Sehr Antragsteller/in
auf unsere Zwischennachricht, dass es sich bei Ihrem Antrag nach derzeitiger Einschätzung nicht um eine gebührenfreie, einfache Auskunft handelt, haben Sie Ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, dass Sie zunächst Auskunft darüber begehren, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass bereits diese Auskunft voraussichtlich nicht als gebührenfreie, einfache Auskunft möglich sein wird. Bereits die Prüfung, ob entsprechende Dokumente vorliegen erfordert eine Sichtung und Prüfung der im Haus vorhandenen Unterlagen und dürfte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Wir bitten daher um Mitteilung, ob Sie auch bei einer Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten. Einschlägig wäre vorliegend nach derzeitiger Bewertung der Gebührenrahmen der Ziffer 2.2 in Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, der Gebühren in Höhe von 30 bis 500 Euro vorsieht. Mit Blick auf die Reichweite Ihres Antrags und nach unserer Erfahrung mit vergleichbaren Anträgen, die unter anderem umfangreiche erforderlich machen, ist davon auszugehen, dass Gebühren am oberen Ende des Gebührenrahmens entstehen können.
Für den Fall, dass Sie den Antrag weiter einschränken sollten, bitten wir zugleich um Mitteilung, dass Sie an dem so eingeschränkten Antrag auch bei Gebührenpflicht festhalten. Gebühren entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und richten sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, der erst nach der Bearbeitung feststeht.
Sofern wir bis zum 23.09.2021 keine Mitteilung erhalten, dass Sie auch dann an Ihrem Antrag festhalten, wenn Gebühren anfallen, gehen wir davon aus, dass Sie kein Interesse mehr an der Bearbeitung Ihres Antrags haben. Wir weisen darauf hin, dass genauere Angaben zur Gebührenhöhe nicht gegeben werden können.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen.
Zudem teilen wir Ihnen mit, dass eine etwaige weitere Bearbeitung in jedem Fall nicht innerhalb der Monatsfrist möglich sein wird. Ggf. sind im Übrigen auch Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, wodurch sich die Bearbeitung weiter verzögert.
Freundliche Grüße