Kontrollbericht zu Mecke GmbH & Co. KG

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mecke GmbH & Co. KG
Lippestraße 5
59368 Werne

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Mecke GmbH & Co. KG [#225696]
Datum
28. Juli 2021 09:47
An
Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mecke GmbH & Co. KG Lippestraße 5 59368 Werne 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 225696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225696/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Ihr Zeichen: [#225696] - Mein Zeichen: 53.7 / 00 90 30-20/21 Kis Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige i…
Von
Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Ihr Zeichen: [#225696] - Mein Zeichen: 53.7 / 00 90 30-20/21 Kis
Datum
28. Juli 2021 15:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang und die Bearbeitung Ihres Antrages vom 28.07.2021. Der Vorgang wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Ich weise darauf hin, dass sich aufgrund der Verfahrensbeteiligung eines Dritten die Frist zur Bescheidung Ihres Antrages auf zwei Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Des Weiteren kann in diesem Fall eine entsprechende Auskunft nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht erfolgen (§ 3 Satz 3 Nr. 2 VIG). Mit freundlichen Grüßen

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Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
VIG Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag hin ergeht folgender Bescheid: 1. Ich gew…
Von
Kreis Unna - Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
VIG Antwortbescheid
Datum
18. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag hin ergeht folgender Bescheid: 1. Ich gewähre Ihnen den Informationszugang bezüglich des Betriebes "Mecke GmbH & Co. KG", Lippestraße 5, 59368 Werne, wie folgt: In dem vorgenannten Betrieb wurden zuletzt am 28.04.2021 und am 02.06.2021 auf Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Überprüfungen durch den Kreis Unna durchgeführt. Bezüglich der bei der Überprüfung am 02.06.2021 festgestellten Verstöße und nach Vereinbarung verweise ich auf den anliegenden Kontrollbericht. Die Verstöße wurden nach Dienstgebäude einer mündlichen Belehrung unverzüglich behoben oder wurden durch Schließung des Betriebes hinfällig. Am 28.04.2021 wurden keine Verstöße festgestellt. Ich weise daraufhin, dass die Weiterverwendung der Berichte in eigener Verantwortung liegt und auf Ihr eigenes Risiko erfolgt. 2. Für diese Auskunft werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Begründung Mit E-Mail vom 28.07.2021 beantragten Sie hier auf Grundlage der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG den Zugang zu folgenden Informationen bezüglich des o. g. Betriebes: 1. Wann dort die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen durch den Kreis Unna durchgeführt geführt wurden. 2. Soweit dabei Beanstandungen festgestellt wurden, wird die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichtes beantragt. Nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug des Lebensmiittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bin ich für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Da vorliegend auch nach der Verfahrensbeteiligung des betroffenen Gewerbetreibenden und im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft Dortmund (§ 3 Satz 3 Nr. 2 VIG) keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe ersichtlich sind, ist Ihnen der begehrte Informationszugang zu gewähren. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG ist die Form des Informationszuganges grundsätzlich in das Ermessen der zu entscheidenden Behörde gestellt. Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie baten in Ihrem Antrag um die Übersendung der begehrten Informationen in elektronischer Form. Hier ist es jedoch aufgrund der Tatsache, dass nach Auskunft des Datenschutzbeauftragen für den Kreis Unna ein sicherer Versand der Daten per einfacher E-Mail nicht gewährleistet ist, sach- und ermessengerecht, den Informationszugang in Schriftform zu gewähren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Mit freundlichen Grüßen