Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Artikel "So werden die Filderbezirke elektrifiziert" der Stuttgarter Nachricht vom 29.09.2021 habe ich die Ausbaustrategie für elektrische Ladesäulen der Stadt Stuttgart entnommen. Um das Konzept besser zu verstehen bin ich auf der Suche nach Informationen zur Umsetzung in anderen Kommunen.

Bitte senden Sie mir vor diesem Hintergrund Folgendes zu:
- Richtlinien der Standort-Auswahl für Ladesäulen bis 22kW mit bis zu zwei Ladepunkten
- Vorgaben zur Wandlung bestehender öffentlicher Parkplätze in Parkplätze mit Kennzeichnung zum Parken wählen des Ladevorgangs (EmoG gekennzeichnete Parkflächen)
- Anforderungen an einen Betrieber für Ladesäulen im Stadtgebiet
- Zwei exemplarische Verträge mit den bestehenden privaten Anbietern (oder Körperschaften) im Stadtgebiet
- Vetragsvorlage Nutzungsvertrag mit der Stadt zum Bertieb einer öffentlichen Ladesäule

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
  • Kosten dieser Information:
    90,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Thomas Drewermann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, dem Artikel "So werden die Filderbezirke elek…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thomas Drewermann
Betreff
Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
6. Juli 2021 21:56
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, dem Artikel "So werden die Filderbezirke elektrifiziert" der Stuttgarter Nachricht vom 29.09.2021 habe ich die Ausbaustrategie für elektrische Ladesäulen der Stadt Stuttgart entnommen. Um das Konzept besser zu verstehen bin ich auf der Suche nach Informationen zur Umsetzung in anderen Kommunen. Bitte senden Sie mir vor diesem Hintergrund Folgendes zu: - Richtlinien der Standort-Auswahl für Ladesäulen bis 22kW mit bis zu zwei Ladepunkten - Vorgaben zur Wandlung bestehender öffentlicher Parkplätze in Parkplätze mit Kennzeichnung zum Parken wählen des Ladevorgangs (EmoG gekennzeichnete Parkflächen) - Anforderungen an einen Betrieber für Ladesäulen im Stadtgebiet - Zwei exemplarische Verträge mit den bestehenden privaten Anbietern (oder Körperschaften) im Stadtgebiet - Vetragsvorlage Nutzungsvertrag mit der Stadt zum Bertieb einer öffentlichen Ladesäule Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Thomas Drewermann Anfragenr: 224456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224456/ Postanschrift Thomas Drewermann << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese E-Mail beinhaltet folgende Punkte: a) Eing…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Aw: Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
28. Juli 2021 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese E-Mail beinhaltet folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) Information zu Gebühren d) Öffentlich zugängliche Dokumente a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 06.07.2021. b) Wir möchten Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund der verschiedenen beteiligten Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, und der damit einhergehenden Komplexität der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und teilen Ihnen hiermit gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 LIFG die Verlängerung der Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate mit. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir wunschgemäß darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO), dies ist bezüglich Teilen der von Ihnen angeforderten Informationen nicht der Fall. Eine kursorische Sichtung Ihrer Anfrage konnte zwischenzeitlich erfolgen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass angesichts der betroffenen Rechtsfragen mit einer mindestens zweistündigen Befassung eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes auszugehen. Dementsprechend ist von einer voraussichtlichen Gebühr von ca. 180 € auszugehen. d) Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass einige der von Ihnen angefragten Informationen bereits zugänglich sind. So ist die Richtlinie für Ladepunktbetreiber und Investoren, sowie die Rahmenkonzeption Ladeinfrastruktur für E-Mobilität im öffentlichen Raum hier einsehbar: In der Richtlinie für Investoren ( https://www.stuttgart.de/medien/ibs/B... ) sind u.a. auch die Anforderungen der Stadt Stuttgart an die Investoren enthalten. In der Rahmenkonzeption ( https://www.stuttgart.de/medien/ibs/D... ) sind unser Vorgehen bei der Standort-Auswahl enthalten. Beide Dateien sind auf https://www.stuttgart.de/leben/mobili... zur Verfügung gestellt worden. Auch die zugrundeliegende Rahmenkonzeption für Ladeinfrastruktur in Stuttgart können Sie online einsehen: https://www.domino1.stuttgart.de/web/... Aus diesen Dokumenten ergibt sich bereits ein Großteil der von Ihnen angeforderten Informationen. Bisher nicht öffentlich verfügbar ist der Gestattungsvertrag für öffentliche Ladestationen. Wir bitten Sie, innerhalb einer Woche zu erklären, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang in Kenntnis der voraussichtlichen Gebühr und mit Rücksicht auf die bereits verfügbaren Informationen weiterverfolgen. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem Fall nicht gebührenpflichtig. Sollten Sie nicht innerhalb einer Woche die Rücknahme Ihres Antrags erklären, werden wir diesen weiterverarbeiten. Bitte geben Sie uns daher eine kurze Rückmeldung, ob Sie über die oben verlinkten Dokumente hinausgehend Dokumente zur Verfügung gestellt bekommen möchten. Diese Auskunft wäre, wie oben ausgeführt, gebührenpflichtig. Für Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße
