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Zulassung von Annalena Baerbock zum Promotionsstudium

Aus anderen Quellen ist bekannt, dass Annalena Baerbock gemäß § 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 14.02.2007 zur Promotion zugelassen wurde. Alle nachfolgenden Fragen beziehen sich auf diese Fassung der Promotionsordnung.

1. Erfolgte die Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder §4 Abs. 4 Nr. 3? Bitte nennen Sie die konkreten Nummern von § 4 Abs. 4, die erfüllt waren, sodass Frau Baerbock zum Promotionsstudium zugelassen werden konnte.

2. Sollte § 4 Abs. 4 Nr. 3 erfüllt gewesen sein, nennen Sie bitte den nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad, den Frau Baerbock erworben hat.

3. Sollte die Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 4 Nr. 2 erfolgt sein, geben Sie bitte an, welche der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung Frau Baerbock bestanden hat.

5. Hätte ein Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland den Grad eines Legum Baccalaureus (LL.B.) und anschließend den Grad eines Legum Magister (LL.M.) erworben hat, ohne einen weiteren Hochschulgrad erworben zu haben, zum Promotionsstudium zugelassen werden können? Wenn ja, gemäß welcher Nummer von § 4 Abs. 2?

6. Hält der Promotionsausschuss eine Prüfung zum Erwerb des Grades eines Magister legum grundsätzlich für eine der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung? Falls ja, wieso spiegelt sich dies nicht in den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 wider? Wieso ist eine solche Prüfung unter Umständen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen, wenn eine Gleichwertigkeit bejaht wird?

7. Ist der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Auffassung, dass aus der Promotionsordnung selbst bereits die Ungleichwertigkeit der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen und einer Prüfung zum Erwerb des Grades eines Magister legum folgt?

8. Folgt der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft mittlerweile der Auffassung, dass eine Zulassung Frau Baerbocks zum Promotionsstudium aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht rechtmäßig erfolgen konnte?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • 13 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Freie Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulassung von Annalena Baerbock zum Promotionsstudium [#223515]
Datum
16. Juni 2021 03:06
An
Freie Universität Berlin
Status
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus anderen Quellen ist bekannt, dass Annalena Baerbock gemäß § 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 14.02.2007 zur Promotion zugelassen wurde. Alle nachfolgenden Fragen beziehen sich auf diese Fassung der Promotionsordnung. 1. Erfolgte die Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder §4 Abs. 4 Nr. 3? Bitte nennen Sie die konkreten Nummern von § 4 Abs. 4, die erfüllt waren, sodass Frau Baerbock zum Promotionsstudium zugelassen werden konnte. 2. Sollte § 4 Abs. 4 Nr. 3 erfüllt gewesen sein, nennen Sie bitte den nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad, den Frau Baerbock erworben hat. 3. Sollte die Zulassung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 4 Nr. 2 erfolgt sein, geben Sie bitte an, welche der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung Frau Baerbock bestanden hat. 5. Hätte ein Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland den Grad eines Legum Baccalaureus (LL.B.) und anschließend den Grad eines Legum Magister (LL.M.) erworben hat, ohne einen weiteren Hochschulgrad erworben zu haben, zum Promotionsstudium zugelassen werden können? Wenn ja, gemäß welcher Nummer von § 4 Abs. 2? 6. Hält der Promotionsausschuss eine Prüfung zum Erwerb des Grades eines Magister legum grundsätzlich für eine der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung? Falls ja, wieso spiegelt sich dies nicht in den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 wider? Wieso ist eine solche Prüfung unter Umständen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen, wenn eine Gleichwertigkeit bejaht wird? 7. Ist der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Auffassung, dass aus der Promotionsordnung selbst bereits die Ungleichwertigkeit der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen und einer Prüfung zum Erwerb des Grades eines Magister legum folgt? 8. Folgt der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft mittlerweile der Auffassung, dass eine Zulassung Frau Baerbocks zum Promotionsstudium aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht rechtmäßig erfolgen konnte?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223515/
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Freie Universität Berlin
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 16.06.2021. Die Freie Universität Berlin…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Zulassung von Annalena Baerbock zum Promotionsstudium [#223515]
Datum
22. Juni 2021 16:53
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
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