Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 8920-233
Telefax: (06131) 8920-299
Datum: 26.08.2021
Gesch.Z.: 4.04.21.027
Ihr Zeichen:
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Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.8.2021
Sehr
Antragsteller/in
Ihren Antrag auf Informationszugang habe ich erhalten. Gemäß Ihrem Antrag sende ich Ihnen vorab das Dokument "Comments: Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data" des norwegischen Instituts für öffentliche Gesundheit sowie der Universität Oslo, welches auch unter folgendem Link abrufbar ist:
https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2020/recommendations-012020-measures-supplement_en
Aktuell wird im Arbeitskreis Internationaler Datenverkehr das o.g. Dokument diskutiert.
Sofern Sie weitere Informationen zu dem Beratungsvorgang erhalten möchten (Stellungnahmen einzelner Länder), bitte ich um eine kurze Rückmeldung. Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG dann abzulehnen, wenn die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen hätte. Vor dem Hintergrund der Vertraulichkeit des Willensbildungsprozesses im Rahmen des Arbeitskreises Internationaler Datenverkehr der DSK werde ich unter Zugrundelegung dieser Vorschrift den beteiligten Aufsichtsbehörden dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Weitere Dokumente, Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zu der Frage, wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DS-GVO vorliegt bzw. bezüglich einer Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DS-GVO liegen mir derzeit nicht vor.
Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen