Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail-Anfrage vom 29.06.2021 baten Sie um Übersendung einer internen Ausschreibung zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 Abs. 3 StandAG.
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine solche nicht existiert. Daher kann Ihnen eine entsprechende Unterlage auch nicht zur Verfügung gestellt werden.
Soweit Sie um Hergabe von Weisungen zur Umsetzung in die Geschäftsstelle bitten, sehe ich mich außer Stande dieser Bitte nachzukommen.
Diesem Wunsch stehen der Schutz personenbezogener Daten und die schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen, welche im konkreten Fall Ihr Informationsinteresse als Antragssteller überwiegen. Gem. § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragsstellers unter anderem nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. Von dieser Vorschrift erfasst werden auch Unterlagen, die zwar den Beschäftigten betreffen, aber allgemein und nicht nur unmittelbar mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen, also unter anderem auch Vorschläge zur Verwendungsplanung und dergleichen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. § 5 Rn. 70.73). Schreiben, mit denen Mitarbeitern konkrete Aufgaben zugewiesen werden, sind als Personalaktendaten gerade Informationen, die durch § 5 Abs. 2 IFG geschützt sind; entsprechende Informationszugangsbegehren müssen daher abgelehnt werden (vgl. Schoch, ebenda, mwN.).
Hieran könnten auch Schwärzungen nichts ändern, da selbst in diesem Falle der Personenbezug leicht wiederherstellbar wäre. Aus diesem Grund hängt die Herausgabe der Tätigkeitsbeschreibungen von den jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen ab. Hierfür wurden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Eine Zustimmung zur Herausgabe der jeweiligen Verfügungen wurde durch die Betroffenen in diesem Drittbeteiligungsverfahren nicht erteilt.
Ich gehe gleichwohl davon aus, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen