Sehr geehrte Frau Pagano,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die saarländische Landesregierung hat mit Gültigkeit ab 11.06.2021 eine aktualisierte Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in Kraft gesetzt.
Nach den Bestimmungen der neuen Verordnung sind generell Veranstaltungen im Innenbereich zulässig, zu denen nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind. Im Außenbereich können bis zu 250 Personen teilnehmen.
Bei der Durchführung der Veranstaltung ist folgendes zu beachten:
- es müssen für jede/n Besucher/in 5 Quadratmeter Veranstaltungsfläche in den Veranstaltungsräumlichkeiten zur Verfügung stehen 1
- um an der Veranstaltung teilnehmen zu können müssen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen, negativen SARS-CoV-2-Test oder einen Nachweis als vollständig geimpft oder genesen im Sinne der Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung vorlegen können;
- Veranstaltungen mit mehr als 20 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (
https://www.saarbruecken.de/leben_in_...
- der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen die nicht einem Haushalt angehören ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten;
- der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen;
- außerdem sind die besonderen infektionsschutzrechtlichen Auflagen des aktuellen Hygienerahmenplanes für Veranstaltungen zu beachten.
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Abweichungen von der 5-Quadratmeter-Regel sind zulässig, wenn die Teilnehmer sich über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf fest zugewiesenen Plätzen aufhalten (statische Veranstaltungen), die die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern garantieren, oder wenn die Sitzordnung nach dem Schachbrettmuster angeordnet ist und ein Konzept zur kontaktreduzierenden Wegführung der Teilnehmer existiert. Der Mindestabstand von Plätzen zueinander darf im Übrigen nur unterschritten werden, wenn es sich um Personen aus einem Haushalt handelt oder sonstige Konstellationen, in denen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Ausnahme vom Abstandsgebot vorsieht. Ein Verlassen des Platzes ist nur zu notwendigen Verrichtungen erlaubt und hat unter Wahrung der Mindestabstände, soweit möglich, zu erfolgen.
Der Hygienerahmenplan kann unter
www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 23 – 35 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen