Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61)

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Nachricht 1 von 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Einen Auszug aus ihren verbindlichen internen Datenschutzrichtlinie (DSGVO Art 2, Nr. 20), die erkennen lassen, warum Sie bis heute auf die Nennung der Erfassung von Audio Daten in Ihrer Datenschutzerklärung zu(r) Video(überwachung) (https://www.bvg.de/de/Serviceseiten/Video) und den Hinweisschildern in ihren baulichen Anlagen verzichten ?
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/videoueberwachung-bei-der-bvg-die-neuen-kameras-in-berlin-uebertragen-auch-ton-li.10073
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-17519.pdf Frage 6.
In Ihrer (beigefügten) Fassung der DSFA V3 vom 15.03.2019 wird erwähnt, das die digitalisierten Audio Daten lediglich nicht aus dem Datenstrom extrahiert werden.
Eine Erfassung (und analog/digital Wandlung durch die Hardware/Rechenleistung der Kameras) ist aber bereits eine Verarbeitung. (DSGVO Art 4 Nr 2.)
Warum wurde auf Eine schlichte Durchtrennung der Leiter der Mikrofone, bzw. das Ersetzen der Mikrofone durch einen ohmschen Widerstand, vor Installation verzichtet als wirkungsvollster Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen ?
2) bitte übersenden Sie mir die entsprechenden begründenden Abschnitte aus der DSFA.
Sie schreiben auch das nur grundsätzlich keine Aufzeichnungen gemacht werden. Wenn dies nur vom Grundsatz her so ist:
3) bitte übersenden Sie mir Unterlagen aus denen Hervorgeht welches die Ausnahmen von der Regel sind. Durch wen kann das auf welcher Grundlage erfolgen ?

4) Unterlagen aus denen Hervorgeht wieviel, mit Mikrofonen ausgestattetet Kameras, unabhängig von den Notrufsäulen verbaut sind und wo diese verbaut sind.

5) Unterlagen aus denen hervorhegt, warum Sie es als verhältnismäßig und zulässig erachten , dass man einen Notruf an den Säulen nur absetzen kann, wenn die Betroffenen es toleriert und hinnehmen, dabei gefilmt zu werden.

6) Bitte übersenden Sie mit den Teil Ihrer DSFA der sich mit den Risiken für Rechte und Freiheiten der Betroffenen aus der grundsätzlichen Erfassung von Audiodaten beschäftigt.

7) Bitte übersenden Sie mir den Teil der DSFA, die sich mit den Risiken befasst, das Dritte, biometrische Verfahren auf die erhobenen Videodaten anwenden, die diese (Video)Daten auf Grund Ihrer Qualität ermöglichen.

Ihre DSFA V2 vom 16.1.2019 wurde ja vom der Berliner Beauftragten mit Schreiben vom 18.4.2019 (Geschäftszeichen 54.3447.66) bewertet. Für die Erstellung Ihrer, mir als letzte Version bekannten DSFA V3 vom 15.3.2019 hatte Sie auf diese Bewertung ja nicht gewartet.
8) Bitte schicken Sie mir Unterlagen aus denen hervorgeht, wie objektiv das Hausrecht oder die Aufgaben der BVG beeinträchtigt wären, wenn Videotechnik nicht zum Einsatz kommt und durch mildere Mittel, wie Jahrzehnte in der Vergangenheit, nicht (mehr) zu gewährleisten ist. Aufgeschlüsselt nach allen Einsatzorten der verbauten Videotechnik.
Zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Video- und nichtgenerellen Audioüberwachung, müssen ja solche Unterlagen im Einzelnen vorgehalten werden.

9) Unterlagen aus denen Hervorgeht wie Sie sich mit den objektiven Risiken für Rechte und Freiheiten der Betroffenen auseinandersetzen. Z.B das diese auch legitime Handlungen in ihren betrieblichen Einrichtungen unterlassen (z.B. Bedienung der Notrufsäulen, weil dieses ohne dabei aufgezeichnet zu werden nicht möglich ist. Unterlassung von solidarischen Handlungen, weil man ja auf Grund der Kameras denken mag: Die Verantwortlichen dieser Einrichtung sehen das ja, etc)

10) Unterlagen zur Analyse der Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffen bei Ausweitung der Einsatzzwecke vorhandener Technik (hier z.B. . auch Anwendung biometrischer Verfahren durch Dritte, Extraktion von Audiodaten aus dem Datenstrom )

11) Unterlagen aus denen hervorgeht, wie Sie die mögliche, nicht sachgemäße und dem Zweck dienende Verwendung der Videodaten als Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bewerten.

