Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für ihre Nachricht.
Dies sind die aktuellen Regeln für Veranstaltungen.
Nach den Bestimmungen der neuen Verordnung sind generell Veranstaltungen im Innenbereich zulässig, zu denen nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind. Im Außenbereich können bis zu 500 Personen teilnehmen.
Geimpfte, Genesene und Minderjährige sind bei der Höchstzahl miteinzurechnen.
Bei der Durchführung der Veranstaltung ist folgendes zu beachten:
- um an der Veranstaltung teilnehmen zu können müssen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen, negativen SARS-CoV-2-Test oder einen Nachweis als vollständig geimpft oder genesen im Sinne der Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung vorlegen können;
- Veranstaltungen mit mehr als 20 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen;
- der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen die nicht einem Haushalt angehören ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten; 1
- der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen¬gesetzes zu treffen;
- außerdem sind die besonderen infektionsschutzrechtlichen Auflagen des aktuellen Hygienerahmenplanes für Veranstaltungen zu beachten.
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Der Mindestabstand von Plätzen zueinander darf im Übrigen nur unterschritten werden, wenn es sich um Personen aus einem Haushalt handelt oder sonstige Konstellationen, in denen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Ausnahme vom Abstandsgebot vorsieht. Ein Verlassen des Platzes ist nur zu notwendigen Verrichtungen erlaubt und hat unter Wahrung der Mindestabstände, soweit möglich, zu erfolgen.
Auch im Bereich der sanitären Einrichtungen ist auf eine Einhaltung der Mindestabstände zu achten. Es sind eine Handwaschgelegenheit und Händedesinfektionsmittel vorzuhalten und eine engmaschige Reinigung der Anlagen sicherzustellen.
Der Hygienerahmenplan kann unter
www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 23 – 35 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen.
Da weder die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie noch die zu deren Bekämpfung weiterhin notwendigen Maßnahmen bekannt sind, kann der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jederzeit Anpassungen an der geltenden Sach- und Rechtslage vornehmen. Diese Bestätigung gilt daher vorbehaltlich weiterer rechtlicher Änderungen.
In Ihrem konkreten Fall würde dies bedeuten, dass eine Testpflicht (oder ein Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung) notwendig ist. Eine Maskenpflicht besteht hingegen während der Dauer der Veranstaltung nicht, sofern Sie sich auf fest zugewiesenen Plätzen befinden und unter Einhaltung des Mindestabstands.
Bei weiteren Fragen können Sie mich jederzeit kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen