Waschbären

Im Stadtteil Luginsland wohnt in einem eher verwahrlosten Haus eine Waschbärfamilie, die natürlich die umliegenden Gärten unsicher macht. Was kann bzw muss man tun?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Stadtteil Luginsland …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Waschbären [#223680]
Datum
18. Juni 2021 17:20
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Stadtteil Luginsland wohnt in einem eher verwahrlosten Haus eine Waschbärfamilie, die natürlich die umliegenden Gärten unsicher macht. Was kann bzw muss man tun?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223680/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre Mail vom 18.06.2021 an die zuständigen Stellen bei der Stadt Stuttgart weite…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: *Waschbären [#223680] weiter 32-21, Amt für Umweltschutz
Datum
21. Juni 2021 08:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre Mail vom 18.06.2021 an die zuständigen Stellen bei der Stadt Stuttgart weitergeleitet.. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr Antragsteller/in bei den Waschbären handelt es sich um Wildtiere die dem Jagdrecht unterliegen. Die Einzelhe…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: WG: *Waschbären [#223680] weiter 32-21, Amt für Umweltschutz
Datum
22. Juni 2021 11:51
Status
Sehr Antragsteller/in bei den Waschbären handelt es sich um Wildtiere die dem Jagdrecht unterliegen. Die Einzelheiten sind im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz geregelt. In den bebauten Ortslagen ruht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Jagd. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag hiervon abgesehen und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Das Jagd- und Antragsrecht liegt jeweils beim Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Dieser ist auch für die Durchführung der ordnungsgemäßen Jagdausübung selber zuständig ggf. durch Beauftragung einen gewerblichen Jäger. Ein entsprechender Antrag liegt uns jedoch nicht vor. Auch Sie können für Ihr Grundstück, wenn es in der bebauten Ortslage liegt einen entsprechenden Antrag stellen. (See attached file: Antrag auf Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk.pdf) Die Jagd auf Waschbären ist jedoch frühestens am 01.08. möglich. Davor hat der Waschbär Schonzeit. Mit freundlichen Grüßen