Polizeipräsidium Köln Köln, 27.08.2021
ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4052/21
Herrn
Antragsteller/in Antragsteller/in
- per E-Mail -
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag vom 15.07.2021
Sehr Antragsteller/in
mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde.
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann sowohl dann vorliegen, wenn ein Schaden zu befürchten ist, als auch schon dann, wenn irgendein Nachteil droht.
Die Unterlagen, die Sie einsehen möchten, enthalten Informationen über polizeiinterne Abläufe und polizeitaktische und -strategische Erwägungen, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde.
Im Falle einer Veröffentlichung hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten zu nutzen, so dass gravierende Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu erwarten wären. Eine Veröffentlichung der Unterlagen oder von Teilen davon kommt nicht in Betracht.
Daher wäre Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW abzulehnen.
Sofern einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen