderzulassungsverfahren in Kooperation mit dem TÜV Nord zugelassen wurden, insbesondere (aber nicht ausschließlich) zu deren Zulassung, Verteilung an verschiedene Bevölkerungsgruppierungen (u.a. Sozialleistungsempfänger*innen, Obdachlose, Behinderte) und Aufnahme in und Entfernung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (sowie ggrf. weiteren Verordnungen und Gesetzen). Teile der Korrespondenz werden u.a. in einem Artikel in DER SPIEGEL 23/2021 vom 04.06.2021, «So will Jens Spahn unbrauchbare Masken für eine Milliarde Euro verschwinden lassen», erwähnt. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses bitte ich um zeitnahe Bearbeitung meines Antrags. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Desweiteren bitte ich aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221903/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium z…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
9. Juli 2021 02:17
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen“ vom 05.06.2021 (#221903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221903/
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Antwort auf Ihre IFG-Anfrage geht Ihnen zeitnah zu. …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: AW: Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
14. Juli 2021 12:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Antwort auf Ihre IFG-Anfrage geht Ihnen zeitnah zu. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 05. Juni 2021 beantragen Sie, dass Ihnen sämtliche Korrespondenz zwisc…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Anfrage-Nr. 221903: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG - Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen
Datum
6. August 2021 13:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 05. Juni 2021 beantragen Sie, dass Ihnen sämtliche Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit zu Schutzmasken ohne CE-Kennzeichen, welche im Rahmen eines Sonderzulassungsverfahren in Kooperation mit dem TÜV Nord zugelassen wurden, insbesondere (aber nicht ausschließlich) zu deren Zulassung, Verteilung an verschiedene Bevölkerungsgruppierungen (u.a. Sozialleistungsempfänger*innen, Obdachlose, Behinderte) und Aufnahme in und Entfernung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (sowie ggf. weiteren Verordnungen und Gesetzen) zur Verfügung gestellt wird. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Grundsätzlich bestehen für die Antragstellung keine formellen Voraussetzungen. Allerdings kann die Behörde von dem Antragsteller den Namen und die Postzustellungsadresse verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Bescheids erforderlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Informationszugang wegen bestehender Ablehnungsgründe nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann oder nicht gebührenfrei möglich ist (siehe Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - Text und Erläuterungen -, Info 02 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Seite 14; abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/DE/INFOFREIHEIT/INFOFREIHEIT_node.html;jsessionid=0270077AAD8BC19F01C84F8456960C45.1_cid354). In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitte ich bis zum 20. August 2021 um die Mitteilung Ihrer Postzustellungsadresse, damit Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag ordnungsgemäß bekannt gegeben werden kann. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Ich weise darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Infos/Datenschutz/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte senden Sie den Bescheid an folgende Postadresse: Antragsteller/in Antragstell…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage-Nr. 221903: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG - Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
6. August 2021 13:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte senden Sie den Bescheid an folgende Postadresse: Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221903/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 06.08.2021 und bitte die urlaubsbedingte Verzögeru…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Anfrage-Nr. 221903: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG - Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
27. August 2021 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 06.08.2021 und bitte die urlaubsbedingte Verzögerung zu entschuldigen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Postfach-Adresse nicht ausreichend ist, da keine förmliche Zustellung eines Widerspruchsbescheids oder eine Gebührenvollstreckung möglich wäre. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Grundsätzlich bestehen für die Antragstellung keine formellen Voraussetzungen. Allerdings kann die Behörde von der Antragstellerin / dem Antragsteller den Namen und die Postzustellungsadresse verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Bescheids erforderlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Informationszugang wegen bestehender Ablehnungsgründe nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann oder nicht gebührenfrei möglich ist (siehe Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - Text und Erläuterungen -, Info 02 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Seite 14; abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/DE/INFOFREIHEIT/INFOFREIHEIT_node.html;jsessionid=0270077AAD8BC19F01C84F8456960C45.1_cid354). In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitte ich bis zum 03.09.2021 um die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift (Wohnanschrift), damit Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag ordnungsgemäß bekannt gegeben werden kann. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Ich weise darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Infos/Datenschutz/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie den Bescheid an folgende Postadresse: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage-Nr. 221903: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG - Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministerium zu sonderzugelassenen Masken ohne CE-Kennzeichen [#221903]
Datum
27. August 2021 14:50
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie den Bescheid an folgende Postadresse: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 221903 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.