Notversorgung des Wasserwerks Kirchseeon

aufgrund des BayUIG, des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft folgende gebeten:

A. Grundsätzliche Vorgaben

1. Welche Art von Ausfällen für welche Dauer soll/muss durch eine
Notversorgung abgedeckt werden?
1a. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall eines oder beider
Brunnen abdecken?
1b. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Hochbehälter
abdecken?
1c. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Notstromversorgung
abdecken?
1d. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall einer oder beider
Fallleitungen vom Hochbehälter abdecken?
1e. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall zentraler Hauptleitungen
abdecken?
1e. Soll die Notversorgung alle diese Risiken zusammen abdecken?
1f. Welche anderen oder weiteren Risiken sollen durch die
Notversorgung abgedeckt werden?
1g. Wann und von wem wurde eine Festlegung/Begründung der
abzudeckenden Risiken jemals vorgenommen und wo/wie ist dies
dokumentiert?

2. Gibt es zeitliche (regulatorische) Vorgaben bis zur Realisierung
der Notversorgung?
2a. Welche Art von Risiken soll/muß aufgrund der
regulatorischen/aufsichtsrechtlichen Vorgaben (mindestens) abgedeckt?

3. Gibt es Beschlüsse des MGR Kirchseeon, welche Arten von Risiken ggf. in welchem Umfang abzudecken sind?

B. gKu VEMO

1. Wann haben a) Sie und/oder b) Ihr Amtsvorgänger Kontakte mit dem
gKu VE München Ost bzgl. einer etwaigen Notversorgungsleitung
zwischen dem Netz des gKu und dem des Wasserwerks gehabt?

2. Welcher Art waren die Kontakte (briefl. , telef, persönl. Gespräch
mit welchen Teilnehmern?)

3. Was war jeweils der konkrete Gegenstand/Inhalt des Kontakts und
das Ergebnis?

4. Was ist der derzeitige Diskussionsstand mit dem gKu?
4a. Welche konkreten technischen Lösungen sind ausgeschieden und
welche kämen grundsätzlich in Frage?
4b. Unter welchen konkreten Konditionen und Rahmenbedingungen
(technisch und wirtschaftlich) kämen diese noch möglichen Lösungen in Betracht?
4c. Welche vrsl. jährlichen Kosten (einmalige sowie kalk. Kosten)
würden für das WW anfallen?

5. Aus welchen Gründen wird eine Zusammenarbeit mit dem gKu derzeit nicht weiterverfolgt, sondern statt dessen eine neue (3.) Variante
zusammen mit dem WBV Eglharting verfolgt?

6. Wo und wie sind die Überlegungen einer Lösung mit dem gKu
dokumentiert?

C. WBV Eglharting

1. Laut Auskunft des WBV hat deren Hochbehälter lediglich eine Größe
von 480 m3, eine Notstromversorgung besteht nicht. Die 480 m3 würden bei einer Mitversorgung des WW nur für wenige Stunden reichen. Auch die vorhandenen Pumpen dürften für eine Mitversorgung von K. im Notversorgungsfall bei weitem nicht ausreichen, da der Wasserbedarf des WW etwa 3x so hoch ist wie der des WBV.
1a. Welche Einrichtungen des WBV müssten auf größere Leistungsfähigkeit umgerüstet werden?
1b. Welche vrsl. Kosten würde dies verursachen?
1c. Welche hydraulischen und hygienischen Problemen würden im Netz
des WW K. bei einer Notfalleinspeisung aus dem Netz des WBV in das Leitungsnetz des WW auftreten?