12) Sicherheitszertifizierungen des BVG eigenen Netzwerkes durch Dritte

13) Sicherheitszertifizierungen der BVG Server, welche die Daten der Videoüberwachung zeitweise speichern, von Dritten

14) Unterlagen aus denen hervorgeht, wie sie unabhängige Interessenvertreter bei der Erstellung der DSFA zur Videoüberwachung einbezogen hatten oder haben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Nachricht 1 von 2 Sehr Antragsteller/in bitte senden…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61) [#223393]
Datum
14. Juni 2021 15:28
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Nachricht 1 von 2 Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Einen Auszug aus ihren verbindlichen internen Datenschutzrichtlinie (DSGVO Art 2, Nr. 20), die erkennen lassen, warum Sie bis heute auf die Nennung der Erfassung von Audio Daten in Ihrer Datenschutzerklärung zu(r) Video(überwachung) (https://www.bvg.de/de/Serviceseiten/Video) und den Hinweisschildern in ihren baulichen Anlagen verzichten ? https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/videoueberwachung-bei-der-bvg-die-neuen-kameras-in-berlin-uebertragen-auch-ton-li.10073 https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-17519.pdf Frage 6. In Ihrer (beigefügten) Fassung der DSFA V3 vom 15.03.2019 wird erwähnt, das die digitalisierten Audio Daten lediglich nicht aus dem Datenstrom extrahiert werden. Eine Erfassung (und analog/digital Wandlung durch die Hardware/Rechenleistung der Kameras) ist aber bereits eine Verarbeitung. (DSGVO Art 4 Nr 2.) Warum wurde auf Eine schlichte Durchtrennung der Leiter der Mikrofone, bzw. das Ersetzen der Mikrofone durch einen ohmschen Widerstand, vor Installation verzichtet als wirkungsvollster Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen ? 2) bitte übersenden Sie mir die entsprechenden begründenden Abschnitte aus der DSFA. Sie schreiben auch das nur grundsätzlich keine Aufzeichnungen gemacht werden. Wenn dies nur vom Grundsatz her so ist: 3) bitte übersenden Sie mir Unterlagen aus denen Hervorgeht welches die Ausnahmen von der Regel sind. Durch wen kann das auf welcher Grundlage erfolgen ? 4) Unterlagen aus denen Hervorgeht wieviel, mit Mikrofonen ausgestattetet Kameras, unabhängig von den Notrufsäulen verbaut sind und wo diese verbaut sind. 5) Unterlagen aus denen hervorhegt, warum Sie es als verhältnismäßig und zulässig erachten , dass man einen Notruf an den Säulen nur absetzen kann, wenn die Betroffenen es toleriert und hinnehmen, dabei gefilmt zu werden. 6) Bitte übersenden Sie mit den Teil Ihrer DSFA der sich mit den Risiken für Rechte und Freiheiten der Betroffenen aus der grundsätzlichen Erfassung von Audiodaten beschäftigt. 7) Bitte übersenden Sie mir den Teil der DSFA, die sich mit den Risiken befasst, das Dritte, biometrische Verfahren auf die erhobenen Videodaten anwenden, die diese (Video)Daten auf Grund Ihrer Qualität ermöglichen. Ihre DSFA V2 vom 16.1.2019 wurde ja vom der Berliner Beauftragten mit Schreiben vom 18.4.2019 (Geschäftszeichen 54.3447.66) bewertet. Für die Erstellung Ihrer, mir als letzte Version bekannten DSFA V3 vom 15.3.2019 hatte Sie auf diese Bewertung ja nicht gewartet. 8) Bitte schicken Sie mir Unterlagen aus denen hervorgeht, wie objektiv das Hausrecht oder die Aufgaben der BVG beeinträchtigt wären, wenn Videotechnik nicht zum Einsatz kommt und durch mildere Mittel, wie Jahrzehnte in der Vergangenheit, nicht (mehr) zu gewährleisten ist. Aufgeschlüsselt nach allen Einsatzorten der verbauten Videotechnik. Zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Video- und nichtgenerellen Audioüberwachung, müssen ja solche Unterlagen im Einzelnen vorgehalten werden. 9) Unterlagen aus denen Hervorgeht wie Sie sich mit den objektiven Risiken für Rechte und Freiheiten der Betroffenen auseinandersetzen. Z.B das diese auch legitime Handlungen in ihren betrieblichen Einrichtungen unterlassen (z.B. Bedienung der Notrufsäulen, weil dieses ohne dabei aufgezeichnet zu werden nicht möglich ist. Unterlassung von solidarischen Handlungen, weil man ja auf Grund der Kameras denken mag: Die Verantwortlichen dieser Einrichtung sehen das ja, etc) 10) Unterlagen zur Analyse der Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffen bei Ausweitung der Einsatzzwecke vorhandener Technik (hier z.B. . auch Anwendung biometrischer Verfahren durch Dritte, Extraktion von Audiodaten aus dem Datenstrom ) 11) Unterlagen aus denen hervorgeht, wie Sie die mögliche, nicht sachgemäße und dem Zweck dienende Verwendung der Videodaten als Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bewerten. 12) Sicherheitszertifizierungen des BVG eigenen Netzwerkes durch Dritte 13) Sicherheitszertifizierungen der BVG Server, welche die Daten der Videoüberwachung zeitweise speichern, von Dritten 14) Unterlagen aus denen hervorgeht, wie sie unabhängige Interessenvertreter bei der Erstellung der DSFA zur Videoüberwachung einbezogen hatten oder haben. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Nachricht 2 von 2 Der Senat beantwortete eine Anfrage eines Volksvertreters zur DSFA zur Videoüberwachung durch d…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61) [#223393]
Datum
14. Juni 2021 15:29
