Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMG).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
  • Kosten dieser Information:
    45,00 Euro
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
8. Juni 2021 15:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 in Ihrem Haus (BMG). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
15. Juni 2021 14:39
Status
Warte auf Antwort

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszug…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
5. Juli 2021 14:14
Status
Warte auf Antwort

Gebühren Lobbyregister

Sie haben vermutlich eine Antwort vom Ministerium erhalten. Es will sie mit Gebührendrohungen offensichtlich abschrecken. Aber keine Sorge: Sie müssen nichts zahlen. Bitte schicken Sie diese Antwort an das Ministerium, in der Sie auf eine kostenfreie Beantwortung drängen können.

Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erfolgt keine zentrale Erfassung von Treffen mit Externen. Die Aufgaben des BMG bringen es mit sich, dass mehrere Bereiche des Hauses Kontakte zum Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) haben. Daher wird im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Aufwand für die Durchsicht der Akten mit Bezug zum Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) anfallen, um feststellen zu können, ob es solche Treffen gegeben hat. Der genaue Aufwand zur Durchsicht der betroffenen Akten lässt sich nicht abschätzen, es ist aber davon auszugehen, dass er so groß ist, dass eine Gebühr von voraussichtlich 90 Euro entstehen wird. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss der Zusammenstellung der Unterlagen feststehen. Gründe, die für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühren sprechen, sind nicht ersichtlich. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
[geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokume…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
6. Juli 2021 11:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 222776 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
9. Juli 2021 10:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszug…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
30. Juli 2021 08:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.2 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 30 bis 250 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften, Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erfolgt keine zentrale Fassung von Treffen mit Externen. Um feststellen zu können, ob es solche Treffen gegeben hat, müssten alle Akten mit Bezug zum Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) durchgesehen werden. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf 70 Minuten, für Angehörige des gehobenen Dienstes auf 10 Minuten und für Angehörige des mittleren Dienstes auf 1 Stunde. Es würde somit eine Gebühr über 107,50 Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss der Zusammenstellung der Unterlagen feststehen. Gründe, die für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühren sprechen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist im Übrigen unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder auf eine Auskunft. Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an dem Antrag festhalten. Ich weise darauf hin, dass noch im Einzelnen zu prüfen ist, ob ggf. Ablehnungsgründe einer Bearbeitung des Antrags entgegenstehen. Mögliche Ausschlussgründe, die Ihrem Antragsbegehren entgegenstehen könnten, sind eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, da das Ziel der Kampagne, Druck auf die Bundesregierung auszuüben ein „echtes Lobbyregister“ im Sinne der Kampagne einzuführen, vom Gesetzeszweck des IFG nicht gedeckt ist. Des Weiteren können der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Darüber hinaus könnte der Informationszugang zum Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) ausgeschlossen sein. Letzteres dürfte die Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG nach sich ziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: 1. Ihre Auf…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
11. August 2021 09:16
