Sehr geehrter Herr Ferdani,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal FragDenStaat vom 17.06.2021.
Vorab teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Auskunftsbegehren aus unserer Sicht nicht unter das LIFG fällt. Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff „amtliche Informationen“. Hiernach sind „amtliche Informationen“ jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Da Sie bei dem vorliegenden Sachverhalt die Stellungnahme zu einer von Ihnen aufgeworfenen Frage begehren und gerade nicht die Auskunft über eine bereits vorhandene, eventuell auch in einer Akte gesammelten Information bzw. Aufzeichnung wünschen, handelt es sich um keinen Antrag nach LIFG.
Zu Ihrer Frage, wie es rechtlich zu begründen ist, „[…] dass im Gegensatz zu anderen Bundesländern trotz gleicher Infektionssachlage aktuell die Auflagen zum Tragen von Masken aufrechterhalten bleiben […]“, können wir Ihnen dennoch Folgendes mitteilen:
Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 5,6 pro 100.000 Einwohner. Seit Dezember 2020 werden verschiedene SARS-CoV-2-Virusvarianten beobachtet, die eine höhere Übertragungsrate und teilweise eine höhere Pathogenität aufweisen als der Wildtyp. Teilweise ist auch die Wirksamkeit der aktuellen COVID-19-Impfstoffe gegen die Virusvarianten reduziert. Seit einigen Wochen nimmt der Anteil der Delta-Variante, die zuerst in Indien nachgewiesen wurde, zu. Diese weist nach dem aktuellen Kenntnisstand gegenüber der Alpha-Variante eine höhere Übertragungsrate, eine ca. doppelt so hohe Hospitalisierungsrate sowie eine eingeschränkte Wirksamkeit der einmaligen Impfung auf. Den aktuellen Berichten des RKI lässt sich zudem entnehmen, dass der Rückgang der Inzidenzen in Baden-Württemberg zwar dem Bundestrend gefolgt ist, aber in Teilen verzögert stattgefunden hat. Somit kann nicht von einer „gleichen Infektionslage“ gesprochen werden. Aus diesem Grund wird in Baden-Württemberg auch bei den weiterhin notwendigen Maßnahmen der Pandemiekontrolle in Bereichen mit einer erhöhten Übertragungswahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung der lokalen Inzidenzen auf die Primärpräventionsmaßname der Masken gesetzt. Abhängig von den weiteren Entwicklungen, welche aktuell durchaus optimistisch stimmen, werden selbstverständlich auch diese Maßnahmen z.B. im Rahmen der Neufassung der Coronaverordnung auf den Prüfstand gestellt und ggf. modifiziert.
Mit freundlichen Grüßen