2. In der Sitzungsniederschrift vom 19.4.2021 , TOP 9, steht:
"Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem Wasserbeschaffungsverband Eglharting geführt und folgende Grundsätze vereinbart:
1. Die Machbarkeitsstudie soll in Auftrag gegeben werden. Die Kosten
in Höhe von ca. 15.000,00 EUR hierfür werden zur Hälfte geteilt.
2. Der Plan ist, dass ein möglicher Brunnen vom WBV Eglharting
betreiben wird. Das Wasserwerk K. schließt sich im Notverbund
an. Die Kostenaufteilung wird nach dem Ergebnis der
Machbarkeitsstudie beschlossen."

a) Der WBV teilt dazu mit, dass er weder zur Frage der
Brunnenerneuerung, noch zur Frage einer Notversorgung bisher einen
Beschluß gefasst habe.
a1) Mit welchem Verantwortlichen des WBV wurden "folgende Grundsätze vereinbart" und schriftlich dokumentiert?
a2) Welchen rechtlichen Wert hat diese Darstellung in der
Sitzungsniederschrift, insbesondere was die Kostenübernahmeerklärung betrifft?

b) Wenn es ausschließlich darum geht, einen Ausfall eines oder beider
Brunnen abzudecken, weshalb wird dann nicht in der Nähe der
bestehenden WW-Brunnen ein 3. Brunnen gesucht (der zudem eine bessere Wasserqualität aufweisen würde als der mit hohen Nitratwerten belastete Grundwasserhorizont im Bereich des WBV) und mit dem auch eine Beibehaltung der bisherigen Strömungsrichtungen in den
WW-Leitungen möglich wäre?

c) Laut der Sitzungsniederschrift haben sich bei der Behandlung des
TOP 9 lediglich MGR K. und Sch. wegen Art. 49 GO der Beratung
und Abstimmung enthalten. Aufgrund ihrer im Versorgungsgebiet des WBV gelegenen Straßenadresse könnten aber auch die MGR B.,
B.-W., Dr. M., R., S. S. und W. dingliche Mitglieder des WBV Eglharting und damit i.S.d. Art. 49 persönlich beteiligt sein.
Was haben Sie als Sitzungsleiter unternommen, um alle nach Art. 49
persönlich Beteiligten bei der Behandlung dieses TOPs von der
Beratung und Abstimmung auszuschließen?

