Mögliche Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit anlässlich der Ergebnisermittlung im Rahmen der Gemeinde - und Kommunalwahl am 14.03.2021 im Wahllokal in Hemfurth

Anfrage an: Gemeinde Edertal

ich habe am 24. April folgende Anfrage an den Landkreis Waldeck-Frankenberg gestellt:

Zitatanfang:
ich wollte am 14. März 2021 als Zuschauer bei der öffentlichen Auszählung der Wählerstimmen zur Kommunal-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl im Wahllokal der Gemeinde Edertal im Ortsteil Edersee/Hemfurth teilnehmen.
Bei meiner Ankunft um 17.55 Uhr wurde mir von dem anwesendem Wahlvorstand mitgeteilt, dass das Wahllokal aufgrund seiner Größe nicht geeignet sei, dass die Öffentlichkeit im Wahllokal die öffentliche Stimmauszählung verfolgt und die Öffentlichkeit von außen durch das offene Fenster die Stimmauszählung verfolgen kann. …
Ich musste die öffentliche Stimmauszählung, bei der ich der einzige Zuschauer war, in der Kälte über 110 Minuten verfolgen. In Folge habe ich eine schwere Erkältung und bin seit Montag vorübergehend arbeitsunfähig.
Meine Fragen:
1.) Ist es rechtens, die Öffentlich während des Auszählens der Stimmen des Wahlraumes zu verweisen? ….
2.) Ist es rechtens, dass ein Wahlraum genommen wird, in dem kein Platz für die Öffentlichkeit während des Auszählens vorhanden ist? …
3.) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, einen Schadensanspruch für die erlittene körperliche Beeinträchtigung durch den Ausschluss aus dem Wahlraum zu stellen? …
Zitatende

Als Antwort erhielt ich vom Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg am 10. Juni 2021, das als Durchschrift dem Gemeindewahlleiter der Nationalparkgemeinde Edertal vorliegt:

Zitatanfang:
…. Am Wahltag herrschte im Wahlbezirk Hemfurth eine Ausnahesituation vor, das das ursprüngliche Wahllokal (Bürgerhaus) kurzfristig aufgrund eines Wasserschadens nicht zur Verfügung stand und man spontan auf ein anderes Wahllokal ausweichen musste … Am Wahlabend haben Sie es versäumt, die strittige Situation vor Ort zu klären. Nach Auskunft des Gemeindewahlleiters hätten Sie jederzeit mit dem zuständigen Wahlleiter Kontakt aufnehmen können….
Zitat Ende

Auf meine Antwort vom 27.06. (die Ihnen ebenso wie die Durchschrift der Antwort des Landrates des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 14.07. vorliegt) wurde mir mitgeteilt, dass die Kommunalaufsicht nicht für die Überwachung der Gemeindewahlleiter zuständig ist und keine weitern Eingaben in dieser Sache mehr beantwortet.

Daher wende ich mich mit meinen weiteren Fragen heute direkt E-Mail an die Gemeinde Edertal:

Der Wasserschaden im Bürgerhaus Hemfurth und dessen Auswirkungen waren bereits seit dem 22. Februar 2021 bei der Gemeinde Edertal bekannt. Daher kann von einem kurzfristigen Wasserschaden keine Rede sein. Die Gemeinde Edertal hatte somit 3 Wochen Zeit, geeignete Räumlichkeiten für die Wahl und die Wahlauszählung bereit zu stellen.

Andere hessische Gemeinden standen, aufgrund der Vorgaben im Umfeld der pandemischen Lage, ebenfalls vor räumlichen Problemen und haben mangels geeigneter Möglichkeiten auf beheizte Zelte aus dem Brand- und Katastrophenschutz zurückgegriffen.

1.) Warum hat die Gemeinde Edertal trotz ausreichender Zeit nicht eine andere geeignete Lokation ausgesucht?

Wenn die Gemeinde Edertal außer dem Bürgerhaus keine weitere geeignete Lokation hat, muss dies bereits im Vorfeld bekannt sein, damit im Fall eines kurzfristigen Wechsels der Lokation eine den geltenden Gesetzen konformer Wechsel durchgeführt werden kann.

2.) Für den Fall, das keine weiteren geeigneten Lokationen in Hemfurth zur Verfügung standen, warum hat die Gemeinde Edertal nicht auf beheizbare Zelte aus dem Brand- und Katastrophenschutz zurückgegriffen?

