Hinzuziehen von Polizeikräften bei Betriebsunfällen

ist bei einem Notruf über die 112 klar für den Disponenten ersichtlich das es sich um einen Betriebsunfall handelt, muss dann die Polizei informiert werden, um gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten, warum es zu dem Betriebsunfall gekommen ist. Oder ist dies über einen seperaten Notruf des Betriebes, der Mitarbeiter des Betriebes abzuleisten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ist bei einem Notruf übe…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Hinzuziehen von Polizeikräften bei Betriebsunfällen [#225490]
Datum
25. Juli 2021 08:24
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ist bei einem Notruf über die 112 klar für den Disponenten ersichtlich das es sich um einen Betriebsunfall handelt, muss dann die Polizei informiert werden, um gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten, warum es zu dem Betriebsunfall gekommen ist. Oder ist dies über einen seperaten Notruf des Betriebes, der Mitarbeiter des Betriebes abzuleisten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225490/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in die Aufgabe der Integrierten Leitstelle für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist nach …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Hinzuziehen von Polizeikräften bei Betriebsunfällen [#225490]
Datum
11. August 2021 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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18,6 KB


Sehr Antragsteller/in die Aufgabe der Integrierten Leitstelle für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist nach § 4 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes und § 6 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes, die unter der Notrufnummer 112 eingehenden Notrufe entgegenzunehmen und zu bearbeiten, indem sie die jeweils erforderlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes alarmiert. Zu der Frage, in welchen Fällen die Integrierte Leitstelle die Polizei informiert, kann keine generelle Aussage getroffen werden. Dies muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände entschieden werden. Mit freundlichen Grüßen