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    13. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: aufgrund des BayUIG, des…
An Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg- Details
Von
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Betreff
Notversorgung des Wasserwerks Kirchseeon [#223296]
Datum
13. Juni 2021 11:55
An
Gemeinde Kirchseeon - Landkreis Ebersberg-
Status
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aufgrund des BayUIG, des Art. 39 BayDSG und des BayPrG wird um Auskunft folgende gebeten: A. Grundsätzliche Vorgaben 1. Welche Art von Ausfällen für welche Dauer soll/muss durch eine Notversorgung abgedeckt werden? 1a. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall eines oder beider Brunnen abdecken? 1b. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Hochbehälter abdecken? 1c. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall der Notstromversorgung abdecken? 1d. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall einer oder beider Fallleitungen vom Hochbehälter abdecken? 1e. Soll die Notversorgung (nur) den Ausfall zentraler Hauptleitungen abdecken? 1e. Soll die Notversorgung alle diese Risiken zusammen abdecken? 1f. Welche anderen oder weiteren Risiken sollen durch die Notversorgung abgedeckt werden? 1g. Wann und von wem wurde eine Festlegung/Begründung der abzudeckenden Risiken jemals vorgenommen und wo/wie ist dies dokumentiert? 2. Gibt es zeitliche (regulatorische) Vorgaben bis zur Realisierung der Notversorgung? 2a. Welche Art von Risiken soll/muß aufgrund der regulatorischen/aufsichtsrechtlichen Vorgaben (mindestens) abgedeckt? 3. Gibt es Beschlüsse des MGR Kirchseeon, welche Arten von Risiken ggf. in welchem Umfang abzudecken sind? B. gKu VEMO 1. Wann haben a) Sie und/oder b) Ihr Amtsvorgänger Kontakte mit dem gKu VE München Ost bzgl. einer etwaigen Notversorgungsleitung zwischen dem Netz des gKu und dem des Wasserwerks gehabt? 2. Welcher Art waren die Kontakte (briefl. , telef, persönl. Gespräch mit welchen Teilnehmern?) 3. Was war jeweils der konkrete Gegenstand/Inhalt des Kontakts und das Ergebnis? 4. Was ist der derzeitige Diskussionsstand mit dem gKu? 4a. Welche konkreten technischen Lösungen sind ausgeschieden und welche kämen grundsätzlich in Frage? 4b. Unter welchen konkreten Konditionen und Rahmenbedingungen (technisch und wirtschaftlich) kämen diese noch möglichen Lösungen in Betracht? 4c. Welche vrsl. jährlichen Kosten (einmalige sowie kalk. Kosten) würden für das WW anfallen? 5. Aus welchen Gründen wird eine Zusammenarbeit mit dem gKu derzeit nicht weiterverfolgt, sondern statt dessen eine neue (3.) Variante zusammen mit dem WBV Eglharting verfolgt? 6. Wo und wie sind die Überlegungen einer Lösung mit dem gKu dokumentiert? C. WBV Eglharting 1. Laut Auskunft des WBV hat deren Hochbehälter lediglich eine Größe von 480 m3, eine Notstromversorgung besteht nicht. Die 480 m3 würden bei einer Mitversorgung des WW nur für wenige Stunden reichen. Auch die vorhandenen Pumpen dürften für eine Mitversorgung von K. im Notversorgungsfall bei weitem nicht ausreichen, da der Wasserbedarf des WW etwa 3x so hoch ist wie der des WBV. 1a. Welche Einrichtungen des WBV müssten auf größere Leistungsfähigkeit umgerüstet werden? 1b. Welche vrsl. Kosten würde dies verursachen? 1c. Welche hydraulischen und hygienischen Problemen würden im Netz des WW K. bei einer Notfalleinspeisung aus dem Netz des WBV in das Leitungsnetz des WW auftreten? 2. In der Sitzungsniederschrift vom 19.4.2021 , TOP 9, steht: "Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem Wasserbeschaffungsverband Eglharting geführt und folgende Grundsätze vereinbart: 1. Die Machbarkeitsstudie soll in Auftrag gegeben werden. Die Kosten in Höhe von ca. 15.000,00 EUR hierfür werden zur Hälfte geteilt. 2. Der Plan ist, dass ein möglicher Brunnen vom WBV Eglharting betreiben wird. Das Wasserwerk K. schließt sich im Notverbund an. Die Kostenaufteilung wird nach dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie beschlossen." a) Der WBV teilt dazu mit, dass er weder zur Frage der Brunnenerneuerung, noch zur Frage einer Notversorgung bisher einen Beschluß gefasst habe. a1) Mit welchem Verantwortlichen des WBV wurden "folgende Grundsätze vereinbart" und schriftlich dokumentiert? a2) Welchen rechtlichen Wert hat diese Darstellung in der Sitzungsniederschrift, insbesondere was die Kostenübernahmeerklärung betrifft? b) Wenn es ausschließlich darum geht, einen Ausfall eines oder beider Brunnen abzudecken, weshalb wird dann nicht in der Nähe der bestehenden WW-Brunnen ein 3. Brunnen gesucht (der zudem eine bessere Wasserqualität aufweisen würde als der mit hohen Nitratwerten belastete Grundwasserhorizont im Bereich des WBV) und mit dem auch eine Beibehaltung der bisherigen Strömungsrichtungen in den WW-Leitungen möglich wäre? c) Laut der Sitzungsniederschrift haben sich bei der Behandlung des TOP 9 lediglich MGR K. und Sch. wegen Art. 49 GO der Beratung und Abstimmung enthalten. Aufgrund ihrer im Versorgungsgebiet des WBV gelegenen Straßenadresse könnten aber auch die MGR B., B.-W., Dr. M., R., S. S. und W. dingliche Mitglieder des WBV Eglharting und damit i.S.d. Art. 49 persönlich beteiligt sein. Was haben Sie als Sitzungsleiter unternommen, um alle nach Art. 49 persönlich Beteiligten bei der Behandlung dieses TOPs von der Beratung und Abstimmung auszuschließen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 223296 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223296/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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