Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO

Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vermerke, Arbeitspapiere…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226158]
Datum
4. August 2021 12:24
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226158/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.8.2021 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreih…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.8.2021
Datum
26. August 2021 08:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-233 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 26.08.2021 Gesch.Z.: 4.04.21.027 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.8.2021 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Informationszugang habe ich erhalten. Gemäß Ihrem Antrag sende ich Ihnen vorab das Dokument "Comments: Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data" des norwegischen Instituts für öffentliche Gesundheit sowie der Universität Oslo, welches auch unter folgendem Link abrufbar ist: https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2020/recommendations-012020-measures-supplement_en Aktuell wird im Arbeitskreis Internationaler Datenverkehr das o.g. Dokument diskutiert. Sofern Sie weitere Informationen zu dem Beratungsvorgang erhalten möchten (Stellungnahmen einzelner Länder), bitte ich um eine kurze Rückmeldung. Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG dann abzulehnen, wenn die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen hätte. Vor dem Hintergrund der Vertraulichkeit des Willensbildungsprozesses im Rahmen des Arbeitskreises Internationaler Datenverkehr der DSK werde ich unter Zugrundelegung dieser Vorschrift den beteiligten Aufsichtsbehörden dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere Dokumente, Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zu der Frage, wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DS-GVO vorliegt bzw. bezüglich einer Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DS-GVO liegen mir derzeit nicht vor. Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein. Mit freundlichen Grüßen