Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMEL).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokumente (u.a…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
8. Juni 2021 14:00
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 in Ihrem Haus (BMEL). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222749/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0052 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Sta…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
8. Juni 2021 15:19
Status
Warte auf Antwort

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Nicht-öffentliche Anhänge:
DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf
188,6 KB
Az. 114-05111/0052 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Staat“ vom 08.06.2021 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Sehr Antragsteller/in da die notwendigen Abstimmungsprozesse bedauerlicherweise noch nicht abgeschlossen werden k…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
14. Juli 2021 12:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in da die notwendigen Abstimmungsprozesse bedauerlicherweise noch nicht abgeschlossen werden konnten, benötigen wir für die Bearbeitung Ihres Antrags noch etwas mehr Zeit. Wir bitten diese Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0474 Sehr Antragsteller/in nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Rahmen…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
19. Juli 2021 17:02
Status
Warte auf Antwort
Az. 114-05111/0474 Sehr Antragsteller/in nach erfolgter erster Prüfung teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht” über die Plattform fragdenstaat.de Folgendes mit: 1. Wir sehen den Antrag nach jetzigem Stand als zu unbestimmt an. Das Antragserfordernis nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG dient u. a. der inhaltlichen Begrenzung des Verfahrensgegenstandes. Ein Antrag ist zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes vermissen lässt. Eine Recherche im Akten- und Dokumentenbestand des BMEL kann ausschließlich themenbezogen erfolgen. Das beruht darauf, dass in den Registraturen des BMEL grundsätzlich themenbezogene Sachakten geführt werden. Eine elektronische Recherche über die Schlagworte „sämtliche Dokumente“, „im Zusammenhang mit Treffen“, „von Vertretern von …“, „im Jahr …“ führt zu keinem Ergebnis. Eine manuelle Suche ist unverhältnismäßig, da hierzu der komplette Aktenbestand des BMEL aus einem ein Jahr umfassenden Zeitraum Blatt für Blatt geprüft und ausgewertet werden müsste. 2. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Auch im Falle eines hinreichend bestimmten Antrags würde es sich voraussichtlich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handeln, da die von Ihnen angefragten Informationen durch eine umfangreiche Hausabfrage ermittelt werden müssten. Aufgrund des damit verbundenen Recherche- und Prüfaufwands in über 90 Organisationseinheiten und eines ggf. im Anschluss durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 IFG ist mit der Erhebung von Gebühren zu rechnen. Dies belegen die hiesigen Erfahrungen mit vergleichbaren Anträgen. Genauere Angaben zur Gebührenhöhe sind vorab nicht möglich, da der Verwaltungsaufwand erst nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrags festgestellt werden kann. Bislang sind keine Kosten entstanden. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder auf eine Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den Fachreferaten des BMEL. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 16.08.2021 um Konkretisierung Ihres Antrags und um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte mir bis zu diesem Termin keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. 3. Sofern Sie Ihren Antrag hinreichend konkretisieren und bereit sind, die ggf. anfallenden Gebühren zu tragen, bitte ich aufgrund der etwaigen Drittbetroffenheit des Weiteren um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG. 4. Ich weise darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen. Mögliche Ausschlussgründe, die Ihrem Antragsbegehren entgegenstehen könnten, sind eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, da das Ziel der Kampagne, Druck auf die Bundesregierung auszuüben ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen, vom Gesetzeszweck des IFG nicht gedeckt ist. Des Weiteren können der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Darüber hinaus könnte der Informationszugang zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) ausgeschlossen sein. Letzteres dürfte die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG nach sich ziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden …
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
19. Juli 2021 21:05
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 222749 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ergänzen möchte ich, dass: 1. meine Informationsfreiheitsanfrage „Gespräche mit Ver…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
3. August 2021 18:00
