Datenanfrage zur Situation beim Kindesunterhalt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:

1.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z.B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?

2.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?

3.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zu Mangelfällen vor (also Fällen, in denen der Unterhalt wegen Unterschreitung des Mindestbehalts oder des Bedarfskontrollbetrags nicht oder nicht vollständig gezahlt werden kann)?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?

Weiterhin hat sich in der Rechtssprechung das Konstrukt des "über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs" herausgebildet (vgl. beispielsweise BGH XII ZB 234/13). Hierzu folgende Fragen:

4.) Bei welchen zeitlichen Betreuungsanteilen liegt aus Sicht des BMFSFJ ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vor?

5.) Wie ist aus Sicht des BMFSFJ das Existenzminimum des Kindes beim zeitlich weniger betreuenden Elternteil gesichert, wenn ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vorliegt?

6.) Bis zu welchem zeitlichen Betreuungsanteil bejaht das BMFSFJ den Status des zeitlich mehr betreuenden Elternteils als "alleinerziehend"?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage offenbarte einige erstaunliche Erkenntnisse:

- Obwohl die Entwicklung von Unterhaltssätzen und Reallöhnen seit Jahren immer stärker auseinanderläuft und der Kindesunterhalt in der Folge immer häufiger nicht (vollständig) gezahlt werden kann, hat das BMFSFJ offenbar keine Daten zur realen Situation.

- Das BMFSFJ selbst empfiehlt zur Sicherung des Existenzminimums bei Mitbetreuung die Aufstockung nach SGB II, da hier - im Gegensatz zum Unterhaltsrecht - die realen Bedarfe im zweiten Haushalt berücksichtigt werden. Eine aktive Information der Unterhaltspflichtigen über diese Möglichkeit erfolgt weder seitens der Jugendämter noch der Jobcenter.

- Das Merkmal "Alleinerziehend" fällt nach UVG ab einem Drittel Mitbetreuung weg, wodurch der Unterhaltsvorschuss gekürzt wird. Für Unterhaltspflichtige gilt diese Regelung nicht, der Staat stellt sich also besser als der mitbetreuende Elternteil.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: 1.) Liegen de…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenanfrage zur Situation beim Kindesunterhalt [#224010]
Datum
26. Juni 2021 19:28
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: 1.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z.B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? 2.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? 3.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zu Mangelfällen vor (also Fällen, in denen der Unterhalt wegen Unterschreitung des Mindestbehalts oder des Bedarfskontrollbetrags nicht oder nicht vollständig gezahlt werden kann)? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? Weiterhin hat sich in der Rechtssprechung das Konstrukt des "über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs" herausgebildet (vgl. beispielsweise BGH XII ZB 234/13). Hierzu folgende Fragen: 4.) Bei welchen zeitlichen Betreuungsanteilen liegt aus Sicht des BMFSFJ ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vor? 5.) Wie ist aus Sicht des BMFSFJ das Existenzminimum des Kindes beim zeitlich weniger betreuenden Elternteil gesichert, wenn ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vorliegt? 6.) Bis zu welchem zeitlichen Betreuungsanteil bejaht das BMFSFJ den Status des zeitlich mehr betreuenden Elternteils als "alleinerziehend"? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224010/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betr.: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2021; Ihr Zeichen: #224010 Unser GZ: 0760/152*…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Datenanfrage zur Situation beim Kindesunterhalt [#224010]
Datum
19. Juli 2021 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Betr.: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26.06.2021; Ihr Zeichen: #224010 Unser GZ: 0760/152*57 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 26. Juni 2021 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur beiliegenden Anfrage. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr als Sachanfragen an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres, daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Ihr als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat geprüft. Nachfolgend erhalten Sie die, Ihren jeweiligen Fragen zugeordneten Antworten: 1.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z.B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? 2.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? 3.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zu Mangelfällen vor (also Fällen, in denen der Unterhalt wegen Unterschreitung des Mindestbehalts oder des Bedarfskontrollbetrags nicht oder nicht vollständig gezahlt werden kann)? Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht? Antwort: Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dem BMFSFJ liegen keine repräsentativen statistischen Informationen zum Einkommen und zu der Einkommensverteilung Unterhaltspflichtiger in Deutschland vor. Unterhaltspflichten können in zahlreichen familiären Konstellationen bestehen und nur unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren des Einzelfalls eingeschätzt werden. Dies erschwert eine statistische Erfassung etwa der Einkommenssituation von Unterhaltspflichtigen. Da der Bestand und die Höhe etwaiger Ansprüche und Pflichten auch vom jeweiligen momentanen Bedarf der (möglicherweise) Unterhalts-berechtigten sowie anderer (möglicherweise) unterhaltspflichtiger Personen abhängig sind, ist die Einschätzung regelmäßig nicht durch Befragung nur einer Person möglich. Weiterhin hat sich in der Rechtsprechung das Konstrukt des "über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs" herausgebildet (vgl. beispielsweise BGH XII ZB 234/13). Hierzu folgende Fragen: 4.) Bei welchen zeitlichen Betreuungsanteilen liegt aus Sicht des BMFSFJ ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vor? 5.) Wie ist aus Sicht des BMFSFJ das Existenzminimum des Kindes beim zeitlich weniger betreuenden Elternteil gesichert, wenn ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vorliegt? Antwort: Frage 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Existenzminimum des Kindes kann, sofern nicht ausreichend eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Bedarf des Kindes zu decken, auch beim zeitlich weniger betreuenden Elternteil - unabhängig ob ein „über das übliche Maß hinausgehender Umgang“ vorliegt - über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gedeckt werden. Der zeitlich weniger betreuende Elternteil und das Kind bilden dabei eine sogenannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“. Diese temporäre Bedarfsgemeinschaft erhält die Regel- und Mehrbedarfe des Kindes anteilig nach dessen tatsächlichen Anwesenheitstagen im Haushalt des weniger betreuenden Elternteil. Etwaige höhere Kosten der Unterkunft, die dem zeitlich weniger betreuenden Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen, werden als dessen Bedarf im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Zudem können weitere Kosten die aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen (z. B. Fahrtkosten; Übernachtungskosten) übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Finanzielle Unterstützung kann auch durch das Wohngeld erfolgen. Bei einem Betreuungsanteil von mindestens einem Drittel kann das Kind als Haushaltsmitglied und somit bei der Höhe des Wohngeldes berücksichtigt werden. 6.) Bis zu welchem zeitlichen Betreuungsanteil bejaht das BMFSFJ den Status des zeitlich mehr betreuenden Elternteils als "alleinerziehend"? Antwort: Alleinerziehend ist ein Begriff, der nicht immer einheitlich verwendet wird und in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen gesetzlich oder untergesetzlich gesondert definiert wird. So ist zum Beispiel im Bereich des Unterhaltsvorschusses das gesetzliche Merkmal des (nur) „Bei-einem-seiner-Elternteile-Lebens" in Abstimmung von Bund und Ländern im Wege der Auslegung konkretisiert worden. Demnach soll ab einer (Mit-) Betreuung von 1/3 in zeitlicher Hinsicht regelmäßig angenommen werden, dass ein Kind nicht mehr nur "bei einem seiner Elternteile lebt". Mit freundlichen Grüßen