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nachricht 2 von 2 Der Senat beantwortete eine Anfrage eines Volksvertreters zur DSFA zur Videoüberwachung durch die BVG in Drucksache: https://pardok.parlament-berlin.de/st... aus einer Stellungnahme der BVG an den Senat: Mich wundert hier, das der Allgemeinheit, über deren Vertreter, weniger Transparenz über die DSFA, in einer Fassung die von der Berliner Datenschutzbeauftragten meines Wissens bisher nicht bewertet wurde, verschafft wird, als es mir durch einen langwierigen und mit Kosten verbundenen IFG Anfrage bei der BVG selber möglich war. 15) Bitte übersenden sie mir Ihre damalige Stellungnahme zu der Fragestellung des Abgeordneten an den Berliner Senat. Ich möchte wissen, ob Ihr ggf. vom Senat Kürzungen vorgenommen wurden. 16) Bitte übersenden sie mir den inhaltlichen Auftrag an Projekt--und Forschungsarbeiten, von denen Sie eine Auswahl in Ihrem Sicherheitsbericht 2019 (https://fragdenstaat.de/anfrage/siche...) auf Seite 8 listen, welche sich zumindest mit dem Teilaspekt „Sicherheit und/oder Risiken durch Videoüberwachung“ befassen. Und ggf. schon vorliegende Ergebnisse, bzw. wo diese veröffentlicht wurden. 17) Bitte übersenden Sie mir Unterlagen aus Ihrem Haus, die geeignet sind, die Hypothese zu widerlegen, dass das „Gefühl der Unsicherheit“ zu 81% bedrohlich wirkende Mitmenschen als Hintergrund hat (o.g. Sichercheitsbericht Seite 17) im Zusammenhang damit steht, dass es auch nicht mehr zum überwiegenden Teil Menschen sind, die Sicherheit in ihren betrieblichen Einrichtungen vermitteln, sondern vermehrt, wenn ggf. auch nur unterstützend, auf Videotechnik gesetzt wird. ? Bitte übersenden Sie mir auch Unterlagen aus denen Hervorgeht, dass sich die BVG AöR oder Ihre Projekt und Forschungspartner sehr wohl mit solchen möglichen Zusammenhängen befasst. Im o.g. Sicherheitsbericht wird auf Seite 5 erwähnt, das in 2019 keine Reaktionszeiten erfasst wurden. Wie kann so die BVG AöR zu jeden Zeitpunkt nachweisen, dass Videoüberwachung zu jedem Zeitpunkt Ihren Zweck erfüllt und damit noch einen verhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt ? 18) Bitte senden Sie mir aktuelle Reports der Reaktionszeiten bei Vorkommnissen die mit Videoüberwachung erkannt wurden, bzw., wenn durch Nacherfassung möglich, unerkannt blieben. Mit ist nur die Aussage zum Faktor „Glück“ in der RBB Reportage http://www.marcusgross.com/blog/2019/... min 09:00 bis 09:30 geläufig. Hier wird auch erwähnt, dass Ihre Mitarbeiter genug (Video)Daten vorliegen haben um Menschen jederzeit wiedererkennen zu können ohne dies in einem Kontext zu tun der eine soziale Handlung im Zusammenhang mit den Betroffenen beinhaltet. (siehe auch 11) ) 19) Bei begründeter Ablehnung der Offenlegung einzelner Akten, bitte ich um die Offenlegung der Akten aus denen zumindest hervorgeht, wann gegenüber der Berliner Datenschutzbeauftragten, als zur Verschwiegenheit verpflichteten, kontrollierenden Instanz, entsprechende Nachweise erbracht wurden. Insbesondere dem Nachweis der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall. (https://www.datenschutz-berlin.de/fil...) 20) Bitte teilen Sie mir mit wann der Sicherheitsbericht 2020 vorliegt, wo dieser ggf. veröffentlicht wird bzw. mit Kosten verbundenem IFG Antrag zugänglich wird. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Mit voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft bis zu 300 EUR bin ich einverstanden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Das beifügen des Auszugs der DSFA V3 aus Frage 1 war nicht möglich. Ich beziehe mi…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61) [#223393]
Datum
14. Juni 2021 15:39
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Das beifügen des Auszugs der DSFA V3 aus Frage 1 war nicht möglich. Ich beziehe mich auf Seite 4 von 49 dieser DSFA. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Bescheid
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
13. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr Antragsteller/in der IFG-Bescheid in o.g. Sache wurde an Sie versendet und sollte in Kürze bei Ihnen eingeh…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61) [#223393]
Datum
14. Juli 2021 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der IFG-Bescheid in o.g. Sache wurde an Sie versendet und sollte in Kürze bei Ihnen eingehen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr &…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
15. Juli 2021 16:58
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Bescheid vom 13.07.2021 hat mich erreicht. Die in der Antwort auf Frage 15 genannte Anlage hat Ihrem Schreiben leider gefehlt. Könnten Sie dieses Schreiben bitte hier kurzfristig, elektronisch noch nachreichen ? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr A…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
16. Juli 2021 10:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bitte, das Versehen zu entschuldigen. Bitte finden Sie anbei die fehlende Anlage zu Frage 15. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Sehr &…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
26. Juli 2021 12:02
