Beihilfe Liposuktion bei Lipödem

1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden?

2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?

3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?
In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben?
In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen?
In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren?
Wie gingen diese jeweils aus?

4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils?

5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus.

6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2021
  • Frist
    24. August 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225227]
Datum
20. Juli 2021 08:26
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden? 2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? 3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben? In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen? In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren? Wie gingen diese jeweils aus? 4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils? 5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus. 6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225227/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Guten Tag, ich habe Ihren Antrag erhalten und prüfe Ihr Anliegen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225227]
Datum
21. Juli 2021 09:15
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, ich habe Ihren Antrag erhalten und prüfe Ihr Anliegen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Guten Tag, Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist nur tei…
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225227]
Datum
3. August 2021 17:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist nur teilweise vom Anwendungsbereich des IFG NRW umfasst. Zweck des IFG NRW ist es unter anderem, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die von Ihnen in den Fragen 2) bis 4) erbetenen Informationen liegen hier nicht in der von Ihnen verlangten Systematik vor, da weder Diagnosen noch konkrete Erkrankungen in einer Datenbank erfasst werden. Vielmehr müssten diese (sofern überhaupt vorhanden) im Rahmen von digitalen Aktendurchsichten im Einzelfall neu erhoben werden. Als vorhanden gelten allerdings nur jene Informationen, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können. Hingegen stellt jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, ein neues Dokument dar. Bei den von Ihnen in den Punkten 2) bis 4) erbetenen Informationen handelt es sich somit nicht um vorhandene Informationen im Sinne des IFG NRW. Zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass seit dem 01.01.2016 insgesamt 15 Berichte seitens des LBV NRW an das Ministerium der Finanzen NRW erfolgten, welche eine Liposuktion zum Gegenstand hatten. Ob diese Berichte konkret eine Liposuktion bei Lipödem behandeln ist der vorhandenen Übersicht allerdings nicht zu entnehmen. Ihre zuletzt gestellte Frage hinsichtlich etwaiger „Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä.“ kann nur insoweit beantwortet werden, als dass es sich nach Auffassung der fachlich vorgesetzten Dienststelle bei der Liposuktion bei Lipödem um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung handelt, sodass sich die weitere Vorgehensweise bei dieser Art von Heilbehandlungen nach den Vorschriften des § 4i Abs. 4 BVO NRW samt Verwaltungsvorschriften richtet. Weitergehende interne Anweisungen bestehen nicht. Die aktuelle BVO NRW sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften finden Sie unter anderem online im Service-Portal „recht.nrw.de“. Ich bedaure, Ihnen keine eingehenderen Auskünfte geben zu können. Sofern Unklarheiten bestehen oder Sie Fragen zu dieser Rückmeldung haben, können Sie uns gerne weiter kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen