Sonderflughafen Oberpfaffenhofen BAYERN

Ich bin Anwohnerin des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen, deshalb bin ich durch lauten Fluglärm besonders tangiert. Das FluLärmG dient dem Bürger zum Schutz.

Auf dem Gelände des Flughafens sind nur Aviation Firmen angesiedelt.
Der Sonderflughafen verfügt momentan über eine Genehmigung für den sog. qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr. Es dürfen laut Genehmigung nur ansässige Firmen Geschäftsflüge, Werksflüge, Forschungsflüge und Werftflüge durchführen. Vermehrt werden momentan aber auch Flüge in Urlaubsgebiete von/ab dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen durchgeführt, beispielsweise auf die Malediven, FlugNr. VJT827. In der Zeit vom 25. März bis 1. April 2021 starteten von dem Sonderflughafen 14 Privatjets nach Mallorca, 3 nach Elba und Villanova d'Albenga, je 2 nach Nizza und Castille-La Mancha und je einer nach Barcelona, Genua, Brescia, Olbia, Angouleme-Cognac, Dubrovnik, Bozen, Sylt und Malaga. Die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) muss darauf achten, dass die Auflagen für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr eingehalten und keine Urlaubsflüge durchgeführt werden.

Wie die Süddeutsche Zeitung mitteilte, wird das neue Gewerbegebiet der Gemeinde Gauting nun auf einem Teilstück innerhalb des Sonderflughafens gebaut werden mit dem Namen Giga-WG. Mit diesem Vorhaben besteht die Gefahr, dass der bisherige Charakter des Sonderflughafens völlig verändert und eine Erweiterung der Nutzungsberechtigten auf den sogenannten allgemeinen Geschäfsreiseverkehr und eine drastische Verlängerung der Betriebszeiten in den Abendstunden und am Wochenende angestrebt wird.