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie müssen es schon zulassen, dass auch zukünftig Fragen an Sie gestellt werden, die von Ihnen jetzt und in der Vergangenheit nicht abschließend beantwortet wurden. Fragen zu einem dynamischen Geschehen könne ja auch zu verschiedenen Zeitpunkten ganz unterschiedlich beantwortet werden. Auch wenn für Sie die Sache schon unumstößlich und dauerhaft als „eingefahren“ zu gelten scheint. Selbst Sie als Verantwortliche scheinen es, nach allen mir zugänglich gemachten Informationen, bisher versäumt zu haben wichtige, objektive Antworten auf entscheidenden Fragen zu ermitteln . Das Sie keine Transparenz über Ihre Willensbildung und die Grundlagen Ihres Handelns allgemein herstellen und sich mit Informationen hinter dem PayWall des IFGs verschanzen ist bedauerlich. Ich bitte dieses Schreiben als Beschwerde an Ihre Datenschutzbeauftragte / Ihren Datenschutzbeauftragten weiter zu leiten mit der Bitte um eine Stellungnahmen durch diese / diesen in namentlicher Person. Zu Nr. 1 Ich teile ihre Auffassung über die Nichtverarbeitung von Audiodateien nicht. In Ihrer eigenen DSFA V3 vom 15.03.2019 schreiben Sie, dass nur der Videoanteil aus dem Datenstrom zur weiteren Verarbeitung genutzt würde. Sie schreiben selber das nur grundsätzlich keine Tonaufnahmen gemacht werden. Eine Deaktivierung der weiteren Verarbeitung (Tonaufnahmen erstellen) wäre auch wieder zu aktivieren. Eine Verarbeitung von Audiodaten bedürfen keiner weiteren Verarbeitung. Das pure Erfassen genügt um die Anforderungen an Transparenz über Ihr Handeln auszulösen. (Art 4. DSGVO Begriffsbestimmungen Nr 2. „Verarbeitung“….„..das Erfassen…“) Zu Nr. 3 und 4 Grundsätzlich bedeutet eben: „in der Regeln“, „vom Grundsatz her, aber nicht ausschließlich“. Sie vermischen hier nun Verarbeitung von Audiodaten an Notrufsäulen (worüber der Betroffene aufgeklärt wird und entsprechend souverän handeln kann) und dem Erfassen (und damit Verarbeiten) von Audiodateien über die Kameras bei denen man (haben Sie die Entscheidung selbst getroffen ?) sich aus ungeklärten Gründen nicht für Lösungen mit genereller und nicht nur grundsätzlicher Datensparsamkeit entschieden hat (Kameramodele ohne Mikrofone oder eben Entfernung dieser Mikrofone vor Einbau. Nichts was deaktiviert werden müsste und eben auch aktiviert werden kann) Hier fehlt also sowohl auf den Piktogrammen zur Videoüberwachung / den Kameras ein entsprechender Hinweis über die grundsätzliche Erfassung und damit Verarbeitung aber in der Regeln (generellen) Nichtaufzeichnung: Ich denke es hat durchaus (juristische) Gründe warum Sie nicht schreiben, dass eine Aufzeichnung (und ein mithören) der erfassten Audiodateien niemals erfolgt. Vielleicht mögen Sie wenigstens unter: https://www.bvg.de/de/Serviceseiten/V... entsprechende Hinweise aufnehmen. Neben den noch transparent zu machenden objektiven Gründen, die belegen das jede Ihrer Kameras die Daten erfasst, nicht durch mildere Mittel zu ersetzen wäre. Zu Nr. 5 Sie rechtfertigen „keine besonderen Risiken“ auf der Grundlage von etwas, für das Sie bisher noch nicht mal die objektive Verhältnismäßigkeit belegt haben. Dieses Fundament trägt nicht. Ihre Interessenabwägungen sind von einseitigen Behauptungen durchzogen ohne das jemals wirklich entscheidende Aspekte, die Betroffenen betreffend, in Betracht gezogen wurden. Oder das Sie Ihre Behauptungen durch belastbare, objektivierbare Fakten belegt haben. Siehe hierzu auch die Bewertung der BlnBfDI über Ihre DSFA V2 vom 18.04.2019 , auf die Sie es nicht für nötig und angebracht gehalten hatten zu warten vor der Erstellung der DFSA V3 vom schon 15.3.2019, die eben aus meiner Sicht weitere Mängeln, insbesondere bei den objektiven Belegen der Verhältnismäßigkeit, aufweist. Vielmehr scheinen Sie Grundrechtsbeschränkungen im Zuge ihrer nicht-öffentlichen Geschäftstätigkeiten immer und immer wieder auf so etwas wie ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht zu stützen. Sie hatten mir gegenüber auch schon zu erkennen gegeben, dass Sie nach der Bewertung der BlnBfDI vom 18.4.2019 den Vorgang selber als abgeschlossen ansehen. Dies ist aber nicht möglich, wie mir auch die BlnBfDI mit Schreiben vom 21.4.2020 mitgeteilt hat. Die DSFA und die darin enthaltene Darlegung der Verhältnismäßigkeit ist ein dynamischer Prozess uns somit für Sie als Verantwortliche niemals abgeschlossen. Auch fehlt bis heute Ihre Definition dessen, was erreicht werden muss, um Ihre Machtausübung über Panoptismus in Gänze zu beenden und was Ihre eigenen Bemühungen dahingehend sind, dieses Ziel zu erreichen. Oder ist Ihre, bisher unerwähnte Zielsetzung, Grundrechte dauerhaft zu beschränken oder Dritte dabei zu unterstützen ? Zu Nr. 6 Risiken ergeben sich schon daraus, dass etwas was deaktiviert ist (die weitere Verarbeitung) auch wieder aktiviert werden kann. Datenschutzkonform (Minimierung von Daten die erfasst und damit verarbeitet werden) hätte man Risiken vermeiden können durch Kameras ohne Mikrofone oder Ausbau dieser Mikrofone vor installation. Sie scheinen es zu bevorzugen sich „blind“ zu stellen für wichtige und entscheidende Aspekte. Zu Nr. 7 Sie wenden selber lediglich keine biometrischen Verfahren an. Es gibt aber ja schon genügend Beispiele, bei denen (biometrische) Daten wie Sie sie erfassen (und damit verarbeiten) , welche die nötige Qualität für Rückschlüsse auf biometrische Merkmale aufweisen, von Dritten für solche Verfahren genutzt wurden. Also müssen Sie sich als Verantwortliche aus meiner Sicht sehr wohl mit den daraus erwachsenden Risiken selber auseinandersetzen, da