Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rheinmetall AG im Jahr 2021 in Ihrem Haus (BMVg).

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 [#222782]
Datum
8. Juni 2021 15:55
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rheinmetall AG im Jahr 2021 in Ihrem Haus (BMVg). Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222782/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1618 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 [#222782]
Datum
7. Juli 2021 16:58
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1618 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrages vom 8. Juni 2021 (Bezug). Nach erfolgter erster Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetenen Informationen berühren gegebenenfalls schützenswerte Belange Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Sofern Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens einverstanden sind, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der gegebenenfalls anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Sofern Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich darüber hinaus um die erforderliche Begründung. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass die Aufgabenerledigung im Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der anhaltenden Corona-Krise weiterhin nicht im "Normalbetrieb" verläuft. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die eingegangenen Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten und bitten bezüglich etwaiger Verzögerungen bereits jetzt um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit der Schwärzung personenbezogen…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 [#222782]
Datum
8. Juli 2021 12:18
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärte ich mich bereits mit dem Antrag einverstanden. Damit berühren die erbetenen Informationen keine schützenswerten Belange Dritter. Der damit beründete erhöhte Verwaltungsaufwand entfällt somit. Das gilt auch für eine erweiterte Begründung. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens weiterhin gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222782/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1618 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG / Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 [#222782]
Datum
10. September 2021 13:32
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1618 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 2. Ihre Email vom 8. Juli 2021 Sehr Antragsteller/in mit meiner Zwischennachricht vom 07.07.2021 habe ich Sie um Begründung Ihres Antrags und um Mitteilung gebeten, ob Sie zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind, da Ihr Antrag Belange Dritter berührt und das Auskunftsersuchen aufgrund des zu erwartenden hohen Verwaltungsaufwandes nicht kostenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erteilt werden kann. Daraufhin haben Sie mit Ihrer Nachricht vom 08.07.2021 wie folgt geantwortet: „personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärte ich mich bereits mit dem Antrag einverstanden. Damit berühren die erbetenen Informationen keine schützenswerten Belange Dritter. Der damit beründete erhöhte Verwaltungsaufwand entfällt somit. Das gilt auch für eine erweiterte Begründung. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens weiterhin gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben." Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den einzelnen Fachreferaten des BMVg. Daher ist Ihre Anfrage auch weiterhin mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, so dass die Auskunft voraussichtlich nicht gebührenfrei erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nochmals um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte ich keine Antwort von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021“ [#222782]
Datum
10. September 2021 13:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/222782/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Ich bin der überzeugt, dass bei einer ordnungsgemäßen Amtsführung meine Anfrage entgegen der Behördenbehauptung keiner zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den einzelnen Fachreferaten des BMVg bedarf. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 222782.pdf Anfragenr: 222782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222782/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> da ich ihre Ausführungen zum Verwaltungsaufwand für vorgeschoben halte, habe ich de…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021“ [#222782]
Datum
11. September 2021 11:59
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da ich ihre Ausführungen zum Verwaltungsaufwand für vorgeschoben halte, habe ich den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten. Bis zur abschließenden Klärung erhalte ich meine Anfrage aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222782/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: I FG-727/002 II#0116 Sehr Antragstell…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021“ [#222782] # IFG-727/002 II#0116
Datum
18. März 2022 18:40
Status
geschwärzt
1,3 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: I FG-727/002 II#0116 Sehr Antragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen