Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt)

Bezugnehmend auf die erfolglose Anfrage beim BMG (https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutz-bei-freestyle-libre-app-medizinprodukt/), bitte ich - abweichend vom vorgeschlagenen für meinem Wohnort zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten - nunmehr für den vom Sitz des Herstellers zuständigem Datenschutzbeauftragten um Mitteilung, ob für die in Ihrem Bundesland ansässige Firma Abbott GmbH, Abbott Diabetes Care, Max-Planck-Ring 2, 65205 Wiesbaden für die zu deren Medizinprodukte Freestyle Libre 1, 2 oder 3 angebotenen App datenschutzrechtliche Bewertungen insb. im Hinblick, dass der Patient anonym bleiben kann und die (ungewollte) Übermittlung der hochsensiblen Zuckerdaten auch bei (eingeschalteter) Internetverbindung verhindert werden kann.

Beim FreeStyle Libre 2 Sensor musste hierzu entweder das eigenständige Lesegerät, das es bei der 3. Generation nicht mehr geben soll, oder die vom Hersteller angebotenen App mit einem von Hobbyprogrammierern erstellten Patch für das Smartphone verwendet werden. Zusammen mit der ebenfalls von Hobbyprogrammierern erstellten App xDrip+ kann sodann sogar aus dem FGM-System ein CGM-System gemacht werden, das zudem durch blutige Messungen kalibriert werden kann.
Bereits hieraus ist erkenntlich, dass der Hersteller Potenzial des bisherigen Sensors nicht nutzt(e), jedoch hochsensible Daten über die Patienten sammeln und wahrscheinlich - trotz der Zusage der Speicherung auf Servern in der EU [1] - über Dienste von Amazon in die USA übermitteln will. Hierbei stellt sich die Frage, weshalb sonst das Einrichten eines Online-Kontos zwingend notwendig und nicht ggf. optional für die freiwillige Teilnahme an Studien oder was auch immer der Hersteller damit bezwecken will, möglich ist . Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die online gespeicherten Daten sodann auch nur von den europäischen Zweigstellen einsehbar sind.
Eine lange Erklärung, dass die (datenschutzrechtlich besseren) Versionen der Hobbyprogrammierer nicht vom Hersteller unterstützt werden, kann gerne unterbleiben, da dies den Nutzern bereits hinreichend bekannt sein sollte.

Sofern eine entsprechende Analyse Ihrerseits (bereits) für den FreeStyle Libre 3 Sensor erfolgt ist, bitte ich um Übersendung des Prüfberichtes. Für den Fall, dass (auch) eine Prüfung für die 2. Generation erfolgte, bitte ich (auch) diesen Prüfbericht zu übersenden.

Sollten noch keine Prüfungen stattgefunden haben, bitte ich um Mitteilung, ob solche angedacht sind.

[1] vgl. https://freestyle.de/produkte/freestyle-libre/apps-fuer-freestyle-libre/ Fußnote 96

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. August 2021
  • Frist
    4. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezugnehmend auf die er…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]
Datum
1. August 2021 14:28
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezugnehmend auf die erfolglose Anfrage beim BMG (https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutz-bei-freestyle-libre-app-medizinprodukt/), bitte ich - abweichend vom vorgeschlagenen für meinem Wohnort zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten - nunmehr für den vom Sitz des Herstellers zuständigem Datenschutzbeauftragten um Mitteilung, ob für die in Ihrem Bundesland ansässige Firma Abbott GmbH, Abbott Diabetes Care, Max-Planck-Ring 2, 65205 Wiesbaden für die zu deren Medizinprodukte Freestyle Libre 1, 2 oder 3 angebotenen App datenschutzrechtliche Bewertungen insb. im Hinblick, dass der Patient anonym bleiben kann und die (ungewollte) Übermittlung der hochsensiblen Zuckerdaten auch bei (eingeschalteter) Internetverbindung verhindert werden kann. Beim FreeStyle Libre 2 Sensor musste hierzu entweder das eigenständige Lesegerät, das es bei der 3. Generation nicht mehr geben soll, oder die vom Hersteller angebotenen App mit einem von Hobbyprogrammierern erstellten Patch für das Smartphone verwendet werden. Zusammen mit der ebenfalls von Hobbyprogrammierern erstellten App xDrip+ kann sodann sogar aus dem FGM-System ein CGM-System gemacht werden, das zudem durch blutige Messungen kalibriert werden kann. Bereits hieraus ist erkenntlich, dass der Hersteller Potenzial des bisherigen Sensors nicht nutzt(e), jedoch hochsensible Daten über die Patienten sammeln und wahrscheinlich - trotz der Zusage der Speicherung auf Servern in der EU [1] - über Dienste von Amazon in die USA übermitteln will. Hierbei stellt sich die Frage, weshalb sonst das Einrichten eines Online-Kontos zwingend notwendig und nicht ggf. optional für die freiwillige Teilnahme an Studien oder was auch immer der Hersteller damit bezwecken will, möglich ist . Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die online gespeicherten Daten sodann auch nur von den europäischen Zweigstellen einsehbar sind. Eine lange Erklärung, dass die (datenschutzrechtlich besseren) Versionen der Hobbyprogrammierer nicht vom Hersteller unterstützt werden, kann gerne unterbleiben, da dies den Nutzern bereits hinreichend bekannt sein sollte. Sofern eine entsprechende Analyse Ihrerseits (bereits) für den FreeStyle Libre 3 Sensor erfolgt ist, bitte ich um Übersendung des Prüfberichtes. Für den Fall, dass (auch) eine Prüfung für die 2. Generation erfolgte, bitte ich (auch) diesen Prüfbericht zu übersenden. Sollten noch keine Prüfungen stattgefunden haben, bitte ich um Mitteilung, ob solche angedacht sind. [1] vgl. https://freestyle.de/produkte/freestyle-libre/apps-fuer-freestyle-libre/ Fußnote 96
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225949/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.a. Akt…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]; unser Az.: 95.21.35:0028/wz
Datum
13. August 2021 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.a. Aktenzeichen bearbeitet. Der Antrag auf Informationszugang ist nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG zurückzuweisen. Die Vorschriften über den Informationszugang gelten nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG für den Hessischen Datenschutzbeauftragten nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Anspruch auf Informationszugang besteht gerade nicht, soweit Kernfunktionen der betroffenen öffentlichen Stelle Thema des Informationsfreiheitsantrags ist. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um solche, die den Kernbereich der Tätigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten betreffen. Der Antrag ist daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 13.08.2021 bitte ich um Definition der "allg…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]; unser Az.: 95.21.35:0028/wz [#225949]
Datum
13. August 2021 13:11
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 13.08.2021 bitte ich um Definition der "allgemeinen Verwaltungsaufgaben" i. S. d. § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG (Legal bzw. Abgrenzung). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225949/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in allgemeine Verwaltungsaufgaben sind solche, die nicht die Kernfunktionen der betroffenen ö…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]; unser Az.: 95.21.35:0028/wz [#225949]
Datum
16. August 2021 17:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in allgemeine Verwaltungsaufgaben sind solche, die nicht die Kernfunktionen der betroffenen öffentlichen Stellen betreffen (Schild, HDSIG, 17. NL Juli 2020, § 81 Rn. 1). Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung einer App handelt es sich um den Kernbereich der Tätigkeit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Somit ist hier der Informationszugang nicht eröffnet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke für die Klarstellung. Möglicherweise wäre ein Zitat aus der Begründung de…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]; unser Az.: 95.21.35:0028/wz [#225949]
Datum
16. August 2021 21:57
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke für die Klarstellung. Möglicherweise wäre ein Zitat aus der Begründung der Landtags-Drs. 19/5728 (S. 127, Zu § 81, Absatz 4) verständlicher gewesen. Jedoch bitte ich um Mitteilung, weshalb der Antrag sodann nicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) behandelt wird (vgl. ursprünglicher Antrag: "Dies ist ein Antrag nach [...] sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) [...]"). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225949/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in für den Informationszugang nach dem VIG ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Datenschutz bei Freestyle Libre App (Medizinprodukt) [#225949]; unser Az.: 95.21.35:0028/wz [#225949]
Datum
17. August 2021 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in für den Informationszugang nach dem VIG ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht zuständig; vgl. § 13 HDSIG. Mit freundlichen Grüßen

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