Sie die entsprechenden Daten auch weitergeben. Zu Nr. 8 und 9 Die Interessenabwägung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 6.12.2019 berührt im Wesentlichen auf subjektiv beschriebenen „Erfahrungen“ von Ihnen und eigentlich keinerlei möglichen Interessen der Betroffenen und objektiv dargelegter Fakten. Ihre gesamte Argumentation ist objektzentrisch um die Videoüberwachung und deren Zweck aufgebaut. Sollte sich aber vielmehr um das betroffene Subjekt bemühen. Ein Sozialstaat konstituiert sich aus dem sozialen, wünschenswert normkonformen Handeln von Menschen. Und nicht aus der Unterwerfung dieser mit digitalen Werkzeugen. Sie scheinen nur bedingt in der Lage zu sein, diese Position einzunehmen und den Sachverhalt danach zu „beleuchten“. Siehe hierzu auch den Bewertung der BlnBFDI vom 18.4.2019, welcher in Ihre DSFA V3 vom schon 15.3.2019, aus der Sie auch am 6.12.2019 zitiert hatten, auf Grund des zeitlichen Ablaufs keinen Einfluss gefunden haben kann. Das entschuldigt Ihr weiteres Vorgehen und Handeln, was sich im wesentliche auf Unterlassung beschränkt, jedoch nicht. Schon gar nicht rechtfertigt es dieses, wie Sie zu denken scheinen. Zu Nr. 11 Diese Risiken sehe ich auch in der DSFA V3 vom 15.03.2019 nicht im Sinne des Bewertung der BlnBFDI vom 18.04.2019 hinreichend gewürdigt, Was ja auch kaum möglich ist, weil Sie diese Hinweise nicht abgewartet hatten. Auch aus diesem Grund werden Sie, hoffentlich nicht nur durch mich, Fragen widerholt gestellt bekommen, und hoffentlich zukünftig mit objektiven Fakten und nicht nur mit ihren subjektiven Meinungen beantworten. Oder eben Grundsätzlich für umfangreiche Transparenz sorgen, ohne die Vorzüge des PayWalls IFG weiter für Ihre Taktik auszunutzen. Zu Nr. 13 Es stellt sich weiter die Frage. Warum sie eine solche Zertifizierung nicht anstreben um Vertrauen in Ihr Handeln zu stärken. Insbesondere auch im Zusammenhang der Bewertung Ihrer IT Infrastruktur als „kritisch“ durch das BSI. Zu Nr. 14 Es ist schon bezeichnend für Ihr generelles Vorgehen und Handeln, wenn Sie in Fällen in denen es zu unfreiwillig-unausgewogener Verteilung von Rechten und Freiheiten und damit verbundener Machtunausgewogenheit unter Zivilisten kommt (Sie verüben Videoüberwachung im Zusammenhang mit ihrer nicht-öffentlichen Geschäftstätigkeit), es in einer Gesellschaft wie unserer nicht verorten können, dass man das Gespräch mit Betroffenen bzw.- deren Interessenvertretern sucht um diese Unausgewogenheit zu „glätten“: . In der DSGVO, die ja versucht gesellschaftlichen Grundsätze zu normieren und im „digitalen“ zu wahren, findet sich dies aber in Art 35. Nr.9. Daher kann ich ihr Nichtverorten noch weniger verstehen. Ich denke Ihnen versichern zu können, dass diese Einstellung von der menschlichen Fähigkeit, welche Sie für Marketingzwecke gegenüber den Betroffenen denken generell zum Ausdruck bringen zu können, ganz weit entfernt ist. Mit Liebe hat dieses Haltung denke ich nichts zu tun- Und auch, ich widerhole mich, die BlnBfD hatte Sie in deren Bewertung vom 18.4.2019 sachlich darauf hingewiesen. Deswegen frage ich ja nach dem Stand der Dinge. Und werde wieder danach Fragen. Sehen Sie hierzu auch meine Einleitung. Zu Nr. 16 Schade das Sie Ihre prinzipiellen Möglichkeiten solche Studien in Auftrag zu geben und / oder zu begleiten nicht dazu nutzen, objektive Tatsachen zu ermitteln, die Ihr Handeln als verhältnismäßig legitimieren könnten. Und natürlich auch das gegenteilige Risiko für Sie und die Chance für die Betroffenen beinhalten könnte. Mir bleibt es unverständlich warum Sie als Verantwortliche eine wissenschaftliche, objektive Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit von Videoüberwachung und möglicher, bisher von Ihnen nicht erkannten Folgen, scheuen. Zu Nr. 17 a-c) Wenn Sie sich wirklich mit den Interessen der Betroffenen auseinandersetzen würden, hätten Sie selbst eine Vielzahl von Hypothesen aufgestellt und diese dann entweder widerlegt und oder bestätigt um eben Erkenntnis und Wissen, auch um die Verhältnismäßigkeit ihres Handelns, zu generieren. Sie setzen auch bei der vermeintlichen Legitimation der Videoüberwachung durch die Betroffenen selber auf subjektive Eindrücke anstatt auf objektive Wissenschaft. Mit Ihren bisherigen Antworten belegen Sie nur einmal mehr, dass Ihnen die Interessen der Betroffen allenfalls lästig sind. Zu Nr. 17 c) Es fehlt Ihnen insgesamt an der Erhebung von Daten die auch langfristig belegen könnten, dass die Videoüberwachung in dem Masse wie Sie sie durchführen verhältnismäßig ist und bleibt. Nur durch das Nichterfassen oder das Unterdrücken und Verdrängen von Tatsachen wird sie (die Videoüberwachung) aber noch lange nicht Verhältnismäßig. Zu Nr. 19 Es gibt hier keine Verantwortungdiffusion wie Sie zu hoffen scheinen. Nur dadurch, dass Sie etwas an die BlnBFDI übermitteln wird das durch Sie zu verantwortende Handeln nicht legitimiert noch können Sie sich damit Ihrer Verantwortung entziehen. Auch wenn Sie nicht die einzige öffentliche Stelle in Berlin sind, die glaubt, dass Verantwortung an die BlnBfDI durch deren Einbeziehung an diese abzutreten wäre. Siehe hierzu auch die Antwort dieser (der BlnBfDI) vom 18.6.2021 in https://fragdenstaat.de/anfrage/nachw... Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr << Anrede >> ich habe 2 Bitten an Sie: Könnten Sie bitte im Zusammenhang der IFG Anfrage an die…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung: „Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung (https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61)“ [#223393]
