Antrag auf Veröffentlichung des EZB-Beschlusses zur PSPP-Verlusttragung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2017 -
2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15BVerfG, Rn. 23 wird auf einen unveröffentlichten Beschluss der EZB zur Verlusttragung verwiesen: "Dieser Risikoteilung unterlägen 20 % der im Rahmen des PSPP getätigten Ankäufe, bei denen Verluste folglich gemeinsam zu tragen wären ... Die dargestellte Verlusttragung ist allerdings in keinem veröffentlichen Beschluss geregelt, insbesondere nicht im Beschluss vom 4. März 2015 zur Einführung des PSPP. Auf der Grundlage der Pressemitteilungen über unveröffentlichte Beschlüsse ergibt sich jedoch, dass sich die Ankäufe, für die eine gemeinsame Verlusttragung besteht, zusammensetzen aus den 10 %, die die EZB kauft, und den 10 %, die alle nationalen Zentralbanken von europäischen und internationalen Institutionen erwerben (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2016, S. 32, Fn. 4)."
Aufgrund unserer wissenschaftlichen Arbeiten an diesem Thema, vornehmlich aber auch aufgrund der hohen öffentlichen Relevanz an diesem Thema, die sich in thematischen Bezügen des EuGH (EuGH C-493/17, Rn. 164) und des BVerfG widerspiegeln, bitten wir um Einblick in diesen besagten EZB-Beschluss zur Verlusttragung.
Von der Stabsstelle Compliance und Governance Europäische Zentralbank Generaldirektion Sekretariat Sonnemannstraße 20 60314 Frankfurt am Main erhielten wir über „Frag den Staat“ folgende, nicht ganz befriedigende Antwort:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ezb-beschluss-zur-pspp-verlusttragung/#nachricht-595684 . Insbesondere wurde uns der gewünscht Beschluss nicht zugänglich gemacht.
Mit freundlichem Gruß
Dirk Meyer und Arne Hansen
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
Telefon dienstl. 0049-(0)40-6541-2705
<<E-Mail-Adresse>>
https://www.hsu-hh.de/ordnung/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum29. Juli 2021
-
31. August 2021
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!