Deshalb frage ich gem. BayUIG an,
1. ob der Eigentümer (Triwo AG) oder der Betreiber EDMO des Sonderflughafens eine Betriebserweiterung bzw. Änderungsgenehmigung plant oder gegebenenfalls schon einen Antrag zum luftrechtlichen Verfahren gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gestellt hat?
2. ob und wie das Luftamt Südbayern die Einhaltung der Auflagen (keine Urlaubsflüge und nur qualifizierte Geschäfsreiseflüge) überprüft und gegebenenfalls (auch schon in der Vergangenheit begangene) Verstöße sanktioniert?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich sehr.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2021
  • Frist
    7. August 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin Anwohnerin des S…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen BAYERN [#224262]
Datum
3. Juli 2021 13:14
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin Anwohnerin des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen, deshalb bin ich durch lauten Fluglärm besonders tangiert. Das FluLärmG dient dem Bürger zum Schutz. Auf dem Gelände des Flughafens sind nur Aviation Firmen angesiedelt. Der Sonderflughafen verfügt momentan über eine Genehmigung für den sog. qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr. Es dürfen laut Genehmigung nur ansässige Firmen Geschäftsflüge, Werksflüge, Forschungsflüge und Werftflüge durchführen. Vermehrt werden momentan aber auch Flüge in Urlaubsgebiete von/ab dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen durchgeführt, beispielsweise auf die Malediven, FlugNr. VJT827. In der Zeit vom 25. März bis 1. April 2021 starteten von dem Sonderflughafen 14 Privatjets nach Mallorca, 3 nach Elba und Villanova d'Albenga, je 2 nach Nizza und Castille-La Mancha und je einer nach Barcelona, Genua, Brescia, Olbia, Angouleme-Cognac, Dubrovnik, Bozen, Sylt und Malaga. Die Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) muss darauf achten, dass die Auflagen für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr eingehalten und keine Urlaubsflüge durchgeführt werden. Wie die Süddeutsche Zeitung mitteilte, wird das neue Gewerbegebiet der Gemeinde Gauting nun auf einem Teilstück innerhalb des Sonderflughafens gebaut werden mit dem Namen Giga-WG. Mit diesem Vorhaben besteht die Gefahr, dass der bisherige Charakter des Sonderflughafens völlig verändert und eine Erweiterung der Nutzungsberechtigten auf den sogenannten allgemeinen Geschäfsreiseverkehr und eine drastische Verlängerung der Betriebszeiten in den Abendstunden und am Wochenende angestrebt wird. Deshalb frage ich gem. BayUIG an, 1. ob der Eigentümer (Triwo AG) oder der Betreiber EDMO des Sonderflughafens eine Betriebserweiterung bzw. Änderungsgenehmigung plant oder gegebenenfalls schon einen Antrag zum luftrechtlichen Verfahren gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gestellt hat? 2. ob und wie das Luftamt Südbayern die Einhaltung der Auflagen (keine Urlaubsflüge und nur qualifizierte Geschäfsreiseflüge) überprüft und gegebenenfalls (auch schon in der Vergangenheit begangene) Verstöße sanktioniert? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich sehr.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224262 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224262/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierung von Oberbayern
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 03.07.2021 möchten wir wie folgt beantworten: 1. ob der Eigentüme…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
WG: Sonderflughafen Oberpfaffenhofen BAYERN [#224262]
Datum
8. Juli 2021 16:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 03.07.2021 möchten wir wie folgt beantworten: 1. ob der Eigentümer (Triwo AG) oder der Betreiber EDMO des Sonderflughafens eine Betriebserweiterung bzw. Änderungsgenehmigung plant oder gegebenenfalls schon einen Antrag zum luftrechtlichen Verfahren gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gestellt hat? è Das avisierte neue Gautinger Gewerbegebiet liegt nicht innerhalb des Sonderflughafens sondern außerhalb, östlich direkt angrenzend. Insofern können wir auch keinen Sachzusammenhang erkennen, weshalb das geplante Gewerbegebiet den Charakter des Sonderflughafens verändern soll. Insofern liegt dem Luftamt Südbayern auch kein Antrag auf Betriebserweiterung bzw. Änderungsgenehmigung vor. 2. ob und wie das Luftamt Südbayern die Einhaltung der Auflagen (keine Urlaubsflüge und nur qualifizierte Geschäftsreiseflüge) überprüft und gegebenenfalls (auch schon in der Vergangenheit begangene) Verstöße sanktioniert? è Am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen sind neben Forschungsflügen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt und Flügen der dort ansässigen Werft- und sonstigen Betriebe auch Flüge im sogenannten „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr“ zulässig. Der genannte Begriff ergibt sich aus der Änderungsgenehmigung von 2008. Hiernach muss es sich handeln um: · Streckenluftverkehr, d. h. es muss sich um einen Flug nach einem Start am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zu einem anderen Flugplatz handeln bzw. um eine Landung am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nach einem Flug von einem anderen Flugplatz (Rundflüge und Platzrunden sind damit ausgeschlossen). und · Flug nach Instrumentenflugregeln: Die Instrumentenflugregeln ergeben sich insbesondere aus §§ 36 – 42 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und schließen Starts und Landungen nach Sichtflugregeln aus. Davon ausgenommen sind Hubschrauber, die auch im Geschäftsreiseflugverkehr überwiegend nach Sichtflugregeln betrieben werden. und · Flugzeuge mit einer Startmasse von mindestens 2 t bis höchstens 25 t zuzüglich in der Genehmigung konkret genannter Flugzeugmuster. Bei Hubschraubern ist die Startmasse auf 5 to beschränkt (größere Hubschrauber finden im Geschäftsreiseflugverkehr regelmäßig keine Verwendung). und · Taxiluftverkehr: Taxiluftverkehr ist Gelegenheitsverkehr und damit kein Fluglinienverkehr (§ 22 Luftverkehrsgesetz - LuftVG). Im Gegensatz zum Charterluftverkehr, der allgemein zugänglichen und zu festgelegten Zeiten stattfindenden Gelegenheitsluftverkehr bezeichnet, findet beim Taxiluftverkehr eine (Einzel-) Anforderung, jedoch kein Einzelsitzplatzverkauf und keine Einzelplatzbuchung statt. Nachdem der so verstandene Begriff Taxiluftverkehr normativ nicht definiert ist, wird er im Abschnitt VI 6 Sätze 2 und 3 der Genehmigung definiert. oder · Werkluftverkehr und sonstiger nicht gewerblicher Luftverkehr: Werkluftverkehr sind Flüge, die der Beförderung von Personen und/oder Gütern im eigenen Unternehmen dienen und nicht im Auftrag Dritter (gegen Bezahlung) durchgeführt werden; unter die Fallgruppe sonstiger nichtgewerblicher Verkehr fallen z. B. Flüge eines Unternehmers mit seinem eigenen Flugzeug aus Gründen, die sich nicht eindeutig dem Geschäftsbetrieb zuordnen lassen, dessen Flugzeug selbst jedoch hauptsächlich für geschäftliche Zwecke angeschafft wurde. Insofern sind auch Urlaubsreisen, solange die o.g. Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfüllt sind, von der Genehmigung gedeckt. Auf den Anlass oder etwa auch auf das anlassbezogene Ziel der Flüge kommt es nicht an und muss vom Betreiber auch nicht kontrolliert werden. Mit freundlichen Grüßen