Datum
26. Juli 2021 12:30
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
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Sehr << Anrede >> ich habe 2 Bitten an Sie: Könnten Sie bitte im Zusammenhang der IFG Anfrage an die BVG AöR eine Bewertung über die Zulässigkeit der Wiederholung der gestellten Fragen nach IFG zum Sachverhalt abgeben ? Des weiteren bitte ich den Sachverhalt auf diesem Weg als erneute Beschwerde nach Art. 77 DSGVO in Ihrem Haus zu bearbeiten und mich über einen Stand und ggf. ein Ergebnis auf diesem Weg, transparent für die Allgemeinheit, zu informieren. Ich kann bis heute keine nachvollziehbare, objektive Darlegung der Verhältnismäßigkeit der äußerst umfangreichen und flächendeckenden Videoüberwachung durch die BVG erkennen. In vergleichbaren Fällen von Videoüberwachung im Zusammenhang mit nicht-öffentlicher Geschäftstätigkeit gibt es hier nach meinem Wissen entsprechende Rechtssprechung die durch Sie als unabhängige Aufsichtsbehörde durchzuätzen wäre. Auch gegen (und ggf. gerade wegen) vorherrschende politische Meinungen. Mit freundlichem Gruß Anhänge: - 223393.pdf - 2021-07-13_1-blnbfdi_bewertung_bvg_dsfa_v2_20190418.pdf - 2021-07-13_1-blnbfdi_dsfa_dynamisch_20200421.pdf - 2021-07-13_1-bvg_bescheid_20190906.pdf - 2021-07-13_1-bvg_bescheid_20210713.pdf - 2021-07-13_1-bvg_dsfa_v3_seite4von49.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2021-07-13_1-bvg_sicherheitsbericht_2020_gerade.pdf - 2021-07-13_1-bvg_sicherheitsbericht_2020_ungerade.pdf - 2021-07-13_1-bvg_widerspruchsbescheid_20191206.pdf - 2021-07-16_1-20191115_schriftlicheAnfrage_1821502_VideoaufzeichnungenvonStraftaten.pdf Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 26. Juli 2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. E-Mail teilen wir Ihnen zu Ihren zwei Bitten F…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 26. Juli 2021
Datum
4. August 2021 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. E-Mail teilen wir Ihnen zu Ihren zwei Bitten Folgendes mit: 1. Die Wiederholung von IFG-Anfragen ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn diese bereits bestandskräftig beantwortet wurden. Sofern Sie mit den Antworten der BVG nicht einverstanden sind oder Antworten vermissen, bleibt Ihnen nur die Klärung auf dem in der Rechtsbehelfsbelehrung beschriebenen Rechtsweg. 2. Eine erneute Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO werden wir nicht prüfen, denn Sie haben uns keine neuen Informationen vorgetragen, die eine solche Prüfung rechtfertigen würden. Mit freundlichen Grüßen
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr A…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
10. August 2021 07:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir teilen mit, dass Ihre Email an die Datenschutzabteilung der BVG weitergeleitet wurde. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr g…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
6. September 2021 07:59
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte [geschwärzt], vielen Dank für die Weiterleitung der Beschwerde. Bis zum heutigen Tag wurde diese von ihrem, namentlich ungenannten Datenschutzbeauftragten nicht erwidert. Bitte teilen Sie mir mit ob Ihre Willensbildung bezüglich der Bewertung der BlnBfDI vom 18.4.2019 abgeschlossen ist und diese auch weiterhin keine Berücksichtigung finden wird: (§10 (4) Berliner IFG) Ansonsten bitte ich um Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt ein IFG Antrag hinsichtlich einer DSFA mit Versionsnummer größer 3 Aussicht auf Bescheidung hab wird. (§15 (4) Berliner IFG) Ich habe die Hoffnung, dass die BVG AöR, anders wie auch im KTDat-Ausschuss des Abgeordneten Hausen (über das ja auch Teile der Betroffenen Ihrer Verarbeitungsgänge vertreten werden) vom 16.9.2021 (https://www.parlament-berlin.de/ados/18/KTDat/protokoll/ktd18-042-ip.pdf) erneut in den Raum gestellt wurde, weniger Gleichgültigkeit in Bezug auf den Schutz aller Rechte und Freiheiten (den Datenschutz) ihrer Fahrgäste zu Tage legt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 223393 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr &…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
15. September 2021 13:14
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4.8.2021 Ich teile Ihre Bewertung, dass eine IFG anfrage vom Grundsatz her nicht wiederholt werden kann. Im Konkreten Fall geht es ja aber um eine IFG Anfrage die sich auf fortzuschreibende Dokumente bezieht, welche in zeitlichen Abständen in neueren Versionen vorliegen müssten. Zumindest hatte ich Sie unter 2.) in Ihrer Antwort an mich vom 21.4.2020 (Geschäftszeichen 1391.87.9) so verstanden. (hier unter 13.2021 mit aufgeführt) Ich zumindest halte es in diesen Fällen, um zu verhindern das öffentliche Stellen in die Intransparenz abtauchen, daher für die Ausnahme von der Regel solche IFG Anfragen zu gleichen Kategorien von Dokumenten eben erneut stellen zu können. Ich hoffe Sie können diese Einschätzung teilen, bzw. diese findet Ihre Unterstützung. Ich möchte Sie