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Schreiben hat mich erreicht und ich nehme dazu wie folgt Stellung: 1. Ihre Auffassung, es lägen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, ist nicht nachvollziehbar. Hierbei lassen Sie jedoch außen vor, dass das Wesen eines grundsätzlich voraussetzungslosen Zugangsrechts auch beinhaltet, dass jede Person gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Information haben soll, gerade ohne hierfür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen (BT-Drs. 1544/93, S. 6). Der Zugang zu amtlichen Informationen ist grundsätzlich unabhängig von den Motiven, Zielen und Zwecken sowie Interessen der antragstellenden Person zu gewähren. Deshalb ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Missbilligung bestimmter Motive, Ziele, Zwecke oder Interessen des Antragstellers gestützt werden kann. Andernfalls würde die Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts über die „Hintertür“ des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25 m.w.N.). Der Anspruch auf Informationszugang kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Zudem hat ein Antragsteller sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, NVwZ 2021, 642, 643). In Ihrem Schreiben wird nicht vorgetragen, dass bzw. inwiefern meine konkrete Anfrage rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie stellen lediglich auf den Umstand ab, dass meine Anfrage im Rahmen der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt wurde und beziehen sich auf ein Zitat von der Kampagnenwebseite. Dieses Zitat stammt aber nicht von mir. Ich habe eine einzige Anfrage gestellt. Bei dieser Anfrage geht es mir um die Erlangung der Information als solcher. Ich verfolge ein berechtigtes Informationsinteresse. Darüber hinaus ist auch das Ziel der Kampagne die Erlangung der konkreten Informationen. Allein die Tatsache, dass die über die einzelnen Anfragen erlangten Informationen im Rahmen eines „Lobbyregisters selbst gemacht“ zusammengefasst werden sollen und darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber zukünftig für die Bereitstellung derartiger Informationen sorgen würde, ändert daran nichts. Auch die Tatsache, dass für Rechtsbehelfe Textbausteine verwendet werden, begründet keine rechtmissbräuchliche Antragsstellung sondern lässt sich viel mehr aus der Antragsbekämpfung Ihres Hauses und anderer Häuser ableiten. 2. Soweit Sie sich auf etwaige Ausschlussgründe beziehen, erschließt sich mir anhand Ihres Schreibens nicht, warum diese einschlägig sein sollten. Sie legen nicht dar, warum und auf welche Art und Weise der Beratungsprozess von Behörden durch meine Anfrage beeinträchtigt sein sollte (§ 3 Nr. 3b IFG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass durch meine Anfrage der Erfolg einer Entscheidung oder von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG) oder wie vorliegend der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorliegen von personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 1 IFG). Einen konkreten Bezug zu meiner Anfrage lassen Ihre Ausführungen insofern nicht erkennen. 3. Die von Ihnen in Ihrem Schreiben ins Spiel gebrachte Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens erschließt sich ebenfalls nicht. Sollten in den von mir beantragten Unterlagen personenbezogene Daten vorhanden sein, erkläre ich mich mit deren Schwärzung hiermit ausdrücklich einverstanden. Dass vorliegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erscheint abwegig. Interessenvertreter:innen werden in aller Regel bei Gesprächen in Ministerien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Soweit es um Gespräche mit Vertreter:innen von Verbänden als eingetragene Vereine geht, weise ich zudem darauf hin, dass sich diese in aller Regel nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen werden können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20.15 –, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überhaupt tangiert sein sollten, haben Sie bisher nicht vorgetragen. Nichtsdestotrotz begründe ich meinen Antrag sicherheitshalber wie folgt: Infolge vermehrter Skandale im Zusammenhang mit Fällen potentieller Korruption und bekannt gewordener Verbandelungen zwischen Politiker:innen und Unternehmen bzw. Vertreter:innen aus der Wirtschaft, besteht ein überragendes Informationsinteresse daran, welche Wirtschaftsgrößen zu welchen Sachthemen mit Vertretern der Regierung in Kontakt getreten sind. In Bezug auf die von Ihnen ins Spiel gebrachte Gebührenerhebung erschließt sich mir nicht, weshalb es sich bei meiner Anfrage nicht um eine einfache Auskunft handeln sollte. Wie bereits dargelegt, gehe ich nicht davon aus, dass die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Anfragezeitraum um einen Zeitraum handelt, in dem die Unterlagen in Ihrem Hause digital erfasst und dementsprechend strukturiert durchsuchbar sind. