Neue Corona-Regeln (Impfpflicht)

Bitte senden Sie mir Informationen zu (Studien und weitere Belege), die lückenlos erklären, warum eine nun geplante (indirekte) Corona-Impfpflicht eingeführt werden muss. Gehen Sie inbesondere darauf ein, wieso eine Gefahr besteht, dass das Gesundheitssystem überlastet werden könnte falls Ungeimpfte noch am öffentlichen Leben teilnehmen können. Bitte erläutern sie mir ebenfalls lückenlos warum eine Benachteilung von Ungeimpften gerechtfertig und warum dies nicht verfassungswidrig ist.

Eine Impfentscheidung ist eine individuelle Entscheidung und sollte nicht dazu führen (so wie es aktuell von Ihnen geplant ist), dass die Gesellschaft in 2 Klassen eingeteilt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
  • Ein:e Follower:in
Manuel Romeike
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Manuel Romeike
Betreff
Neue Corona-Regeln (Impfpflicht) [#226169]
Datum
4. August 2021 15:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir Informationen zu (Studien und weitere Belege), die lückenlos erklären, warum eine nun geplante (indirekte) Corona-Impfpflicht eingeführt werden muss. Gehen Sie inbesondere darauf ein, wieso eine Gefahr besteht, dass das Gesundheitssystem überlastet werden könnte falls Ungeimpfte noch am öffentlichen Leben teilnehmen können. Bitte erläutern sie mir ebenfalls lückenlos warum eine Benachteilung von Ungeimpften gerechtfertig und warum dies nicht verfassungswidrig ist. Eine Impfentscheidung ist eine individuelle Entscheidung und sollte nicht dazu führen (so wie es aktuell von Ihnen geplant ist), dass die Gesellschaft in 2 Klassen eingeteilt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manuel Romeike Anfragenr: 226169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226169/
Mit freundlichen Grüßen Manuel Romeike
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Romeike, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferne…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Neue Corona-Regeln (Impfpflicht) [#226169]
Datum
5. August 2021 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Romeike, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Romeike, Ihr Anliegen entspricht nicht dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes un…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Neue Corona-Regeln (Impfpflicht) [#226169]
Datum
13. August 2021 14:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Romeike, Ihr Anliegen entspricht nicht dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes und wird daher außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens beantwortet. Das Ergreifen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie z. B. die Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder die Beschränkung bestimmter Veranstaltungen, liegt nach § 28 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes in der Zuständigkeit der Länder. Beim Ergreifen solcher Maßnahmen haben die Länder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zu beachten und zugleich sicherzustellen, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Dies kann es in bestimmten Fällen auch erforderlich machen, für einzelne Personengruppen Erleichterungen bzw. Ausnahmen von den jeweiligen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Punktuell wird durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung sichergestellt, dass u. a. Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die die Länder für negativ getestete Personen vorgesehen haben, auch auf geimpfte und genesene Personen zu erstrecken sind. Nach § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind die Landesregierungen ermächtigt, weitere Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln. In der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 wurde zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen beschlossen, dass die „Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten“ vorzusehen. Denn wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt nicht nur sich, sondern auch andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus. Ebenfalls beschlossen wurde, dass es für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben wird. Bezüglich der Übertragbarkeit des Virus durch geimpfte Personen ist nach Angaben des Robert Koch-Instituts das Risiko einer Übertragung durch vollständig geimpfte Personen stark vermindert (RKI, FAQ zur Wirksamkeit der Impfstoffe, Stand 5.8.2021). Da geimpfte Personen sowie Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben (Genesene), demnach ein erheblich geringeres – und somit tolerierbares – Risiko darstellen, sind damit bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen zu ihren Lasten nicht mehr gerechtfertigt. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, sollen die Basisschutzmaßnahmen weiterhin für die gesamte Bevölkerung gelten. Dazu gehören die Grundregeln des Abstandhaltens, der Beachtung der Händehygiene, des Tragens von Masken in Innenräumen sowie des regelmäßigen Lüftens in Innenräumen. Mit freundlichen Grüßen