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Bruchteilsgemeinschaft

Guten Tag, eine Bruchteilsgemeinschaft 50/50 Eigentümer eines 3 Parteienhauses
muß eine einheitliche gesonderte Feststellung beim Betriebs-FA beantragen.
Eine Partei verweigert die Bevollmächtigung zur gemeinsamen Abgabe.
Die kooperierende Partei wird dadurch blockiert, die Feststellung zu beantragen.
Kann die Bruchteilsgemeinschaft getrennte Feststellungen beantragen?
Kann der Antrag auf Feststellung ohne Vollmacht des Miteigentümers eingereicht werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
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Christel Möller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, eine B…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Christel Möller
Betreff
Bruchteilsgemeinschaft [#224403]
Datum
6. Juli 2021 08:52
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, eine Bruchteilsgemeinschaft 50/50 Eigentümer eines 3 Parteienhauses muß eine einheitliche gesonderte Feststellung beim Betriebs-FA beantragen. Eine Partei verweigert die Bevollmächtigung zur gemeinsamen Abgabe. Die kooperierende Partei wird dadurch blockiert, die Feststellung zu beantragen. Kann die Bruchteilsgemeinschaft getrennte Feststellungen beantragen? Kann der Antrag auf Feststellung ohne Vollmacht des Miteigentümers eingereicht werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christel Möller Anfragenr: 224403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224403/ Postanschrift Christel Möller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christel Möller
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrte Frau Möller, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 6. Juli 2021 "Bruchteilsgemeinschaft"
Datum
12. Juli 2021 13:27
Status
Warte auf Antwort
420,3 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrte Frau Möller, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Christel Möller
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bruchteilsgemeinschaft“ vom 06.07.2021 (#224403…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Christel Möller
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 6. Juli 2021 "Bruchteilsgemeinschaft" [#224403]
Datum
10. August 2021 14:49
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bruchteilsgemeinschaft“ vom 06.07.2021 (#224403) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christel Möller Anfragenr: 224403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224403/ Postanschrift Christel Möller << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrte Frau Möller, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Juli 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BM…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Bruchteilsgemeinschaft
Datum
15. September 2021 07:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Möller, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Juli 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gestatten Sie uns zu Ihrem Anliegen zunächst folgenden Hinweis: Das BMF darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle und für die Klärung von Fragen zu persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist das Finanzamt zuständig. Aus diesem Grund sind uns zu dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt nur allgemeine Ausführungen möglich. Die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung obliegt nach § 181 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) demjenigen, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Sofern mehrere Erklärungspflichtige existieren, sind sie jeweils selbständig zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung verpflichtet. Eine Zustimmung der anderen Feststellungsbeteiligten ist hierfür gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 181 Absatz 2 Satz 3 AO sind andere Beteiligte von ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung befreit, wenn ein anderer Erklärungspflichtiger der Abgabepflicht bereits nachgekommen ist. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.