bitten sich in den Beschwerdeprozess vermittelnd einzuschalten (Beschwerde vom 26.7.21 in diesem FragDenStaat Vorhang von mir an die BVG, intern von der BVG am 10.8.21 an deren Datenschutzabteilung (deren Datenschutzbeauftragte selber tritt ja nie selber zu Tage) weitergeleitet, seit Nachfrage vom 6.9.21 ohne Reaktion seit nun mehr 6 Wochen von Seiten der BVG an mich) Leider komme ich selber bis her zu dem Schluss, dass sowohl die BVG als auch Ihre Behörde in diesem Fall (Videoüberwachung durch die BVG) annähernd das Maximum unterlässt, was rechtlich zulässig ist. Die BVG zeigt auch hier, Zitat „ein bisschen den ausgestreckten Mittelfinger“ (https://m.youtube.com/watch?v=YO4hJckYTTM&t=28m42s), was ja in anderen Datenschutzfragen bei der BVG allen Anschein nach so durchaus die Zustimmung Ihrer Behörde findet. Bei mir als Betroffener erzeugt dieser allenfalls die Lust, diese Sache weiter zu verfolgen. Ich kann aber nicht erkennen, dass dieser irgendwo anders Handlungen nach dem Realitätsprinzip anregt. Was kann hierfür getan werden ? Ich setzte auf Ihre Unterstützung. Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr g…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
7. Oktober 2021 09:16
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ist damit zurechnen, dass sich Ihr Datenschutzbeauftragter zu der von Ihnen am 10.8.21 weitergeleiteten Beschwerde vom 26.7 noch einlassen wird ? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr g…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
1. November 2021 11:15
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, erneut die Nachfrage ob hier noch mit einer Stellungnahme zu rechnen ist. Oder ob es auch bei diesem Sachverhalt beim ausgestreckten Mittelfinger (https://m.youtube.com/watch?v=YO4hJckYTTM&t=28m42s) bleibt. Dieser ist immer noch besser als die Faust die ensteht, wenn sie auch diesen noch senken. Welche dann zumindest um so deutlicher machen würde, in welcher Form Sie hier mit Digitalen Werkzeugen Gewalt gegenüber den Betroffenen ausüben. Angebracht wäre es doch eher die offen Hand den Betroffenen zu reichen. Ein solche ist bisher nicht zu erkennen. Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393] Sehr g…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
1. November 2021 11:19
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte [geschwärzt], an dieser Stelle erneut die Nachfrage, ob sie sich auch weiterhin nicht in den Beschwerdeprozess involvieren möchten und werden und damit die anscheinend grundsätzliche Haltung der BVG AöR zu den Rechten und Freiheiten der Betroffenen zumindest nicht entkräften. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 223393 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 1. November 2021 Sehr Antragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir eine erneut…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 1. November 2021
Datum
4. November 2021 17:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen mit, dass wir eine erneute Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht prüfen werden, weil Sie uns - nach unserer letzten Nachricht an Sie vom 4. August 2021 - abermals keine neuen Informationen vorgetragen haben, die eine solche Prüfung rechtfertigen würden. Mit freundlichen Grüßen
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff: AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#22339…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
Betreff: AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
5. November 2021 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bitte zu entschuldigen, dass ich mich ihrem Wunsche entsprechend erst jetzt an Sie wenden kann. Dies ist mit meiner dienstlichen Abwesenheit aus persönlichen Gründen begründet. Die Rechtsabteilung der BVG hat mir Ihre EMail übermittelt, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
<< Anfragesteller:in >>
AW: Betreff: AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#2…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Betreff: AW: 21/00273 - AW: Informationen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung [#223393]
Datum
6. November 2021 10:38
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] geehrter Herr Brozio vielen Dank für Ihre letztmalige Reaktion vom 4.11.2021. Zwischenzeitlich liegt nun eine Stellungnahme des bDSB der BVG AöR vom 5.11.2021 zu meiner Beschwerde vor. Da es sich bei dem Fall um ein wunderbares Beispiel des Zusammenhangs von Informationsfreiheit und Datenschutz handelt, hoffe ich dass dieser nun neue Kenntnisstand, wenn schon nicht rechtlich verpflichtend, so doch schon alleine auf Grund des Selbstverständnisses Ihrer Behörde, zu einer erneuten Befassung mit dem Fall führt. Die Stellungnahme des bDSB der BVG AöR vom 5.11.2021 finden Sie in diesem Vorgang. 1) Können Sie die Auffassung des bDSB teilen, das die tatsächliche Erfassung von Audiodaten keine Verarbeitung im Sinne der DSGVO darstellt ? 