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Personelle Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG

Interne Ausschreibung zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG. Sollten die Stellen nicht über eine Ausschreibung besetzt worden sein, bitte ich um die Weisung zur Umsetzung in die oben genannte Geschäftsstelle.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Juni 2021
  • Frist
    31. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Interne Ausschreibung zur …
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Personelle Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG [#224117]
Datum
29. Juni 2021 15:40
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Ausschreibung zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG. Sollten die Stellen nicht über eine Ausschreibung besetzt worden sein, bitte ich um die Weisung zur Umsetzung in die oben genannte Geschäftsstelle.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224117/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Auskunftsanspruch zum Thema: „Interne Ausschreibung personelle Besetzung Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Auskunftsanspruch zum Thema: „Interne Ausschreibung personelle Besetzung Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete“
Datum
29. Juli 2021 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail-Anfrage vom 29.06.2021 baten Sie um Übersendung einer internen Ausschreibung zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine solche nicht existiert. Daher kann Ihnen eine entsprechende Unterlage auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Soweit Sie um Hergabe von Weisungen zur Umsetzung in die Geschäftsstelle bitten, sehe ich mich außer Stande dieser Bitte nachzukommen. Diesem Wunsch stehen der Schutz personenbezogener Daten und die schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen, welche im konkreten Fall Ihr Informationsinteresse als Antragssteller überwiegen. Gem. § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragsstellers unter anderem nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Von dieser Vorschrift erfasst werden auch Unterlagen, die zwar den Beschäftigten betreffen, aber allgemein und nicht nur unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, also unter anderem auch Vorschläge zur Verwendungsplanung und dergleichen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. § 5 Rn. 70.73). Schreiben, mit denen Mitarbeitern konkrete Aufgaben zugewiesen werden, sind als Personalaktendaten gerade Informationen, die durch § 5 Abs. 2 IFG geschützt sind; entsprechende Informationszugangsbegehren müssen daher abgelehnt werden (vgl. Schoch, ebenda, mwN.). Hieran könnten auch Schwärzungen nichts ändern, da selbst in diesem Falle der Personenbezug leicht wiederherstellbar wäre. Aus diesem Grund hängt die Herausgabe der Tätigkeitsbeschreibungen von den jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen ab. Hierfür wurden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Eine Zustimmung zur Herausgabe der jeweiligen Verfügungen wurde durch die Betroffenen in diesem Drittbeteiligungsverfahren nicht erteilt. Ich gehe gleichwohl davon aus, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen