Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr

vor etwa einem Jahr hat die Unfallforschung der Versicherer eine Studie veröffentlicht, dass durch falsch geparkte KFZ wesentlich häufiger Unfälle verursacht werden, als dies bisher bekannt war. Die Studie zeigt u.a. auf, dass die Polizei den Einfluss der falsch geparkten Fahrzeuge auf den Unfall falsch einschätzt und daher oftmals nicht als unfallursächlich erfasst. Explizit werden den offiziellen 5% ganze 18% realer Unfälle gegenübergestellt. Also mehr als das Dreifache: https://udv.de/de/medien/mitteilungen/unfallrisiko-parken-fuer-fussgaenger-und-radfahrer

Es lässt sich daraus schlussfolgern, dass auch allgemein das Risiko von falsch geparkten Fahrzeugen durch Ordnungsbehörden unterschätzt wird.

Ich bin daher an allen aktuellen* Unterlagen interessiert welche Hinweise und Anweisungen an Ordnungsbehörden in Bezug auf ruhenden Verkehr geben.
Im ersten Schritt gerne auch eine Liste der vorhandenen Unterlagen.

Soweit im Innenministerium im Zuge der o.g. Studie eine Kommunikation erfolgt ist, bitte ich ebenfalls um Zusendung der gesamten Kommunikation und etwaiger daraus erfolgter Maßnahmen.