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer langen Bearbeitungsdauer auszugehen. Sie geben in Ihrer Antwort eine konkrete Aufschlüsslung der Stundensätze und der der daraus resultierenden Gebühren an. Diese sind nicht nachvollziehbar. Die angesetzte Gebühr ist mi 107,50 € ist um 10,50 € höher als die im ersten Bescheid obwohl ich den Umfang meiner Anfrage vorübergehend klar eingeschränkt habe. Statt dem vollen Informationsumfang verlange ich nur die Information ob diese Informationen vorliegen. Die Tatsache, dass Sie die angesetzte Gebühr trotz des erheblich gringeren Informationsumfangs unbegründet erhöht haben, lässt darauf schließen, dass es Ihrem Haus nicht um die Beantwortung meiner berechtigten Anfrage geht sondern, dass sie mit hohen Kosten von der Fortsetzung der Anfrage abschrecken. Ich bitte Sie aus o.g. Gründen daher a) zu überprüfen, ob die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens tatsächlich für erforderlich gehalten und dadurch von dem Entstehen von Gebühren wirklich ausgegangen wird. Ich gehe derzeit davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 1 Abs. 1 IFGGebVO iVm Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. handelt. Sollten Sie Ihre Rechtsauffassung angesichts dieses Schreibens und nach inhaltlicher Prüfung meiner Anfrage dennoch aufrechterhalten, bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis und eine Begründung wie diese Auffassung zu Stande kommt. b) die Gebührenbemessung erneut zu überprüfen aufgrund o.g. Unzulänglichkeiten. Wie benannt gehe ich aufgrund des Zeitraums von einer digitalen Erfassung aus, wodurch, selbst wenn keine eigenständige Liste geführt wird, zumindest im Rahmen einer einfachen und kostenfreien Anfrage die Information zur Existenz meiner ursprünglich angefragten Informationen vorgelegt werden können müsste. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie um eine konkrete Begründung wie diese Kostensteigerung bei deutlich sinkendem Aufwand rechtlich zu rechtfertigen ist. Im Weiteren halte ich an meinem bisherigen Antrag, vorerst ohne Zustimmung zu Ihrer Gebührenbemessung, fest. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Mail. Dass Ihnen zwei verschiedene Schätzwerte für…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
13. August 2021 12:38
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Mail. Dass Ihnen zwei verschiedene Schätzwerte für die voraussichtlich entstehenden Gebühren mitgeteilt wurden, war ein Büroversehen, das ich zu entschuldigen bitte. Zu betonen ist, dass es sich in jedem Fall um Schätzungen handelt. Tatsächlich entstehende Gebühren werden im Nachhinein auf Basis des tatsächlich angefallenen Aufwands festgesetzt. Sie können höher oder geringer ausfallen als die Schätzung. Hinsichtlich der Frage, ob Unterlagen zu Treffen vorliegen, wird der Aufwand zwangsläufig geringer ausfallen, als bei Zugang zu diesen Unterlagen. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Aufwand so gering sei, dass gebührenfreier Informationszugang möglich wäre. Wie bereits mitgeteilt, erfolgt keine zentrale Erfassung von Treffen mit Externen. Daher müssen Akten mit Bezug zur angefragten Organisation durchgesehen werden, um feststellen zu können, ob auf Treffen bezogene Unterlagen enthalten sind. Ihre Annahme einer digitalen Erfassung ist nicht zutreffend. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Klarstellung. Ich stimme der grundsätzlichen Gebührenerhebung …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
14. August 2021 11:22
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Klarstellung. Ich stimme der grundsätzlichen Gebührenerhebung zu. Sollten Sie ein Drittbeteiligungsverfahren für notwendig erachten, was ich mir bei Auskunft über die Existenz von Unterlagen kaum vorstellen kann, bitte ich Sie für die Durchführung dafür die Erlaubnis einzuholen. Außerdem bitte ich Sie, bei Erhalt dieser Mitteilung mir im Voraus klarzustellen, welche Schätzung für meinen Fall nun konkret gilt. Mir ist bisher nur klar, dass mir fälschlicherweise zwei verschiedene gegeben wurden. Dies ist nur eine Bitte um Information, verhindert daher nicht das Bearbeiten der Anfrage.+ Damit halte ich an dem präzisierten Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeuti…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019 [#222776]
Datum
31. August 2021 03:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019“ vom 08.06.2021 (#222776) gab es seit 17 Tagen keine Antwort mehr. Da der Erhalt und die Bearbeitung der Anfrage bisher innerhalb kürzester Zeit quittiert wurde, bitte ich Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019“ [#222776]
Datum
8. September 2021 18:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/222776/ Von den Einschüchterungsversuchen zu Beginn abgesehen haben ich vor einem Monat meine Freigabe gegeben, seither keine Antwort trotz erneutem Anschreiben. Die Ursprüngliche Anfrage habe ich vor 3 Monaten gestellt. Ich berechne das für mich so: Gestellt am 08.06. die Bitte um Freigabe aufgrund von Gebühren kam am 05.07. => 27 Tage. Am 06.07. habe ich meine Anfrage präzisiert und habe eine neue Bitte um Freigabe für den präzisierten Antrag am 30.07. erhalten =>25 Tage Am 14.08. habe ich dann die Freigabe gegeben das sind bis jetzt wieder 25 Tage. D.h. summa summarum warte ich seit 77 Tagen. Da ich inzwischen gar keine Antwort bekomme, bitte ich Sie um Vermittlung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 222776.pdf - 2021-08-13_1-image001.jpg Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 8. Juni 2021 - Dem präzisierten Antrag wird statt gegebe…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 8. Juni 2021