3.) Warum wurde trotz ausreichendem Zeitraum von der Gemeinde eine Lokation gewählt, in der es der Öffentlichkeit nicht möglich ist, bei der Auszählung des Wahlergebnisses anwesend zu sein und die Öffentlichkeit des Wahllokales verweist um es von draußen durch die Fenster zusehen zu lassen, und dies bei einer Kälte, die aufgrund der Dauer der Auszählung die Gesundheit beeinträchtigt?

4.) Was ist seitens der Gemeinde Edertal geplant, damit bei zukünftigen Wahlen und einem kurzfristig notwendigen Wechsel des Wahllokales die Wahl konform der geltenden Gesetze durchgeführt werden kann?

Zu den Hinweis des Landrates des Landkreises Waldeck-Frankenberg „Am Wahlabend haben Sie es versäumt, die strittige Situation vor Ort zu klären. Nach Auskunft des Gemeindewahlleiters hätten Sie jederzeit mit dem zuständigen Wahlleiter Kontakt aufnehme können.“ kann ich nur erläuternd entgegensetzen, dass ich in Augen- und Ohrenkontakt mit dem zuständigen Wahlleiter in Hemfurth stand, als ich aus dem Wahllokal verwiesen wurde. Hierbei hat der zuständige Wahlleiter das Vorgehen nicht unterbunden, was für mich gleichbedeutend war, dass er mit dem Vorgehen einverstanden war, ebenso wie die anwesenden Beisitzer, die den Ausschluss mitverfolgten.

Ich bitte Sie, meine Fragen mit Bezug auf die zugrunde liegenden Verordnungen und Gesetze innerhalb der gesetzlichen Frist zu beantworten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. August 2021
  • Frist
    4. September 2021
  • 0 Follower:innen
Rainer Langefeld
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich habe am 2…
An Gemeinde Edertal Details
Von
Rainer Langefeld
Betreff
Mögliche Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit anlässlich der Ergebnisermittlung im Rahmen der Gemeinde - und Kommunalwahl am 14.03.2021 im Wahllokal in Hemfurth [#225950]
Datum
1. August 2021 15:18
An
Gemeinde Edertal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe am 24. April folgende Anfrage an den Landkreis Waldeck-Frankenberg gestellt: Zitatanfang: ich wollte am 14. März 2021 als Zuschauer bei der öffentlichen Auszählung der Wählerstimmen zur Kommunal-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl im Wahllokal der Gemeinde Edertal im Ortsteil Edersee/Hemfurth teilnehmen. Bei meiner Ankunft um 17.55 Uhr wurde mir von dem anwesendem Wahlvorstand mitgeteilt, dass das Wahllokal aufgrund seiner Größe nicht geeignet sei, dass die Öffentlichkeit im Wahllokal die öffentliche Stimmauszählung verfolgt und die Öffentlichkeit von außen durch das offene Fenster die Stimmauszählung verfolgen kann. … Ich musste die öffentliche Stimmauszählung, bei der ich der einzige Zuschauer war, in der Kälte über 110 Minuten verfolgen. In Folge habe ich eine schwere Erkältung und bin seit Montag vorübergehend arbeitsunfähig. Meine Fragen: 1.) Ist es rechtens, die Öffentlich während des Auszählens der Stimmen des Wahlraumes zu verweisen? …. 2.) Ist es rechtens, dass ein Wahlraum genommen wird, in dem kein Platz für die Öffentlichkeit während des Auszählens vorhanden ist? … 3.) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, einen Schadensanspruch für die erlittene körperliche Beeinträchtigung durch den Ausschluss aus dem Wahlraum zu stellen? … Zitatende Als Antwort erhielt ich vom Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg am 10. Juni 2021, das als Durchschrift dem Gemeindewahlleiter der Nationalparkgemeinde Edertal vorliegt: Zitatanfang: …. Am Wahltag herrschte im Wahlbezirk Hemfurth eine Ausnahesituation vor, das das ursprüngliche Wahllokal (Bürgerhaus) kurzfristig aufgrund eines Wasserschadens nicht zur Verfügung stand und man spontan auf ein anderes Wahllokal ausweichen musste … Am Wahlabend haben Sie es versäumt, die strittige Situation vor Ort zu klären. Nach Auskunft des Gemeindewahlleiters hätten Sie jederzeit mit dem zuständigen Wahlleiter Kontakt aufnehmen können…. Zitat Ende Auf meine Antwort vom 27.06. (die Ihnen ebenso wie die Durchschrift der Antwort des Landrates des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 14.07. vorliegt) wurde mir mitgeteilt, dass die Kommunalaufsicht nicht für die Überwachung der Gemeindewahlleiter zuständig ist und keine weitern Eingaben in dieser Sache mehr beantwortet. Daher wende ich mich mit meinen weiteren Fragen heute direkt E-Mail an die Gemeinde Edertal: Der Wasserschaden im Bürgerhaus Hemfurth und dessen Auswirkungen waren bereits seit dem 22. Februar 2021 bei der Gemeinde Edertal bekannt. Daher kann von einem kurzfristigen Wasserschaden keine Rede sein. Die Gemeinde Edertal hatte somit 3 Wochen Zeit, geeignete Räumlichkeiten für die Wahl und die Wahlauszählung bereit zu stellen. Andere hessische Gemeinden standen, aufgrund der Vorgaben im Umfeld der pandemischen Lage, ebenfalls vor räumlichen Problemen und haben mangels geeigneter Möglichkeiten auf beheizte Zelte aus dem Brand- und Katastrophenschutz zurückgegriffen. 1.) Warum hat die Gemeinde Edertal trotz ausreichender Zeit nicht eine andere geeignete Lokation ausgesucht? Wenn die Gemeinde Edertal außer dem Bürgerhaus keine weitere geeignete Lokation hat, muss dies bereits im Vorfeld bekannt sein, damit im Fall eines kurzfristigen Wechsels der Lokation eine den geltenden Gesetzen konformer Wechsel durchgeführt werden kann. 2.) Für den Fall, das keine weiteren geeigneten Lokationen in Hemfurth zur Verfügung standen, warum hat die Gemeinde Edertal nicht auf beheizbare Zelte aus dem Brand- und Katastrophenschutz zurückgegriffen? 3.) Warum wurde trotz ausreichendem Zeitraum von der Gemeinde eine Lokation gewählt, in der es der Öffentlichkeit nicht möglich ist, bei der Auszählung des Wahlergebnisses anwesend zu sein und die Öffentlichkeit des Wahllokales verweist um es von draußen durch die Fenster zusehen zu lassen, und dies bei einer Kälte, die aufgrund der Dauer der Auszählung die Gesundheit beeinträchtigt? 4.) Was ist seitens der Gemeinde Edertal geplant, damit bei zukünftigen Wahlen und einem kurzfristig notwendigen Wechsel des Wahllokales die Wahl konform der geltenden Gesetze durchgeführt werden kann? Zu den Hinweis des Landrates des Landkreises Waldeck-Frankenberg „Am Wahlabend haben Sie es versäumt, die strittige Situation vor Ort zu klären. Nach Auskunft des Gemeindewahlleiters hätten Sie jederzeit mit dem zuständigen Wahlleiter Kontakt aufnehme können.“ kann ich nur erläuternd entgegensetzen, dass ich in Augen- und Ohrenkontakt mit dem zuständigen Wahlleiter in Hemfurth stand, als ich aus dem Wahllokal verwiesen wurde. Hierbei hat der zuständige Wahlleiter das Vorgehen nicht unterbunden, was für mich gleichbedeutend war, dass er mit dem Vorgehen einverstanden war, ebenso wie die anwesenden Beisitzer, die den Ausschluss mitverfolgten. Ich bitte Sie, meine Fragen mit Bezug auf die zugrunde liegenden Verordnungen und Gesetze innerhalb der gesetzlichen Frist zu beantworten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Langefeld Anfragenr: 225950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225950/ Postanschrift Rainer Langefeld << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Langefeld

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Rainer Langefeld
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mögliche Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öf…
An Gemeinde Edertal Details
Von
Rainer Langefeld
Betreff
AW: Mögliche Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit anlässlich der Ergebnisermittlung im Rahmen der Gemeinde - und Kommunalwahl am 14.03.2021 im Wahllokal in Hemfurth [#225950]
Datum
5. September 2021 14:07
An
Gemeinde Edertal
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mögliche Verletzung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit anlässlich der Ergebnisermittlung im Rahmen der Gemeinde - und Kommunalwahl am 14.03.2021 im Wahllokal in Hemfurth“ vom 01.08.2021 (#225950) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Langefeld Anfragenr: 225950 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225950/ Postanschrift Rainer Langefeld << Adresse entfernt >>