Information der EU-Kommission über Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaften

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Protokoll des Austauschs der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichtsbehörden vom 21. Oktober 2020 (https://fragdenstaat.de/anfrage/termine-der-dsk-mit-den-spezifischen-aufsichtsbehorden/610807/anhang/Protokoll_Oktober2020.pdf) heißt es unter TOP 7:

"Auf Nachfrage des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des Norddeutschen Rundfunks berichtet der BDfl, er habe hinsichtlich der notifizierten Vorschriften mit dem BMl Kontakt aufgenommen. Das BMI habe mitgeteilt, dass die relevanten Vorschriften bereits 2018 notifiziert worden seien. Eine Notifizierung weiterer, insbesondere kirchlicher Vorschriften sei aus Sicht des BMI nicht erforderlich. Davon unabhängig habe das BMI die Europäische Kommission aber auch über die Vorschriften der großen Religionsgemeinschaften informiert."

Bitte stellen Sie mir die Dokumente zur Verfügung, mit der die Information der EU-Kommission über die Vorschriften der großen Religionsgemeinschaften, die im letzten Satz des Zitats erwähnt werden, erfolgt ist.

Sollte es zu der Rechtsposition aus dem vorletzten Satz – Notifiizierung weiterer Vorschriften nicht erforderlich – Aktennotizen o.ä. geben, bitte ich ebenfalls um die Zusendung.

Gerne können Sie bei Bedarf personenbezogene Daten schwärzen, um ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren zu vermeiden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
  • 0 Follower:innen
Felix Neumann
Felix Neumann (Artikel91.eu | katholisch.de)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Protokoll des Austauschs der Datenschutzkonferenz …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Felix Neumann (Artikel91.eu | katholisch.de)
Betreff
Information der EU-Kommission über Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaften [#224401]
Datum
6. Juli 2021 08:38
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Protokoll des Austauschs der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichtsbehörden vom 21. Oktober 2020 (https://fragdenstaat.de/anfrage/termine-der-dsk-mit-den-spezifischen-aufsichtsbehorden/610807/anhang/Protokoll_Oktober2020.pdf) heißt es unter TOP 7: "Auf Nachfrage des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des Norddeutschen Rundfunks berichtet der BDfl, er habe hinsichtlich der notifizierten Vorschriften mit dem BMl Kontakt aufgenommen. Das BMI habe mitgeteilt, dass die relevanten Vorschriften bereits 2018 notifiziert worden seien. Eine Notifizierung weiterer, insbesondere kirchlicher Vorschriften sei aus Sicht des BMI nicht erforderlich. Davon unabhängig habe das BMI die Europäische Kommission aber auch über die Vorschriften der großen Religionsgemeinschaften informiert." Bitte stellen Sie mir die Dokumente zur Verfügung, mit der die Information der EU-Kommission über die Vorschriften der großen Religionsgemeinschaften, die im letzten Satz des Zitats erwähnt werden, erfolgt ist. Sollte es zu der Rechtsposition aus dem vorletzten Satz – Notifiizierung weiterer Vorschriften nicht erforderlich – Aktennotizen o.ä. geben, bitte ich ebenfalls um die Zusendung. Gerne können Sie bei Bedarf personenbezogene Daten schwärzen, um ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren zu vermeiden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Felix Neumann Anfragenr: 224401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224401/ Postanschrift Felix Neumann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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