Datum
20. September 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB
- Dem präzisierten Antrag wird statt gegeben - Die Gebühr wird auf 45,00 € festgesetzt - Es liegen die angefragten Informationen vor
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-721/002 II#0491 Sehr [geschwärzt]…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Bundsverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) im Jahr 2019“ [#222776] # 25-721/002 II#0491
Datum
21. September 2021 13:12
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
664,2 KB
signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-721/002 II#0491 Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 Widerspruch gegen die Gebührenfestset…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006
Datum
14. Oktober 2021
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung von 45 €, da möglicherweise unnötigerweise Beamte des höheren und gehobenen Dienstes eingesetzt waren und so die Kosten unnötig in die Höhe treiben. Weiter Bitte um konkrete Stellungnahmen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776] Sehr << Anrede &g…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776]
Datum
16. November 2021 14:03
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich wende mich an Sie, da ich mit Anfragen über die Standardadresse keine Antworten bekommen hatte. Ich habe vor einem Monat einen Widerspruch gegen die Geführenfestsetzung eingelegt und seither keine Antwort erhalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meines Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
Bundesministerium für Gesundheit
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776] Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776]
Datum
16. November 2021 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch ist eingegangen und im für Widersprüche zuständigen Referat Z 15 in Bearbeitung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO nicht die Zahlungspflicht hemmt. Unbeantwortete E-Mails von Ihnen an unser Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> konnte ich nicht auffinden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776] Sehr << Anrede &g…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776]
Datum
16. November 2021 20:42
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre prompte Auskunft und Ihren Hinweis. Können Sie mir mitteilen innerhalb welchen Zeitraums über den Widerspruch beschieden wird? Ich frage, da nun etwas mehr als ein Monat vergangen ist. Solle Ihnen diese Information nicht vorliegen, könnten Sie mir bitte die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten für das Referat Z 15 zukommen lassen? Zu Ihrer Information handelte es sich bei den zwei Nachrichten, auf welche ich keine Antwort erhalten habe, um die vom 14. und vom 31. August 2021. Sie können dies ebenfalls in der Anfrage, welche unten verlinkt ist, nachvollziehen. Sollten Sie das nicht weiter nachverfolgen, falls Sie noch bedarf sehen das weiter zu überprüfen. Von meiner Seite besteht kein Bedarf daran. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222776/
Bundesministerium für Gesundheit
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776] Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 20.09.2021 | AZ: Z36-53-01/006 [#222776]
Datum
17. November 2021 10:46
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in ich hatte bereits im Referat Z 15 nachgefragt. Wann genau die Bearbeitung abgeschlossen sein wird, kann nicht gesagt werden. Wenn Sie von weiteren Nachfragen absehen, können wir uns schneller der inhaltlichen Bearbeitung unserer Aufgaben widmen. Ihre Mails aus dem August habe ich mit dem Bescheid als erledigt angesehen. Mit freundlichen Grüßen,

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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 8. Juni 2021 Bescheid von 20. September 2021 Ihr Widerspruch…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 8. Juni 2021 Bescheid von 20. September 2021 Ihr Widerspruch vom 13. Oktober 2021
Datum
1. Dezember 2021
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
geschwärzt
5,8 MB
Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Es gibt kein zentrales Register, d.h. war es notwendig in verschiedenen Referaten zu suchen. Es wurden nur Suchvorgänge in Rechnung gestellt, welche zu einem positiven Ergebnis führten. Auch einige andere Prüfungen wurden nicht in Rechnung gestellt. Aufgrund der Zuständigkeiten war es notwendig Mitarbeiter von höheren Diensten mit einzubeziehen. Die Frage nach der Anzahl der positiven Funde wird als neuer IFG-Antrag gewertet. Die Anzahl wurde nicht dokumentiert.