Gespräche mit Uber im Jahr 2021

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Uber im Jahr 2021 in Ihrem Haus (Kanzleramt).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Uber im Jahr 2021 [#222176]
Datum
7. Juni 2021 13:35
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

BKamt Lobbyregister

Sie haben vermutlich per Post eine Antwort vom Kanzleramt erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Uber im Jahr 2021 in Ihrem Haus (Kanzleramt). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 222176 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 Folgende Erwägungen wurden mitgeteilt: - Antragt unbestimmt - Rechtsmissbräuchliche …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Datum
30. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
Folgende Erwägungen wurden mitgeteilt: - Antragt unbestimmt - Rechtsmissbräuchliche Antragstellung über fragdenstaat mit dem Ziel, die Bundesregierung funktionell zu überlasten - Anfrage gehe über einfache Auskunft hinaus -> Gebühren von 15 bis 500€ möglich - Schutz behörderlicher Entscheidungsprozesse stünde IFG-Anfrage entgegen -> Abweisen möglich
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176] Sehr << Anrede >> ich beschränke vorerst meinen Antrag au…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176]
Datum
3. August 2021 17:28
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Zudem möchte ich festhalten, dass ich selbstverständlich ein intrinsisch motiviertes Interesse an den Gesprächen mit Uber im Jahre 2021 habe. DIe Kampagne bei FragDenStaat ermöglichte mir lediglich eine einfache Anfrage nach dem IFG, welche ich andernfalls vermutlich zeitnah selbstständig (natürlich auch über die Plattform FragDenStaat) initiiert hätte. Nichtsdestotrotz sehe ich mich mit dem Grundgedanken der Kampagne, Transparenz mithilfe des IFGs herzustellen und somit das Lobbyregister-Gesetz sinnvoll zu ergänzen, verbunden. Dass diese automatisierte Anfrage über FragDenStaat nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, ergibt sich - meiner Einschätzung nach - zudem umittelbar aus § 1 Abs. 1 IFG. Weiteren Rat hierzu liefert Ihnen eventuell "Schoch, Friedrich, Rechtsprechungsentwicklung,Das IFG-Verwaltungsverfahren, NVwZ 2019, 257, 258 f.". Den Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Antragstellung weise ich entsprechend aufs Schärfste zurück. Zuletzt erinnere ich Sie an die bereits verstrichene Frist von einem Monat (§ 7 IFG) und fordere die unverzügliche Bearbeitung meiner Anfrage und behalte mir ggf. eine Untätigkeitsklage vor. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176]
Sehr << Anrede >> ich möchte ferner meine Stellungnahme, …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176]
Datum
6. August 2021 15:18
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwortvorlage zu neuem Schreiben

Sie haben ggf. ein weiteres Schreiben zu Ihrer Anfrage erhalten. Wir haben einen Antwortvorschlag vorbereitet.

Sehr << Anrede >> ich möchte ferner meine Stellungnahme, insbesonder zum Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Antragstellung wie folgt ergänzen: Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Sie beziehen sich dafür auf die Gesetzesbegründung und tragen vor, das Informationsfreiheitsgesetz solle ein individuelles Informationsinteresse befriedigen. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. n Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass eine einzelfallbezogene Befassung mit meiner Anfrage bisher noch nicht stattgefunden hat. Ich bitte insofern darum, dies zunächst zu tun und zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ge…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176]
Datum
3. September 2021 22:51
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gespräche mit Uber im Jahr 2021“ vom 07.06.2021 (#222176) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem IFG - Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem IFG - Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021
Datum
6. September 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG - Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176] Sehr geehrte Damen und Herren, vorab erhalten …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG - Ihre Anfrage vom 7. Juni 2021 [#222176]
Datum
28. September 2021 12:13
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrte Damen und Herren, vorab erhalten Sie im Anhang meinen Widerspruch, der Sie in Kürze per Fax erreichen sollte. Ich bitte um Bestätigung des fristgerechten Eingangs meines Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - widerspruch_ifg.pdf Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Ablehnung Widerspruch Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiese…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Widerspruch
Datum
22. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist Ihr Widerspruch zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 6. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in IhrenRechtern.Ihr Widerspruch ist daher zurückzuweisen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Uber im Jahr 2021“ [#222176]
Datum
30. September 2022 10:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Bundeskanzleramt genau jene Ablehnungsgründe angeführt hat, die Sie in Ihrem Rundschreiben https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2022/Rundschreiben-Lobbyregister-selbst-gemacht.pdf?__blob=publicationFile&v=1 kritisch hinterfragt haben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 222176.pdf - 2021-07-30_1-scan-3-aug-2021-at-1652.pdf - 2021-09-06_1-kanzleramt_ablehnung.pdf - 2021-09-28_1-widerspruch_ifg.pdf - 2021-12-22_1-ifg_widerspruch_bescheid.pdf Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0235 Sehr << An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Uber im Jahr 2021“ [#222176] # IFG-735/001 II#0235
Datum
4. Oktober 2022 11:40
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0235 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.06.2021 beim Bundeskanzleramt # IFG-…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.06.2021 beim Bundeskanzleramt # IFG-735/001 II#0235
Datum
7. Oktober 2022 20:45
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-735/001 II#0235 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.06.2021 beim Bundeskanzleramt # …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.06.2021 beim Bundeskanzleramt # IFG-735/001 II#0235 [#222176]
Datum
7. Oktober 2022 20:51
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Blick auf das Rundschreiben des BfDI https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2022/Rundschreiben-Lobbyregister-selbst-gemacht.pdf?__blob=publicationFile&v=1 bitte ich um eine Neubewertung bzw. ggf. Neueröffung meiner IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 222176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222176/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG [#222176] Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich mit meinem Antrag auf die vora…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG [#222176]
Datum
16. Oktober 2022 13:10
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich mit meinem Antrag auf die vorausgegangene IFG-Anfrage aus dem Jahre 2021 dessen Neueröffnung ich begehre. Dass ein Widerspruchsbescheid im Dezember 2021 eingegangen ist, ist mir bewusst. Da jedoch das Rundschreiben des BfDI aus 02/22 nach Ihrem Widerspruchsbescheid bzw. Ihrer ursprünglichen Ablehnung meiner IFG-Anfrage verfasst wurde, möchte ich Ihnen die Gelegenheit zur Korrektur geben. Zuletzt bitte ich Sie um umwelt- und portoschonende Korrespondenz per Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>