Auswertung der Mitteilungen nach § 109 V TKG

1. eine Auswertung der Mitteilungen nach § 109 Abs. 5 TKG nach Jahren:
- Anzahl der Mitteilungen über Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten, die tatsächlich zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen geführt haben (Satz 1 Nr. 1)
- Anzahl der Mitteilungen über Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen geführt haben könn(t)en (Satz 1 Nr. 2)

sowie

2. die zusammenfassenden Berichte gemäß § 109 Abs. 5 Satz 8 TKG für die Jahre 2020, 2019, 2018, 2017 und 2016.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. eine Auswertung der Mit…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswertung der Mitteilungen nach § 109 V TKG [#224063]
Datum
28. Juni 2021 09:54
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. eine Auswertung der Mitteilungen nach § 109 Abs. 5 TKG nach Jahren: - Anzahl der Mitteilungen über Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten, die tatsächlich zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen geführt haben (Satz 1 Nr. 1) - Anzahl der Mitteilungen über Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen geführt haben könn(t)en (Satz 1 Nr. 2) sowie 2. die zusammenfassenden Berichte gemäß § 109 Abs. 5 Satz 8 TKG für die Jahre 2020, 2019, 2018, 2017 und 2016.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224063/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem Informa…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Auswertung der Mitteilungen nach § 109 V TKG [#224063]
Datum
12. Juli 2021 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Übersendung einer persönlichen E-Mail-Adresse. Ihre persönliche E-Mail-Adresse wird benötigt, um eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an Sie persönlich sicherzustellen. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021. Sollten Sie keine persönliche E-Mail-Adresse übermitteln, erhalten Sie den Bescheid auf den Postweg an Ihre untenstehende Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheit5geseqlIFG)
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheit5geseqlIFG)
Datum
19. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte übermitteln Sie den Bescheid an <<E-Mail-Adresse>>. Ich danke Ih…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auswertung der Mitteilungen nach § 109 V TKG [#224063]
Datum
21. Juli 2021 12:56
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte übermitteln Sie den Bescheid an <<E-Mail-Adresse>>. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224063/

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in der Bescheid wurde bereits versandt und müsste innerhalb der nächsten Tage auf postalischem…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Auswertung der Mitteilungen nach § 109 V TKG [#224063]
Datum
21. Juli 2021 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der Bescheid wurde bereits versandt und müsste innerhalb der nächsten Tage auf postalischem Weg bei Ihnen eingehen. Mit freundlichen Grüßen