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ergänzen möchte ich, dass: 1. meine Informationsfreiheitsanfrage „Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020“ vom 08.06.2021 (#222749) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten und fordere die unverzügliche Bearbeitung meiner Anfrage. 2. Ich finde es empörend und demokratiefeindlich eine rechtsmissbräuchliche Antragsstellung zu erwägen! Ich verfolge ein persönliches Interesse mit dieser Anfrage und sehe es als meine Verantwortung zu meinem demokratischen Teilhabe mich für Transparenz und die Einforderung von Rechenschaft von staatlichen Institutionen einzusetzen. Alle staatlichen Institutionen und Angestellten führen Ihre Arbeit nach besten Wissen und Gewissen durch und sollten auch offen und stolz dazu stehen und bereit sein dafür Rechenschaft abzulegen. Ich gehe davon aus, dass die staatliche Institutionen keine Informationen absichtlich zurückhalten wollen, außer natürlich die als Ausschlussgründe IFG-Gesetze definierten, und sonst keine anderen Gründe gegen eine Veröffentlichung der Informationen spricht. Ob die Anfrage über das Portal "Frag-den-Staat", welches lediglich ein Medium zum vereinfachen von bürokratischen Prozessen ist und eine Niederschwelligkeit eines wichtigen demokratischen Elements bietet, oder über ein anderes Medium in einem anderen Kontext gestellt worden wäre, sollte Ihre neutrale Bearbeitung gemäß der geltenden Rechtsprechung nicht beeinflussen. Es geht hier lediglich um Sachinformationen zum besagten Thema aus der Anfrage. Dass diese automatisierte Anfrage über FragDenStaat nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, ergibt sich - meiner Einschätzung nach - zudem umittelbar aus § 1 Abs. 1 IFG. Weiteren Rat hierzu liefert Ihnen eventuell "Schoch, Friedrich, Rechtsprechungsentwicklung,Das IFG-Verwaltungsverfahren, NVwZ 2019, 257, 258 f.". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222749/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0474 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 19.07.2021 und 03.08.2021, in dene…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020 [#222749]
Datum
6. September 2021 16:10
Status
Warte auf Antwort
Az. 114-05111/0474 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 19.07.2021 und 03.08.2021, in denen Sie allerdings nicht auf meinen Hinweis, den Antrags zu konkretisieren sowie meine Bitte um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der voraussichtlich anfallenden Gebühren bereit sind, eingegangen sind. Dass die Auskunft voraussichtlich nicht gebührenfrei erfolgen kann, habe ich Ihnen bereits in meiner letzten Nachricht mitgeteilt. Auch der nunmehr von Ihnen eingegrenzte Antrag erfordert eine umfangreiche Hausabfrage auf der Leitungs- und Fachebene des BMEL und ist daher mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Keine Gebühren entstehen jedoch nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für weitere Informationen zu den Gebühren verweise ich auf meine Zwischennachricht vom 19.07.2021. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie letztmalig, mir bis zum 13.09.2021 mitzuteilen, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten und zur Übernahme der voraussichtlich anfallenden Gebühren bereit sind. Zudem bedarf es nach wie vor der Konkretisierung Ihres Antrags. Ich weise darauf hin, dass Ihr Antrag auch nach der Beschränkung auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind, nicht hinreichend konkret und mithin nicht bearbeitbar ist. Sollte bis zum 13.09.2021 keine entsprechende Rückmeldung eingegangen sein, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht aufrechterhalten und eine weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte weiterhin an meiner Anfrage festhalten und bitte um Vermittlung bei der…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Jahr 2020“ [#222749]
Datum
12. September 2021 17:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte weiterhin an meiner Anfrage festhalten und bitte um Vermittlung bei der Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/222749/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil für eine Auskunft über das ledigliche Vorhandensein von Dokumenten vergleichbare Gebühren "am oberen Ende des Gebührenrahmens" (30-500€) prognostiziert wurden, wobei jedoch in einer Referenzanfrage diese Informationen bei einer einfachen Anfrage kostenfrei herausgegeben werden konnten (vgl.: https://fragdenstaat.de/a/211757). Mir scheint, dass die genannten Gebühren abschreckenden Charakter haben sollen und kann mir bei weitem nicht vorstellen, dass diese veranschlagten Kosten realistisch dem Aufwand entsprechen, da die Informationen mit der Suchfunktion digital schnell zu finden sein sollten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 222749.pdf - 2021-06-08_2-DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf Anfragenr: 222749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222749/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. März 2022 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,4 MB

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