Notarztindikationskatalog

in wie weit ist der Notarztindikationskatalog für einen Disponenten auf einer Integrierten Leitstelle in BW verpflichtend oder als Handlungshilfe / Empfehlung zu sehen, im Hinblick auf folgende Kriterien (einzeln oder in Kombination Betrachtet):
- Stand der letzten Überarbeitung des Notarztindikationskataloges
- Neues Berufsbild eines Notfallsanitäters ist entstanden (zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung gab es dieses noch nicht)
- Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter vom Innenministerium BW
- Strukturelle Veränderungen des Rettungsdienstes (Kliniken, RTW/NEF Standorte, Eintreffzeiten Rettungsmittel, etc.)

Nach der Homepage der Bundesärztekammer, darf von Notarztindikationskatalog in begründeten Fällen abgewichen werden. Stellt hierbei u.a. die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter und/oder das Berufsbild eines Notfallsanitäters und/oder die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter BW einen begründeten Fall dar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2021
  • Frist
    1. September 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in wie weit ist der Nota…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notarztindikationskatalog [#225854]
Datum
30. Juli 2021 16:26
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in wie weit ist der Notarztindikationskatalog für einen Disponenten auf einer Integrierten Leitstelle in BW verpflichtend oder als Handlungshilfe / Empfehlung zu sehen, im Hinblick auf folgende Kriterien (einzeln oder in Kombination Betrachtet): - Stand der letzten Überarbeitung des Notarztindikationskataloges - Neues Berufsbild eines Notfallsanitäters ist entstanden (zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung gab es dieses noch nicht) - Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter vom Innenministerium BW - Strukturelle Veränderungen des Rettungsdienstes (Kliniken, RTW/NEF Standorte, Eintreffzeiten Rettungsmittel, etc.) Nach der Homepage der Bundesärztekammer, darf von Notarztindikationskatalog in begründeten Fällen abgewichen werden. Stellt hierbei u.a. die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter und/oder das Berufsbild eines Notfallsanitäters und/oder die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter BW einen begründeten Fall dar?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225854 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225854/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 30. Juli 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle z…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Notarztindikationskatalog [#225854]
Datum
5. August 2021 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 30. Juli 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom Freitag, dem 30. Juli 2021, antworten wir im Hinblick auf Ihre Fragen w…
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom Freitag, dem 30. Juli 2021, antworten wir im Hinblick auf Ihre Fragen wie folgt: 1. in wie weit ist der Notarztindikationskatalog für einen Disponenten auf einer Integrierten Leitstelle in BW verpflichtend oder als Handlungshilfe / Empfehlung zu sehen, im Hinblick auf folgende Kriterien (einzeln oder in Kombination Betrachtet): - Stand der letzten Überarbeitung des Notarztindikationskataloges - Neues Berufsbild eines Notfallsanitäters ist entstanden (zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung gab es dieses noch nicht) - Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter vom Innenministerium BW - Strukturelle Veränderungen des Rettungsdienstes (Kliniken, RTW/NEF Standorte, Eintreffzeiten Rettungsmittel, etc.) Nach Kapitel V Nummer 3.1.1.1 des Rettungsdienstplanes 2014 regeln die für Vermittlungen von Leistungen des Rettungsdienstes geltenden Dispositionsgrundsätze für Integrierte Leitstellen in der jeweils geltenden Fassung die Einzelheiten der Disposition. Die „Dispositionsgrundsätze für Leitstellen“ wurden am 22. Juli 2015 vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossen. Darin ist festgelegt, dass für die Indikation zum Einsatz eines Notarztes der diesen als Anlage beigefügte aktualisierte Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz in der Fassung vom 22.02.2013 zu Grunde gelegt werden soll. 2. Nach der Homepage der Bundesärztekammer, darf von Notarztindikationskatalog in begründeten Fällen abgewichen werden. Stellt hierbei u.a. die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter und/oder das Berufsbild eines Notfallsanitäters und/oder die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter BW einen begründeten Fall dar? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine weitergehende rechtliche Wertung ist beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen zu dieser Frage nicht vorhanden. Es liegen hier auch keine Informationen bezüglich der Frage vor, in welchen begründeten Fällen die Bundesärztekammer ein Abweichen vom Geltungsbereich des Notarztindikationskataloges als zulässig erachtet. Da Sie der Übermittlung Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben, bitten wir Sie, sich selbst dorthin zu wenden. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz in Verbindung mit Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums). Mit freundlichen Grüßen