Nachweis der Erfordernis und Verhältnismäßigkeit von Videoüberwachung durch die Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG) bei deren nicht-öffentlichen Geschäftstätigkeit
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr << Antragsteller:in >>
darf ich bitten, sich in dieser Angelegenheit ( https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-im-zusammenhang-mit-der-verhaltnismaigkeit-der-videouberwachung-httpswwwdatenschutz-berlindefileadminuser_uploadpdfpublikationenjahresberichtblnbdi-jahresbericht-2017-webpdfpage61/)
frühstmöglich in den Auskunftsprozess mit einzubinden und ggf. unten genannte Auskunft zu erteilen ?
Es ist der laienhafte Versuch in Erfahrung zu bringen, ob all die offenen Punkte aus Ihrer Stellungnahme zur DSFA V2 zur Verarbeitung von Daten mit Videotechnik durch die BVG zwischenzeitlich von dieser aufgegriffen wurden.
Aus bisher ungeklärten Gründen hielt diese es ja nicht für nötig auf Ihre Stellungnahme und Expertise zu warten und hatte schon zuvor eine DSFA V3 erstellt.
Der SenWiEnBe sieht sich für Datenverarbeitung der BVG im nicht-öffentlichen Geschäftsbetrieb, welches die Videoüberwachung durch diese (der BVG) ja ist, als Aufsicht rechtlich für nicht zuständig und kann die BVG nicht dazu anhalten hier die Verhältnismäßigkeit in allen Fällen für die Betroffenen offen zulegen.
Also bleiben nur Sie und die Macht einer interessierten Öffentlichkeit.
Aus den mir bekannten Tatsachen ist nicht ersichtlich, dass die BVG die von Ihnen genannten Punkte jemals aufgegriffen hat.
Mir ist keine öffentliche Darlegung der Erfordernis und Verhältnismäßigkeit für alle 16.000+ Kameras bekannt.
Wenn Ihnen mittlerweile etwas anderes bekannt ist, bitte ich dies offen zulegen im Sinne eines Antrags auf Auskunft nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin.
Wurde die BVG im Zusammenhang mit der Videoüberwachung von Ihnen seit dem Jahresbericht 2017 noch einmal vollumfänglich geprüft ? Konnten Sie sich Gewissheit darüber verschaffen das jede einzelne im Einsatz befindliche Kamera zwingend erforderlich ist und ob die Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall objektiv von der BVG mit Fakten dargelegt werden konnte ?
Mir sind nur subjektive Eindrücke von Betroffenen als Rechtfertigung für die Zulässigkeit bekannt.
Das Menschen als zu gerne aus der Freiheit entfliehen, auch durch Unterwerfung und dem Wunsch auf Unterwerfung ihrer Mitmenschen,, sollte uns allen aus der Geschichte bekannt sein. Schon daher sind subjektive Eindrücke wohl ungeeignet für den Beleg der Verhältnismäßigkeit. Dies ist vor allem im digitalen voller erneuter Gefahren für den Menschen und seiner Würde.
Sie hatten mir bereits mitgeteilt, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sind in einem konkreten Fall tätig zu werden.
Da wir uns alle in den letzten Monaten, aus, oft nicht näher benannten, ethischen und moralischen Gründen, für den Schutz des Grundrechts auf Lebens einsetzen sollten, möchte ich Sie fragen dürfen:
Wenn Sie nicht rechtlich gebunden sind zu handeln, in Fällen in denen Millionen von Menschen von vermeintlich unverhältnismäßigen und nicht erforderlichen Einschränkung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der damit verbundenen Gefahr eines Angriffs auf ihre Würde betroffen sind:
Sollte sie dann nicht, unabhängig vom Recht, aus ethischen Gründen, also zum Schutz der Werte die unsere Gesellschaft zusammenhalten und aus moralischen Gründen, also Ihren ganz persönlichen Wertevorstellungen, entsprechend handeln ?
Ich setze auf Ihre Expertise und Ihre Unabhängigkeit von den herrschenden Kräften in den letzten Monaten Ihrer Amtszeit.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Mit voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft bis zu 150 EUR bin ich einverstanden.
Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum15. Juni 2021
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17. Juli 2021
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