Thomas Drewermann
Sehr geerhter Herr Kolb, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die meisten meiner Punkte sind tatsächlich bereits dur…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thomas Drewermann
Betreff
AW: Aw: Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
28. Juli 2021 22:44
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geerhter Herr Kolb, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die meisten meiner Punkte sind tatsächlich bereits durch die öffentlich verfügbaren Informationen beantwortet. Das finde ich sehr gut. Offen damit nur noch die Nachfrage nach zwei bestehenden Verträgen und der Vorlage. Hier wirde mir bereits ein Vertrag ausreichen oder die Vorlage für Verträge. Gestatten Sie mir daher eine Nachfrage: Habe ich es richtig verstanden, dass die Übermittlung eines bereits vorhandenen Vertrages aus der Ablage in elektronischer Kopie nicht genau bestimmbare Kosten von mindestens 180€ erzeugt? Falls mein Verstädnis zutreffend ist teilen Sie mir bitte eine Maximalsumme auch unter Berücksichtigung meiner obigen Anmerkungen mit. Mit freundlichen Grüßen Thomas Drewermann Anfragenr: 224456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224456/ Postanschrift Thomas Drewermann << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort. Es freut mich, dass ich Ihnen bereits…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: AW: Aw: Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
2. August 2021 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort. Es freut mich, dass ich Ihnen bereits weiterhelfen konnte! Die Vorlage für Verträge mit Betreibern von Ladeinfrastruktur können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen, wenn Sie mir den Auftrag hierzu bestätigen. Gerne erläutere ich Ihnen die Zusammensetzung der Kosten: Wie in meiner vorherigen Mail ausgeführt sind wir dazu verpflichtet, für eine Anfrage nach dem LIFG eine Gebühr nach der städtischen Satzung zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand, der mit der Beantwortung einer Anfrage einhergeht. Die Bearbeitung einer Anfrage nach dem LIFG ist mit einer Prüfung des Informationsanspruchs, einer Recherche der betroffenen Dokumente und sonstiger internen Abstimmung verbunden. Ein sehr einfacher Fall (einfache telefonische Auskunft z.B.) liegt bei Ihrer Anfrage nicht vor. Für die Recherche und den Versand der Vertragsvorlage und deren Anhänge würden wir daher mit Rücksicht auf den Umfang der nun von Ihnen angeforderten Informationen eine Arbeitsstunde des gehobenen Verwaltungsdiensts ansetzen. Für diese Zeit fallen Kosten in Höhe von 90€ (Personal- und Gemeinkosten) an, die wir Ihnen anschließend via Kostenbescheid in Rechnung stellen werden. Die Recherche der konkreten Verträge mit den Investoren wäre mit einem entsprechend erhöhten Zeitaufwand verbunden gewesen, der nun entfällt. Geben Sie mir gerne eine Rückmeldung, ob ich Ihnen die Unterlagen (Vertragsvorlage und Anhänge) unter diesen Voraussetzungen zur Verfügung stellen darf. Mit freundlichen Grüßen
Thomas Drewermann
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Information. Die 90€ Kosten sind ok. Mit freundlichen Grüßen T…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thomas Drewermann
Betreff
AW: Antwort: AW: Aw: Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
2. August 2021 21:48
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Information. Die 90€ Kosten sind ok. Mit freundlichen Grüßen Thomas Drewermann Anfragenr: 224456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224456/ Postanschrift Thomas Drewermann << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre schnelle positive Rückmeldung. Sie haben am 06.07.2021 eine…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: AW: Antwort: AW: Aw: Richtlinien und Verträge zum Ausbau der Elektromobilität [#224456]
Datum
3. August 2021 16:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Drewermann, vielen Dank für Ihre schnelle positive Rückmeldung. Sie haben am 06.07.2021 einen Antrag nach §1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gestellt. Anbei erhalten Sie nun die von Ihnen angefragten Dokumente. Die Vorlage des Gestattungsvertrags für das Errichten und Betreiben von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum: sowie dessen allgemeinen Anhänge: Bitte beachten Sie, dass es bezüglich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Weiterverwendung der Ihnen erteilen Informationen gesetzliche Regelungen, insbesondere das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), gibt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Weiterverwendung gegeben sind, obliegt allein dem Verwender. Für diese Auskunft nach dem LIFG erhalten Sie in der Folge wie bereits angekündigt einen Kostenbescheid. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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