2) mir ist nur die DSFA V3 der BVG AöR vom 15.3.2019 bekannt. Aus meiner Sicht ist dort eben, so wie von Ihnen für die DSFA V2 im Schreiben vom 18.04.2021 schon angemerkt, eben nicht hinreichend den berechtigten Interessen der Betroffenen Rechnung getragen worden und es fehlt eben gerade an auch abstrakten Überlegungen zu den negativen Folgen der Videoüberwachung und deren Einwirken und Auswirken auf die Rechte und Freiheiten der Betroffen welche diese in einer sozialen Gemeinschaft verwirklichen (und begrenzt sehen) wollen. Eine tatsächlich objektive Darlegung der Verhältnismäßigkeit der ausufernden Videoüberwachung in jedem Einzelfall fehlt. Entsprechende Informationen hat die BVG AöR nach meinem Kenntnisstand weder Ihnen (ggf. im Zuge der Übermittlung einer enueren DSFA als V3 ?) noch irgendwo sonst (z. B. Auskunft nach IFG) offen gelegt. Der bDSB der BVG AöR behauptet lediglich durchweg objektive Gründe. Werden Sie sich diese Informationen verschaffen, bewerten,beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen oder belassen Sie es bei Ihrer Unkenntnis wie zuletzt in: https://fragdenstaat.de/anfrage/nachweis-der-erfordernis-und-verhaltnismaigkeit-von-videouberwachung-durch-die-berliner-verkehrsbetriebe-aor-bvg-bei-deren-nicht-offentlichen-geschaftstatigkeit/ bestätigt ? 3) Teilen Sie die Auffassung des bDSB der BVG AöR, dass es es sich mittlerweile etabliert hat, massivste Überwachung der Bevölkerung (hier denen die den ÖPNV nutzen möchten oder müssen) vorzunehmen und dabei keine Gegebenheit vorliegt, die es gebieten würde eine Interessenabstimmung mit den Betroffenen(vertretern) vorzunehmen ? 4) Sind Ihnen die objektiven Kriterien, nach denen die BVG AöR durchweg die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung bewertet, bekannt ? Dann bitte ich diese im Zuge des Berliner IFGs zugänglich zu machen. 5) Kommt die BVG AöR mit der Übermittlung einer DSFA, welche die Stellungnahme der BlnBfDI schon nicht berücksichtigte, an eben diese, Ihrer (die der BVG AöR) eigenen Verantwortung nach DSGVO, insbesondere gegenüber den Betroffenen der unfreiwilligen Datenerhebung, hinreichend nach ? Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] Anfragenr: 223393 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Videoüberwachung bei der BVG Kapazitätsgründe bedingen eine eingeschränkte Befassung mit dem Sachverhalt
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Videoüberwachung bei der BVG
Datum
29. November 2021
Status
geschwärzt
292,9 KB
Kapazitätsgründe bedingen eine eingeschränkte Befassung mit dem Sachverhalt
<< Anfragesteller:in >>
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393]
Datum
10. Dezember 2021 12:52
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Frau [geschwärzt], sehr geehrter Herr [geschwärzt], sehr geehrter Herr Brozio, vielen Dank für Ihre Antwort vom 29.11.21, Geschäftszeichen:52.9755.4. Mir bleibt weiter unklar, warum sie davon auszugehen scheinen, dass Audiodaten von menschlichen Stimmen generell nicht natürlichen Personen zuzuordnen wären. Inbesondere wenn diese synchron mit Bildinformationen dieser Personen übertragen und damit, auch wenn Sie nur grundsätzlich nicht gespeichert werden, verarbeit werden. Können Sie denn ausschließen, dass Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs der BVG AöR, auch als ggf. unvermeidlich betroffene Dritte, von Maßnahmen betroffen sind, wie sie hier: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-28644.pdf beschrieben sind ? Ist denn abzusehen, zu welchem Zeitpunkt die Kapazitäten Ihrer Behörde ausreichen werden, sich dem immer weiter verfestigenden Sachverhalt mit der gebührenden Aufmerksam widmen zu können ? Sehen Sie sich in dem Zusammenhang in irgendeiner Weise ihrer Verschwiegenheit verpflichtet nach §10 (5) BlnDSG ? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 223393 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393] Sehr << Anrede >> gibt es zwi…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393]
Datum
11. März 2022 12:33
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gibt es zwischenzeitlich schon eine überarbeitete DSFA (V4 oder höher) zur Videoüberwachung durch die BVG ? Vielleicht insbesondere eine aus der die objektiven Tatsachen hervorgehen, warum die ausufernde Videoüberwachung, in der Station Amrumer Str. noch verhältnismäßig sein sollte ? (siehe auch https://fragdenstaat.de/anfrage/nachweis-der-erfordernis-und-verhaltnismaigkeit-von-videouberwachung-durch-die-berliner-verkehrsbetriebe-aor-bvg-bei-deren-nicht-offentlichen-geschaftstatigkeit/ https://fragdenstaat.de/anfrage/prufberichte-zur-videouberwachung-bei-landeseigenen-unternehmen-und-beteiligungen-des-landes-berlin/#nachricht-659905) Ist damit zurechnen, dass Sie den Datenschutz zukünftig verstärkt dadurch gerecht werden, dass mildere Mittel zum erreichen von Zielen in unserer Gesellschaftsordnung stehts zu bevorzugen sind ? (https://www.morgenpost.de/berlin/article234776093/BVG-will-wieder-Zugabfertiger-an-den-U-Bahnhoefen-einsetzen.html) Ist damit zurechnen, dass die BVG die Videoüberwachung nun soweit zurückbauen wird, dass für die verbleibenden Anlagen der objektive Nachweis der Verhältnismäßigkeit erbracht werden kann ? Diesen gibt es ja bisher meines Wissens an keiner Stelle. Wenn doch bitte ich diesen nach IFG zu beauskunften. Vielen Dank ! Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Info…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachung bei der BVG / Geschäftszeichen:52.9755.4 [#223393]
Datum
12. April 2022 12:27
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage vom 11.3.2022 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223393/