*aktuell bedeutet in diesem Fall, dass diese derzeit noch eine Rechtsbindung oder Weisungswirkung haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juni 2021
  • Frist
    23. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: vor etwa einem Jahr hat…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
21. Juni 2021 14:08
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
vor etwa einem Jahr hat die Unfallforschung der Versicherer eine Studie veröffentlicht, dass durch falsch geparkte KFZ wesentlich häufiger Unfälle verursacht werden, als dies bisher bekannt war. Die Studie zeigt u.a. auf, dass die Polizei den Einfluss der falsch geparkten Fahrzeuge auf den Unfall falsch einschätzt und daher oftmals nicht als unfallursächlich erfasst. Explizit werden den offiziellen 5% ganze 18% realer Unfälle gegenübergestellt. Also mehr als das Dreifache: https://udv.de/de/medien/mitteilungen/unfallrisiko-parken-fuer-fussgaenger-und-radfahrer Es lässt sich daraus schlussfolgern, dass auch allgemein das Risiko von falsch geparkten Fahrzeugen durch Ordnungsbehörden unterschätzt wird. Ich bin daher an allen aktuellen* Unterlagen interessiert welche Hinweise und Anweisungen an Ordnungsbehörden in Bezug auf ruhenden Verkehr geben. Im ersten Schritt gerne auch eine Liste der vorhandenen Unterlagen. Soweit im Innenministerium im Zuge der o.g. Studie eine Kommunikation erfolgt ist, bitte ich ebenfalls um Zusendung der gesamten Kommunikation und etwaiger daraus erfolgter Maßnahmen. *aktuell bedeutet in diesem Fall, dass diese derzeit noch eine Rechtsbindung oder Weisungswirkung haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 21.06.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Da…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
25. Juni 2021 13:58
Status
Warte auf Antwort
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 21.06.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen aktuelle Unterlagen mit Hinweisen und Anweisungen an die Ordnungsbehörden in Bezug auf den ruhenden Verkehr zu senden sowie die ggf. vorhandene gesamte Kommunikation mit der Unfallforschung der Versicherer zu diesem Thema. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dieser Polizeibehörde. Ihr Antrag auf Informationszugang wird unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung. Meine Anfrage ging allerdings an das HMd…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
25. Juni 2021 14:37
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung. Meine Anfrage ging allerdings an das HMdIS und deren Unterlagen und bezog sich explizit nicht nur auf die Polizeibehörden sondern auf alle Ordnungsbehörden. Auch dass die Anfrage an das Innenministerium gerichtet ist wird explizit erwähnt. § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG ist bei Anfragen an das HMdIS nicht anwendbar. Ich bitte um eine Neubescheidung innerhalb der nächsten 14 Tage und werde mich andernfalls an den HDBI als Schiedsstelle in IFG-Angelegenheiten wenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in eine Abänderung des Bescheids vom 25.06.2021 oder Neubescheidung i…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
28. Juni 2021 16:23
Status
Warte auf Antwort
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in eine Abänderung des Bescheids vom 25.06.2021 oder Neubescheidung ist leider nicht möglich. Die von Ihnen mit dem Antrag vom 21.06.2021 gewünschten Informationen sind im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Ausnahme des Landespolizeipräsidiums nicht vorhanden. Für das Landespolizeipräsidium gilt, wie im Bescheid ausgeführt, das Recht auf Informationszugang aufgrund des § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht, weil es eine Polizeibehörde ist. Der Landesgesetzgeber hat in § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausdrücklich bestimmt, dass das Landespolizeipräsidium eine Polizeibehörde ist. Die organisatorische Einordnung des Landespolizeipräsidiums in das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ändert nichts an dieser gesetzlichen Festlegung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> nur um das nochmal für mich klar zu stellen: Es gab seitens des Innenministeriums i…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
3. Juli 2021 17:12
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nur um das nochmal für mich klar zu stellen: Es gab seitens des Innenministeriums in den letzten Jahren keinerlei Austausch mit irgendeiner Ordnungsbehörde mit Hinweisen oder Weisungscharakter zu ruhendem Verkehr und auch keinerlei Kommunikation zur in der ersten Mail genannten Studie? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in für im Landespolizeipräsidium vorhandene Dokumente gilt das Recht …
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr [#223798]
Datum
9. Juli 2021 12:11
Status
Warte auf Antwort
II 6-01a01.23-04-21/033 Sehr Antragsteller/in für im Landespolizeipräsidium vorhandene Dokumente gilt das Recht auf Informationszugang aufgrund des § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht. Ich verweise auf meine Ausführungen vom 28.06.2021. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze He…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr“ [#223798]
Datum
9. Juli 2021 16:17
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/223798/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Behörde verweist immer wieder auf das Landespolizeipräsidium und den Ausnahmetatbestand des HDSIG. Sie ignoriert damit allerdings vorsätzlich meine Anfrage nach Schriftverkehr im Innenministerium mit jeglichen Ordnungsbehörden. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich bitte darum die Kommunikation per (unsicherer) Mail zu führen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 223798.pdf Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen von mir bearbeit…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr“ [#223798]; unser Az.: 90.21.35:0044/wz
Datum
5. August 2021 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen von mir bearbeitet. Die Ablehnung der Auskunft durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sicherheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Landespolizeipräsidium eine Polizeibehörde ist, besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG, wie Ihnen Herr Mag auch bereits mitgeteilt hat. Selbst wenn die Informationen an anderer Stelle im Innenministerium vorhanden sein sollten, besteht kein Anspruch, da der Ausschluss des Informationszugangs gemäß § 81 Abs. 3 HDSIG auch für Datei- und Aktenbestandteile gilt, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. Es ist daher kein Verstoß gemäß § 89 Abs. 3 Satz 3 HDSIG festzustellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 90.21.35:0044/wz Sehr << Anrede >> meine Auskunftsanfrage bezog sich aber gar nicht auf das Lan…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr“ [#223798]; unser Az.: 90.21.35:0044/wz [#223798]
Datum
5. August 2021 16:03
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 90.21.35:0044/wz Sehr << Anrede >> meine Auskunftsanfrage bezog sich aber gar nicht auf das Landespolizeipräsidium, sondern um Verordnungen des HMDIS in Bezug auf alle Ordnungsbehörden. Ich bin zwar der Auffassung, dass Anordnungen des HMDIS gegenüber dem Landespolizeipräsidium nicht unter § 81 Abs. 3 HDSIG fallen. Doch selbst wenn dies auch von Ihrer Behörde bejaht wird, betrifft das nur einen Teil meiner Auskunftsanfrage. Die weiteren Ordnungsbehörden sind durch das HDSIG nicht ausgenommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in sämtliche Polizeibehörden sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG vom Informationszugang ausgen…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr“ [#223798]; unser Az.: 90.21.35:0044/wz [#223798]
Datum
5. August 2021 16:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in sämtliche Polizeibehörden sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG vom Informationszugang ausgenommen. Die Ordnungsbehörden sind ebenfalls ausgenommen, da § 81 Abs. 1 Nr. 4 HDSIG auf § 40 Abs. 2 HDSIG verweist und in § 40 Abs. 2 HDSIG diejenigen öffentlichen Stellen genannt sind, die für Geldbußen zuständig sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> der Argumentation kann ich nicht folgen. Gemäß §81 Abs. 1 Nr. 4 HDSIG sind "Ge…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu Anweisungen betreffend ruhendem Verkehr“ [#223798]; unser Az.: 90.21.35:0044/wz [#223798]
Datum
5. August 2021 16:36
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der Argumentation kann ich nicht folgen. Gemäß §81 Abs. 1 Nr. 4 HDSIG sind "Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden und sonstige in § 40 Abs. 2 genannten Stellen sowie Disziplinarbehörden, [...] soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen", ebenso wie das HDMIS, auskunftspflichtig. Ausgenommen sind nur "Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz" (§81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG). Ordnungsbehörden und auch die Behörden nach §40 HDSIG sind großteils keine Polizeibehörden. Daher sollte der Informationsanspruch hier sehr wohl gegeben sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223798/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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